Muss bei Änderung der Gesellschaftsform ein neuer Mietvertrag ausgestellt werden?
Es geht hier um einen Mietvertrag für eine Kleinküche im Gastrogewerbe. Der Mietvertrag wurde vor 10 Jahren vom Besitzer unterzeichnet. Jetzt hat sich die Gesellschaftsform in eine GbR geändert mit 2 Gesellschaftern. Müsste da nicht eigentlich der Vertrag geändert werden und würde das eventuell zu einem außerordentlichen Kündigungsgrund führen wenn dem nicht so ist ?
3 Antworten
Da es sich um eine Küche im Gastronomiebereich handelt, ist es kein Mietvertrag, sondern ein Pachtvertrag. (§ 581 BGB)
http://de.wikipedia.org/wiki/Pachtvertrag_%28Deutschland%29
Der bisherige Vertrag kann ja künftig gar nicht mehr erfüllt werden, weil durch die Änderung der Gesellschaftsform der bisherige Vertragspartner im Vertrag nicht mehr existiert. Am besten wäre es, wenn sich beide Vertragsparteien zusammensetzen und den alten Vertrag einvernehmlich auflösen und einen neuen Vertrag abschließen. Schon alleine um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Der Mietvertrag bleibt unverändert gültig.
Der Rechtsnachfolger tritt an die Stelle des bisherigen Vermieters
Befand sich die Immobilie
im Privatvermögen ---> nun Betriebsvermögen GbR---> GbR Rechtsnachfolger
im Betriebsvermögen Einzelunternehmer ---> nun Betriebsvermögen GbR---> GbR Rechtsnachfolger
im Privatvermögen ---> weiterhin Privatvermögen ---> nichts ändert sich
Eine Änderung des Mietvertrages ist in keinem Fall erforderlich - ebenso gibt es für keine der Parteien ein Sonderkündigungsrecht.
Hinweis: Mietvertrag = in Deinem Fall Pachtvertrag - das ändert aber nichts an der rechtlichen Auswirkung...
Wen der alte Mieter jetzt Gesellschafter in der GbR ist, braucht ihr keinen neuen Mietvertrag. Auch einen Kündigungsgrund sehe ich nicht.
Der Mieter ist nicht Bestandteil der Gbr . Der alte Vermieter hat jetzt eine gbr gegründet zusammen mit seinem Sohn. Aber muss dann der Mietvertrag für den Mieter geändert werden ?