Kann der Vermieter 4 Monate nach Auszug Schimmelschaden hinter der Einbauküche geltend machen?
Hallo, ich bin vor 4 Monaten umgezogen, die Wohnung wurde vor Auszug neu gestrichen, auch die Küche, allerdings ohne Ausbau der Einbauschränke. Ein Übergabeprotokoll wurde gemacht und die Kaution übergeben. Die Wohnung stand anschließend 4 Monate leer. Der neue Mieter hat jetzt hinter einem Einbauschrank an einer Aussenwand Schimmel entdeckt und dies reklamiert. Der Vermieter verlangt nun von mir Schadensersatz oder daß ich von einem Fachbetrieb den Schimmel entfernen lasse, da der Schaden eindeutig von mir verursacht worden wäre. Laut Aussage von Nachbarn wäre in der Küche nie gelüftet worden. Aus der Küche führt kein Dunstabzug nach aussen, deshalb wurde von mir nach dem Kochen immer Stoßgelüftet. Da ich allerdings teilweise arbeitsbedingt wochenlang die Wohnung nicht genützt habe, entstand wohl der Eindruck, daß ich nie lüfte. Wenn ich nicht zuhause bin kann ich schließlich auch kein Fenster öffnen.
Ich kann auch nicht sagen, ob der Schimmel bei meinem Einzug schon da war, da ich nie hinter die Einbauschränke geschaut habe, beim Wohnungsauszug hat der Vermieter dies auch unterlassen. Da es sich hier um eine Aussenwand handelt und das Haus nicht isoliert ist kann es meiner Meinung nach nicht am fehlenden Lüften liegen.
Wie sieht hier die Rechtslage aus? Kann ich für den Schaden hatrend gemacht werden?
10 Antworten
die Forderung zurückweisen. Da es ein schriftliches Protokoll gibt ist hier alles klar.
Sinn und Zweck eines Übergabeprotokolls ist es, einen späteren Streit über angebliche Schäden und Mängel zu vermeiden. Der Mieter kann daher für Mängel/Schäden nicht haftbar gemacht werden, die nach Erstellung des Übergabeprotokolls behauptet werden (BGH NJW 83, 446).
Der Vermieter kann auch nicht behaupten, ihm wären die Mängel/Schäden nicht bei der Übergabe aufgefallen. Der Vermieter ist verpflichtet äußerste Sorgfalt bei der Wohnungsübergabe walten zu lassen. ( LG Braunschweig WM 97, 470 ). In solchen Fällen wie in Deinem Beispiel also dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe lt. schriftlichen Protokoll vom xx.xx. bestätigt ist und jetzige Forderungen nicht zulässig sind.
Danke part20, für den "Stern"
Was dich rettet, ist das Übergabeprotokoll! Wenn darauf keine Mängel notiert sind, hat der Vermieter Pech gehabt. Dann kann er nicht nachweisen, dass der schimmel von dir verursacht wurde.
Die Aussage des Nachbarn ist für die Tonne.
Sollte der Vermieter etwas schriftliches schicken, dann über einen Anwalt die Ansprüche zurückweisen lassen.
Ein sehr heikles Thema. Zum einen gibt es hier ein Übergabeprotokoll zum anderen einen versteckten Mangel.
Hier ist die Angelegenheit zwar noch nicht vom "Tisch", denn hier muss erst einmal bewiesen werden warum hier Schimmel und vor allem von welchem Mieter entstanden ist.
Es bleibt hier die Angelegenheit abzuwarten und auf weitere Einlassungen des Vermieters mit "Hirn" zu reagieren. Ich denke die Beweislast ist hier für den Vermieter sehr schwierig.
Sobald jedoch hier Post vom Gläubigervertreter kommt nicht auf die lange Bank schieben sondern ebenfalls rechtlichen Rat einholen. Die Mieterschutzvereine haben für derlei Fälle auch einen Anwalt welcher hier sicherlich erschöpfend Auskunft geben kann.
Weitere verlässliche und kompetente Auskünfte bekommst hier:
Nach so einer Bewertung meine Antwort für die, die sie noch lesen möchten. Nach Rückgabe der Mietsicherheit kann ein Vermieter keinerlei Ansprüche gegenüber den Mietern mehr durchsetzen. Auch eine etwaige Nachforderung aus BK-Abrechnung ist damit erledigt. Wie kann ein Vermieter nur so handeln? Gut für den Mieter! Zum Schimmel: Auch verdeckte Mängel verjähren nicht sofort, sondern erst nach 6 Monaten. Daran ändert ein Protokoll nichts. Genau aus diesem Grund hat ein Vermieter meist bis zu 6 Monaten Zeit, mit dem Mieter wg. etwaiger Schäden abzurechnen, so jedenfalls der BGH. Wäre mit dem Protokoll alles klar, wie hier fälschlicherweise behauptet wird, hätte der Vermieter eben keine Überlegungsfrist und müßte Zug um Zug die Mietsicherheit bei entgegennahmen der Schlüssel hinlegen. Dem ist ja nun einmal nicht so, so jedenfalls auch das LG Leipzig.
Was Dich verleitet anzunehmen, ich hätte in meiner Antwort von einer Kaution geschrieben, belibt mir verborgen. Und was die Forderungen angeht, rege ich an, einen kleinen Blick in die Literartur zu werfen und so lange hier keinen Müll runterzusülzen.
Ergänzung: Zurückbehaltungsrecht des Vermieters wegen Nachforderungen aus BK-Abrechnung. Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05 NJW 2006, 1422
Hat ein Vermieter vorbehaltlos die hinterlegte Mietsicherheit zurückgegeben, kann er auch keine Ansprüche mehr stellen aus dem Vertragsverhältnis, so auch der BGH. Fragen?
Was für ein Quatsch!
Selbstverständlich kann der VM ansprüche aus dem Mietverhältnis, insbesondere der BK-Abrechnung geltend machen, auch wenn er die Kaution bereits zurückgegeben hat, was hat denn die Mietkaution mit der Betriebskostenabrechnung zu tun? Gar nichts!!! Es gibt auch die Fälle, wo ein Mieter gar keine Mietkaution bezahlen braucht, was dann im umkehrschluss bedeuten müsste, das der VM überhaupt kein Anspruch auf Nachzahlungen etwaiger Kosten oder Sachdensersatzansprüche hätte. Siehe Genossenschaften u.ä., da gibt es keine Mietkaution sondern Genossenschaftsanteile, die nicht aufgerechnet werden dürfen mit Mietausfall oder BK-Nachzahlungen.
Sei mir nicht böse, aber wie kommst du darauf, das würde mich ja echt mal interessieren!!!