Mietminderung wegen nicht nutzbaren Balkon?
Wir wohnen seit Februar 2014 in unserer Mietwohnung. Unser Balkon war von vorne herein durch erhebliche Sicherheitsmängel (morsches Holz, Geländer brüchig) nicht benutzbar. Die Vermieter halten uns seit unserem Einzug mit der Sanierung hin. Einmal finden sie keinen Handwerker, das andere Mal kommt einfach keiner und diesmal ist der beauftragte Handwerker angeblich nicht mehr zu erreichen. Wir dürfen uns also regelmäßig irgendwelche Ausreden anhören. Nun ist es so, dass die Vermieter wegen des von Ihnen anerkannten Mietmangels einfach 10€ von der Fixmiete abgezogen und auf die variablen Nebenkosten draufgerechnet haben. Aber wer weiß denn, ob wir dieses Geld überhaupt mal wiedersehen, in Form einer Rückzahlung. Uns geht langsam die Hutschnur hoch, ständig diese Hinhalterei. Wir haben langsam das Gefühl, dass die lieben Vermieter einfach nicht wollen ! Trotzdem erhalten sie seit unserem Einzug die volle Miete. Können wir in diesem Fall generell die Miete kürzen und wenn ja, dies auch noch rückwirkend für die letzten Monate, die wir voll bezahlt haben?
Danke für eure Hilfe !
6 Antworten
1. Grundsätzlich ist ein nicht nutzbarer Balkon ein Mangel der Mietsache, der eine Mietminderung rechtfertigt. Wenn ihr dies aber schon bei eurem Einzug wusstet, ist das Recht auf Mietminderung nach § 536b BGB ausgeschlossen. Erst recht gilt dies natürlich für zurückliegende Monate. Rückwirkend kann man selbst dann keine Mietminderung geltend machen, wenn sie einem eigentlich zusteht, es sei denn, man hat sie sich ausdrücklich vorbehalten.
2. Unabhängig davon habt ihr ein Recht auf Reparatur des Balkons. Das besteht auch dann, wenn die Mietminderung ausgeschlossen ist. Die Reparatur hätte schon längst erfolgen müssen. Ihr solltet euch das nicht länger bieten lassen, sondern schriftlich eine Frist von 4 Wochen setzen. Wenn die nicht eingehalten wird, könnt ihr auf Reparatur klagen.
3. Das mit dem Verschieben der 10 € aus der Nettokaltmiete in die Betriebskosten ist kein Nachteil für euch. Das ist wirtschaftlich wie eine Mietminderung, obwohl euch eigentlich keine zusteht. Das Geld seht ihr auf jeden Fall wieder, da euch der Betrag bei der Abrechnung als Vorauszahlung angerechnet werden muss.
LG aus Berlin.
C.
Wenn der Vermieter im selben Haus wohnt, kündigt und sucht Euch was anderes. Hatte sowas ähnliches mal mit einem Vermieter, der mit uns in einem 12-Parteienhaus wohnte. Wenn der Mieter Euch nicht will, wird er alles tun, um Euch loszuwerden und glaubt mir, der sitzt am längeren Hebel. Wir haben damals 3 Jahre prozessiert, gewonnen, aber wohnen wollten wir mit ihm nicht mehr unter einem Dach. Wenn der Vermieter woanders wohnt und einfach kein Interesse zeigt, dann geht direkt zum Anwalt und spart Euch den Mieterschutzbund. Ihr werdet ja für alles schriftliche Nachweise haben, dann habt ihr schnell Euer Recht. Viel Erfolg!
Wendet euch an den Mieterschutzbund. Es ist schon ein echter Grund zu einer Mietminderung. In welcher Höhe das zulässig ist, können sie euch da sagen.
War der Zustand beim Einzug bekannt? Habt ihr die nötige Instandsetzung des Balkons in den Vertrag aufgenommen? Aber auch wenn nicht, hättet ihr Chancen.
Das mit der abgezogenen Miete und den draufgeschlagenen variablen Nebenkosten hab ich nicht nachvollziehen können. Handelt es sich um eine Mietverlagerung?
WIe gesagt, der Mieterschutzbund ist hier die beste Empfehlung.
Wir wohnen seit Februar 2014 in unserer Mietwohnung. Unser Balkon war von vorne herein durch erhebliche Sicherheitsmängel (morsches Holz, Geländer brüchig) nicht benutzbar. Die Vermieter halten uns seit unserem Einzug mit der Sanierung hin.
Wenn der Mangel schon bei Einzug war, aber nicht protokoliiert wurde und auch nicht das Recht auf Mietminderung vorbehalten habt dann ist eine Mietminderung nicht gestattet:
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
§ 536b
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
MfG
Johnny
Habt Ihr diesen Mangel bei Mietbeginn/Einzug schriftlich festgehalten und den Vermieter nachweisbar aufgefordert ihn zu beheben?