Mietmangel telefonisch mitgeteilt?
Im Verlaufe meiner Recherchen bin ich auf folgende Information gestoßen:
Um eine Mietminderung rechtmäßig durchzusetzen, muss man zuvor die Hausverwaltung in Kenntnis setzen und auffordern den Mietmangel zu beheben. Dies muss schriftlich erfolgen. Telefonische anrufe bei der Hausverwaltung oder Vermieter zählt nicht.
Wie wäre es denn, wenn ein Zeuge den Anruf bestätigen kann, und sich auch bereits andere Mieter telefonisch beschwert haben?
7 Antworten
Im Mietrecht gilt folgendes:
Anders als beispielsweise im Kaufrecht muss der Mieter die Miete nicht mindern, sondern sie ist bei Vorliegen eines Mangels von Gesetzes wegen gemindert - ohne dass jemand dazu etwas tun muss. Das ist in § 536 BGB geregelt.
Also: Der Anspruch des Vermieters mindert sich um einen angemessenen Betrag, wenn ein Mangel vorliegt. Dementsprechend muss der Mieter auch automatisch weniger zahlen. In der Praxis ist es natürlich problematisch, um wie viel sich die Miete mindert - im Zweifel muss bei einer Streitigkeit über diesen Punkt ein Gericht entscheiden. Aber bei dir geht es darum ja nicht in erster Linie.
Wir halten zunächst fest: Deine Zahlungsverpflichtung bezüglich der Miete ist gemindert - ohne dass du dazu etwas tun musst.
Jetzt kommt das ABER: Nach § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB kannst du dich als Mieter solange nicht auf dein Recht, weniger zu zahlen, berufen, wie du nicht den Mangel dem Vermieter angezeigt hast.
Das bedeutet: Auch wenn die Miete kraft Gesetzes automatisch gemindert ist, kannst du dich darauf nur berufen, wenn du den Mangel auch angezeigt hast. Du musst dem Vermieter also mitteilen, dass ein Mangel vorliegt. Dieser Pflicht des § 536c BGB bist du gefolgt, indem du die Hausverwaltung angerufen hast.
Es ist falsch, dass die Mängelanzeige schriftlich erfolgen muss. Für die Mängelanzeige im Sinne des § 536c BGB ist keine bestimmte Form vorgegeben. Natürlich kann eine schriftliche Mängelanzeige eventuell leichter beweisbar sein - aber ob der Vermieter hinterher vor Gericht behauptet, er habe nie einen Brief von dir bekommen oder ob er behauptet, du hättest ihn nie angerufen - das Gegenteil wird ihm wohl in beiden Fällen gleich schwer nachgewiesen werden können. In dieser Beziehung hilft nur ein Einschreiben.
Aber: Du hast ja einen Zeugen, der den Anruf bezeugen kann. Natürlich ist so ein Zeuge auch ein Beweismittel, sollte die Sache einmal vor Gericht gehen.
Also: Deine telefonische Mängelanzeige reicht aus. Die Beweisbarkeit spielt nur im Falle eines Gerichtsverfahrens eine Rolle - aber hier hast du ja einen Zeugen. Du bist demnach nach dieser Mängelanzeige berechtigt, weniger zu zahlen.
Richtigerweise wäre ausschlisslich der Vermieter Ansprechpartner es sei denn, die Hausverwaltung wäre explizit bevollmächtigt, auch zu mietvertraglichen Belangen Handlungen vorzunehmen.
Zwar bedarf eine Mietmängelanzeige keiner besonderen Form, nur wer sich darauf beruft, muss es eben beweisen können. Eine Zeugenaussage könnte da als Gefälligkeit abgetan werden. Zumal es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass man sich für derartige Gespräche in weiser Voraussicht eines Mithörers versichert, den man in dem Gespräch auch als solchen ungefragt hätte benennen müsste.
Der Mietminderungsanspruch besteht daher ab nachweislicher Kenntnisnahmemöglichkeit des Vertragspartners Vermieter (dokumentierter Zugang des Mängelschreibens) bis zur Behebungsmöglichkeit des Mangels. Wer dann nämlich dem bestellten Handwerker nicht arbeiten liesse, hat sein Recht verwirkt.
Nur am Rande: Nicht alles, was Mieter als Mangel sehen, ist auch einer.
G imager761
Genau um diese Kenntnis des Mangel geht es aber nun einmal, um Mietminderung von Mietrückstand abzugrenzen. Selbst wenn es derselbe wäre, wie andere ihn reklamierten.
Der Fragesteller ahnt es und Odenwald69 bringt es auf den Punkt: Wer einen Forderungsanspruch erhebt, muss ihn beweisen oder scheitert vor Gericht.
Dies muss schriftlich erfolgen.
Quelle?
Eine Mängelanzeige muss nicht schriftlich erfolgen, es ist aber für die Beweisbarkeit durchaus sinnvoll.
Eine fehlende schriftliche Meldung wird durch Zeugen eines Anrufes nicht ersetzt - wenn das Gesetz "schriftlich" sagt, muß das auch schriftlich erfolgen
Ob dann eine Mietminderung rechtens ist, wäre eine andere Frage, denn nicht jeder Mangel rechtfertigt das
Das Gesetz schreibt aber keine Schriftform vor.
Nein, aber der Mieter hat die Nachweispflicht, wann er mit welchen Fristen den Mietmangel gemeldet hat und kann - wenn überhaupt - Mietminderung nur vornehmen, wenn er nach Verstreichen der gesetzten Frist die Mängelrüge wiederholt und die Mietminderung ankündigt, wenn bis zur gesetzten Nachfrist nicht aktiv geworden ist.
Und der Zeuge kann bestätigen, was derjenige am Telefon geantwortet hat oder nur das Besetztzeichen war? - Was nur möglich wäre wenn man rechtswidrig den Lautsprecher eingeschaltet hätte...
Muss das schlimm sein einen Brief, notfalls handgeschrieben aufzusetzen und die 72 Cent +2,15 fürs Einwurfeinschreiben auszugeben....
Und die anderen Mieter sind genau solche Leuchten? Also auch alles Sachen ,die die Verwaltung bestreiten kann, dass das "so und so" im Anruf gesagt wurde...
Denkt ihr, der Gesetzgeber ist ein Vollpfosten, wenn er schon extra auf Schriftform besteht? - Der weiß schon warum!
Das wird nichts, mit solchen Mietern hat die Verwaltung leichtes Spiel...
Wo besteht denn der Gesetzgeber auf die Schriftform?
Wenn der Vermieter schon Kenntnis von dem Mangel hat muss man nicht erst eine Mängelanzeige schreiben um die Miete mindern zu dürfen.
OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 86