Mietrecht Laub fegen vor Hauseingangstür/ Bürgersteig verplichtet?!
Hallo wer kann mir sagen ob ich als Souterrainwohnungmieterin verplichtet bin im Herbst auch Laub zu fegen draussen vor der Haupeingangstür und den Bürgersteig? Habe damals in 2004 den Mietvertrag unterschrieben und übersehen das es im Mietvertrag steht. Ist überhaupt irgendwo etwas rechtlich geregelt (Wohnort Düsseldorf)?? Bin niemals vom Vermieter bis jetzt (Mobbing weil ich Gartenbetretung untersagt habe...Vermieterin rennt jedesmal drin rum...voll irritant) darauf angesprochen worden. Wer kann mir einen Rat geben? Der Winterdienst ist oke....aber gibt es einen Laubdienst??? Also ...ich habe so etwas persönlich noch nie gehört?! Und wenn...bin ich versichert u normal gehört so etwas unter einen Arbeitsvertrag/ Unternehmersvertrag oder??? Wer kann mir kurzfristig helfen?
11 Antworten
Hier in Berlin ist die Reinigung der Bürgersteine Sache der Stadtreinigung. In Düsseldorf ist das nicht anders. Dafür zahlt man Straßenreinigungsgebühren. Es ist also Unfug, wenn so etwas in deinem Mietvertrag steht.
Wenn damit zusätzliche Reinigungsgänge gemeint sein sollten, die über den Turnus der Stadtreinigung hinausgehen, kann der Vermieter das nach so vielen Jahren nicht mehr fordern. Das Recht ist verwirkt.
Er soll also schön selbst den Besen schwingen, wenn er es für nötig hält. Oder sich bei der Stadtreinigung über den Dreck beschweren.
LG
C.
Auch in Berlin und Düsseldorf kann die Stadt diese Pflicht per Verordnung auf die Eigentümer übertragen und dürfte dies auch getan haben. Und die Eigentümer können diese per Mietvertrag/Hausordnung auf die Mieter übertragen. Insofern ist diese Antwort von Ahnungslosigkeit geprägt und kompletter Quatsch...
In der Frage steht eindeutig "Wohnort Düsseldorf". Ich muss mir also keine Gedanken darüber machen, was ist, wenn man nicht in Düsseldorf wohnt.
Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Gehweg trifft die Kommune, nicht den Vermieter und somit auch nicht den Mieter. Der Gehweg ist öffentliches Land und gehört nicht dem Vermieter. Die Kommune kann durch Satzung die Verkehrssicherungspflicht auf die Anlieger übertragen. Das ist in Düsseldorf aber nicht erfolgt. Es ist auch unüblich, außer beim Winterdienst. Die Behauptung ist also nicht unsinnig, sondern korrekt.
Die Qualität der Straßenreinigung in Düsseldorf kann ich nicht beurteilen. Wenn sie nicht ausreichend ist, würde ich das tun, was ich geraten habe, nämlich mich darüber beschweren. Schließlich werden dafür nicht unerhebliche Gebühren fällig, die die Mieter über die Betriebskosten zu zahlen haben. Ich würde aber nicht als Vermieter eine Aufgabe auf meine Mieter übertragen, die mich selbst nicht trifft.
Noch ein Wort zur Verwirkung: ihre Rechtsgrundlage ist § 242 BGB. Zweck der Verwirkung ist nach der Rechtsprechung des BGH der Ausschluß der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung. Das ist nach 7 Jahren ein naheliegender Gedanke.
Und noch zu dir: Ich bin immer für eine sachliche Diskussion zu haben. Wenn ich nicht recht habe, lasse ich mich selbstverständlich korrigieren. Aber du musst dabei nicht gleich grob werden.
LG
C.
Die Kommune kann durch Satzung die Verkehrssicherungspflicht auf die Anlieger übertragen. Das ist in Düsseldorf aber nicht erfolgt.
Auszug aus § 2 Abs. 1 Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf:
"Die Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (' 4) auferlegt."
Wenn man offensichtlich wirklich überhaupt keine Ahnung hat, sollte man hier einfach mal nichts schreiben...
Wenn ich nicht recht habe, lasse ich mich selbstverständlich korrigieren.
Wenn Du nicht Recht hast, warum schreibst Du es dann überhaupt, so dass Dich jemand korrigieren muss oder Du ansonsten den Fragesteller verwirrst??? Das kapiere ich hier immer wieder nicht und ärgert mich jedes Mal wieder...
Ich habe nicht geschrieben, das ich nicht recht habe, sondern nur darauf hingewiesen, dass dann, wenn jemand dieser Meinung ist, er doch sachlich bleiben und nicht verbal grob werden soll. Das wäre auch mein Rat an dich.
Ich würde mich jedenfalls nicht in die Beleidigung versteigen, dass du "offensichtlich überhaupt keine Ahnung hast", auch wenn du dir die Satzung nicht richtig angesehen hast. Die Satzung besteht nämlich nicht nur aus § 2 Absatz 1, der einen Ausnahmetatbestand bildet.
Sie beginnt vielmehr mit § 1:
**§ 1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümerinnen/-eigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege, Fußgängerstraßen (niveaugleich hergestellte Straßen, die vornehmlich dem Fußgängerverkehr bestimmt sind) und verkehrsberuhigte Bereiche gemäß § 42 Abs. 4 a StVO).
Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und/oder deren Benutzung durch Fußgängerinnen/Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.**
Es ist also so, wie ich gesagt habe, dass es im Prinzip Sache der Stadt ist, die Straßen und Gehwege zu reinigen. Du hast aber recht, dass es § 2 gibt. In Einzelfällen hat die Kommune diese Pflicht auf die Anlieger übertragen. Das sind die, die im Straßenreinigungsverzeichnis mit A und B bezeichnet sind. Das sind zwar nur ganz wenige, aber wenn man es ganz genau wissen möchte, müsste uns die Fragestellerin verraten, in welcher Straße sie wohnt. Dann kann man nachschauen.
Im übrigen verbleibe ich bei meiner Einschätzung, dass der Vermieter durch seine jahrelange Untätigkeit in dieser Frage eventuelle vertragliche Rechte verwirkt hat.
LG
C.
Ich weiß nicht wie dies in NRW geregelt ist aber in Baden-Württemberg bis du generell verpflichtet, den Gehsteig sauber zu halten, ganz egal ob Schnee oder Laub. Da gibt es die sog. "Kehrwoche" die regelmäßig zwischen den Mietparteien wechselt. So etwas ist aber in der Hausordnung geregelt, die Bestandteil des Mietvertrages ist. Gibt es diese nicht, dann muss der Vermieter für Räumung und Kehrdienst sorgen.
bist du lt. MV verpflichtet zur Straßenreinigung? Wahrscheinlich nicht? Winterdienst kann vom Vermieter auf die Mieter - aber auf alle - umgelegt werden und das müsste im MV stehen.
Ob du im Souterrain oder im 5. Stock wohnst ist bei Winterdienst unerheblich, den müssen dann alle Mieter machen. Nur den Mieter einer Wohnung kann man nicht verpflichten.
Hallo, laut Mietvertrag,fordert mich der Vermieter seit gestern (Mietvertrag 2004) auf auf einmal Laub draussen vor der Eingangstür zu fegen (vorher niemals,,,,seit gestern seitdem ich dem den Zutritt zu meinem Garten untersagt habe...typische Form von Mobbing). Die Frage ist doch:" Ist es eigentlich überhaupt zulässig...den Mieter dazu zu verplichten den öffentlichen Bürgersteig (Gehweg auf der Strasse) fegen zu lassen....selbst wenn dieser das im Vertrag zugesagt hat!!!!. Klinkt bekloppt, aber ich denke....das ist nicht zulässig....oder zumindest das Erdgeschoss muss sich auch beteiligen und das würde heissen ein Plan muss her. Ausserdem bezahlen wir auch noch für eine Strasseneinigung 1x pro Monat. Also hast Du ne Idee???
Der VM kann die Arbeiten auf jeden Mieter übertragen, den er will.
- Was hat die Art der Unratbeseitigung (Laub, Schnee, Staub, Schmutz) damit zu tun?
- Was hat die Lage der gemieteten Wohnung damit zu tun? Vlt. wohnt im EG eine gehbehinderte Seniorin, willst du der das turnusgemäß auferlegen?
Gerne noch einmal: Die Stadt ist verpflichtet den Bürgersteig zu reinigen, gibt das aber, rechtlich einwandrei, an den Eigentüner/VM ab. Der gibt das mit gleichem Rechtsgrund nun seinerseits an den Mieter ab, der das bereitwillig mit Unterschrift bestätigt übernehmen wollte.
Dein Problem scheint mir eher nicht mangelnde Einsicht, dass vertragliche Vereinbarungen auch einzuhalten sind, sondern dass du dem VM gerne mal einen reinwürgen möchtest - in dem Fall beisst du dir allerdings die Zähne aus.
Das ist keine unwirksame Klausel. Fege oder nehme die erheblichen Nachteile in Kauf, die ich eingangs aufzählte.
G imager761
Der Vermieter kann nicht nur einen Mieter verpflichten irgend etwas sauber zu machen....genau so wie eine Treppenhausreinigung auch auf alle Mieter umgelegt wird oder der Winterdienst, das hat nichts damit zu tun, dass der eine im EG und der andere im 4. Stock wohnt.
Wenn ihr für Straßenreinigung zahlt musst du auch kein Laub weg machen. Und wenn du noch nie Laub entfernen musstest brauchst du das jetzt auch nicht.
Mit welcher Begründung denn eigentlich?
auch die gehbinderte Seniorin muss am Winterdienst beteiligt werden, genau wie an der Treppenhausreinigung und wenn man das nicht mehr selbst machen kann, muss man jemand holen, der das übernimmt.
Habe damals in 2004 den Mietvertrag unterschrieben und übersehen das es im Mietvertrag steht.
Wenn das da steht, musst Du das auch machen...
Wenn das im Mietvertrag so vereinbart wurde müssen Sie das auch ausführen. Den Vertrag sollte man natürlich gründlich lesen bevor man unterschreibt und hinterher auch ab und zu mal. Den Garten darf die Vermieterin betreten wenn dieser nicht ausdrücklich per Mietvertrag an Sie allein mit vermietet wurde.
Es sein denn, man wohnt eben nicht in Berlin oder Düsseldorf :-O
Rechtsgrund dieser unsinnigen Behauptung? Der Eigentümer hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Gehweg zu und vor seinem Haus "unfallfrei" zu halten. Und das hat der Mieter per Vertrag übernommen.
ROTFL - diese opportunistische Meinung bringt dir bestimmt eine "hilfreichtste Antwort" - dem Rat zu folgen, wäre allerdings fatal.
Selbst in Düsseldorf kommt die Straßenreinigung weder in jede Seitenstrasse noch in der Saison den Blättermassen nach.
Was dein "Rat" wert ist, merkt die Fragestellerin, wenn sie die Unfall- und Rehakosten oder gar eine Invalidenrente eines schwer Gestürzten nach Haftungsausschluss ihrer Versicherung lebenslänglich bezahlen muss, während sie immer noch sehnsüchtig nach dem turnusmäßigen Strassenkehrer Ausschau hält :-O