Mietkündigung mit 12 Monaten Kündigungsverzicht?
Hallo...habe am 18.03.2015 den Mietvertrag unterschrieben und der Mietbeginn ist der 01.05.2015. So der Mieter und der Vermieter haben einen Kündigunsverzicht für die Dauer von 12 Monaten... So alles schön und gut nun steht aber noch " Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses isr erstmals nach dem 15.04.2016 unter einhaltung der gesetzl. Kündigungsfrist 3 Monate möglich.Die Kündigung ist schriftlich und bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats beim V ...... Also müsste ich zum 30.06.2016 eigentlich Kündigen, laut Mietvertragsabschluß und bis Spätestens 03.03.2016 die Kündigung abgeben?
darf ich aber nicht, sondern erst nach dem 15.04.2016, das würde mir ja sagen das ich über 15 monate mit Kündigungsfrist bin ... Wann muss ich nun Kündigen und wann abgeben Danke im Vorraus
8 Antworten
Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses isr erstmals nach dem
15.04.2016 unter einhaltung der gesetzl. Kündigungsfrist 3 Monate
möglichWann muss ich nun Kündigen und wann abgeben
Spätestens am 3. Werktag im Mai 2016
Dann endet der Vertrag am 31.07.2016
So der Mieter und der Vermieter haben einen Kündigunsverzicht für die Dauer von 12 Monaten...
Exakter Wortlaut?
Spätestens am 3. Werktag im Mai 2016
Kann man die Kündigung auch vor dem 16.4. zustellen?
Wenn nein, warum? Siehe mein Kommentar an imager.
Durch Wiederholungen wird dein Rechtsirrtum nicht wahr, nur peinlich.
Lieber albatros, der Vertragsbeginn als Beginn des Kündigungsverzichtes wäre nur relevant wenn das Maximum der zulässigen Verzichtsdauer (45 Monate) ausgenutzt werden soll. Ist hier aber nicht der Fall. Darum gilt 12 Monate ab Mietbeginn.
Liebe anitari, Asche auf mein Haupt! Hab mich irreleiten lassen von einem möglichen KV von 4 Jahren. Danke für deinen Hinweis. Dieser entspricht dem geltenden Recht. Für meine (unrichtige) Intervention zu deinem (richtigen) Kommentar entschuldige ich mich.
Der Sachverhalt stellt sich also so dar, dass frühestens zum 31. Juli rechtssicher gekündigt werden kann (und nicht 30.Juni).
Es gibt hier User (zu denen du bestimmt hinzuzurechnen wärest) die sich für ihre Fehler nie entschuldigen. In deiner überheblichen unanständigen und rechthaberischen Art bist du dazu leider nicht in der Lage.
Dein Fehler ist es, BGH-Entscheidungen zu ignorieren, die meine Rechtsauffassung stützen und hier nicht zum ersten Mal Ratsuchenden fatale Ratschläge erteilst.
Der Mieter und der Vermieter erklären ausdrücklich und übereinsrimmend einen Kündigungsverzicht für die Dauer von 12 Monaten ab Mietbeginn. Der Mieter und der Vermieter nehmen den jeweiligen Verzicht wechselseitig an. Das Recht zur Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bleibt für beideSeiten hiervon unberührt.
Punkt 3.
Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist erstmals nach dem 15.04.2016 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Kündigung ist schriftlich und bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats beim V oder dessen Beauftragten zu klären, umdas Mietverhältnis zum letzten Tag des übernächsten Kalendermonats zu beenden.
Generell ist ein gegenseitiger ordentlicher Kündigungsverzicht bis max. 4 Jahre ab Vertragsschluß laut einer BGH Entscheidung wirksam und auch rechtens.
Da Du erst nach dem 15.04.2016 kündigen kannst, wird die Kündigung frühestens zum 31.07.2016 wirksam, und zwar unter der Voraussetzung, daß dem Vermieter das Kündigungsschreiben spätestens bis zum 3. Werktag im Mai 2016, also den 4.5.2016 zugestellt wird.
Da Du erst nach dem 15.04.2016 kündigen kannst, wird die Kündigung frühestens zum 31.07.2016 wirksam,
Siehe Kommentar zu imagers Antwort, bitte mal begründen warum man nicht vor dem 16.4 zum 31.7 kündigen kann.
Bitte einen Nachweis für Deine Behauptung, wenn Du möchtest kann ich Dir einen Nachweis erbringen, das man vor Mietbeginn kündigen darf.
@Johnnymcmuff
Es ist unbestritten, daß man einen Mietvertrag vor Mietbeginn kündigen darf.
Das ist aber hier nicht der Fall, sondern es geht hier um einen wirksam vereinbarten ordentlichen gegenseitigen Kündigungsverzicht bis zum 15.04.2016. (siehe Kommentar des Fragestellers unter der Antwort von @Anitari). Der Mietvertrag wurde bereits am 18.03.2015 abgeschlossen.
Beantwortet aber immer noch nicht die Frage auf welcher Grundlage man erst nach dem 15. April kündigen darf wie Du , imager und TrudiMeier behaupten.
@Johnnymcmuff
sicher darf man auch vor dem 15.April zum 31.07.2016 kündigen, dann wäre ja der wirksame Kündigungsverzicht beachtet worden.
Nur der Fragesteller stellte sich auch die Frage, ob er:
"Also müsste ich zum 30.06.2016 eigentlich Kündigen, laut
Mietvertragsabschluß und bis Spätestens 03.03.2016 die Kündigung abgeben?
und zum 30.06.2016 kann der Fragesteller, aufgrund des wirksamen Kündigungsverzichts, eben nicht kündigen, wenn er die Kündigung am 03.03.2016 abgeben will.
Nur diesen Umstand wollte ich mit meinem: (zitat)
Da Du erst nach dem 15.04.2016 kündigen kannst, wird die Kündigung frühestens zum 31.07.2016 wirksam,
geltend machen. War das so mißverständlich?
Du kannst die Wohnung zum 31.07.16 kündigen. Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag im Monat beim Vermieter sein, ist aber erst nach dem 15.04. möglich. Damit bist du erst Ende Juli raus.
Damit muss deine Kündiung bis zum 3. Werktag im Mai bei deinem Vermieter sein. Dann erst beginnt deine Kündigungsfrist und die frühestmögliche Beendigung deines Mietverhältnis ist dann der 31.07.
Natürlich hast du keine 15 Monate Kündigungsfrist, sondern nur die gesetzlichen 3 Monate. Die 12 Monate, für die du einen Kündigungsverzicht unterschrieben hast, sind doch keine Kündigungsfrist.
Siehe Kommentar zu imagers Antwort, bitte mal begründen warum man nicht vor dem 16.4 zum 31.7 kündigen kann.
Ich bin überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, dass man erst nach dem 15.04. kündigen könnte. Wichtig ist nur, dass die Kündigung rechtzeitig eingeht um den frühestmöglichen Kündigungstermin wahrzunehmen. Das wäre bis zum 3. Werktag im Mai - oder auch jederzeit vorher. Auch eine Woche nach Einzug.
Ich bin überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, dass man erst nach dem 15.04. kündigen könnte.
Du hast aber geschrieben:
Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag im Monat beim Vermieter sein, ist aber erst nach dem 15.04. möglich.
Somit stellt sich für mich immer noch die Frage, wir Ihr bzw. imager darauf kommt, das man erst ab dem 25.April die Kündigung einreichen darf.
Warum ich da anderer Meinung bin habe ich ja geschrieben.
Falls ich falsch liege, möchte ich das natürlich wissen, denn ich bin auch hier auf der Seite um so viel wie möglich über Mietrecht zu lernen, weil wir jetzt bald selber die Hausverwaltung unserer Immobilien übernehmen.
Nein, du hast völlig recht.
Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag im Monat beim Vermieter sein, ist aber erst nach dem 15.04. möglich.
Stimmt das habe ich geschrieben und das liest sich tatsächlich sehr mißverständlich.
"Die Kündigung wird erst nach dem 15.04. wirksam und muss daher bis spätestens zum 3. Werktag im Mai beim Vermieter vorliegen um das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden."
Kann man daraus jetzt ohne Mißverständnis erkennen, was ich meine?
Der gute Imager hat mich damit total aus dem Konzept gebracht.
Der gute Imager hat mich damit total aus dem Konzept gebracht.
Gut? Der ist ja nicht mal kritikfähig, aber immer gerne bissige Kommentare abgeben, das kann er.
Zu meiner Nachfrage hat er sich wiederholt nicht geäußert, daher bin ich überzeugt, dass ich richtig liege, denn wenn er falsch liegt, kann er es sich nicht eingestehen, bzw. zugeben.
Man kann und sollte ruhig auf andere Antworten schauen aber nicht deren Inhalte wiedergeben.
Zu meiner Nachfrage hat er sich wiederholt nicht geäußert, daher bin ich überzeugt, dass ich richtig liege, denn wenn er falsch liegt, kann er es sich nicht eingestehen, bzw. zugeben.
Habe gerade erst gesehen dass er sich doch geäußert hat.
Man sehe und staune. :-)
Danke für die Antwort... Das mit der Kündigungfrist und verzicht weiß ich, nur etwas Unglücklich geschrieben 😉
stimmt - beim nochmal nachlesen, las es sich etwas anders. Habs daher womöglich falsch verstanden. :-)
Der gegenseitige persönliche Kontakt ist erst mal ein wichtiger Faktor. Rede mit dem Vermieter und kläre die Widersprüche.
Nach dem Wortlaut, den du aufgeschrieben hast, sind tatsächlich 15 Monate Bindung. MfG
Die Kündigung ist schriftlich und bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats beim V ...... Also müsste ich zum 30.06.2016 eigentlich Kündigen, laut Mietvertragsabschluß und bis Spätestens 03.03.2016 die Kündigung abgeben?
Abgeben kannst Du sie jetzt schon jedoch kündigen erst zum 31. Juli
darf ich aber nicht, sondern erst nach dem 15.04.2016, das würde mir ja sagen das ich über 15 monate mit Kündigungsfrist bin ...
Richtig, 12 Monate + Kündigungsfrist
Es ist eine wirksame Vereinbarung.
Abgeben kannst Du sie jetzt schon jedoch kündigen erst zum 31. Juli
Falsch. Mit Erklärung und/oder Zugang einer Kündigung vor dem 16.04.2016 gälte diese als unwirksam, sie wäre nichtig, gälte als nie erfolgt :-O
Da der Gekündigte den Kündigungserhalt weder bestätigen noch auf deren Unwirksamkeit hinweisen muss mit der fatalen Rechtsfolge, das der M weitere 3, gar 4 Monatsmieten schuldet, wenn er davon erst am oder nach dem 04.06. erführe :-O
Falsch. Mit Erklärung und/oder Zugang einer Kündigung vor dem 16.04.2016 gälte diese als unwirksam, sie wäre nichtig, gälte als nie erfolgt :-O
Lieber imager 761,
Das belege mir mal bitte mit einem Link oder Gesetzestext.
Denn ich bin überzeugt mass es richtig ist, denn man kann ja z.B. auch einen Mietvertrag vor Vertragsbeginn kündigen.
Warum sollte das unwirksam sein , nur weil es vor dem 16.4.zugeht?
Es wird ja zum richtigen Zeitpunkt ( gekündigt zum 31.7.)
Ein falsches Kündigungsdatum macht ja die Kündigung auch nicht unwirksam sondern es ist dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt kann man hier doch wohl auch anwenden.
Also wo steht das man erst ab einem bestimmten Zeitpunkt die Kündigung dem Vermieter zustellen darf!!!!
MfG
johnnymcmuff
Spätestens am 3. Werktag im Mai 2016
Dann endet der Vertrag am 31.07.2016
Da Vertragsbeginn und nicht Mietbeginn als Fristbeginn zählen, wäre also beides einen Monat früher. Deshalb also spätestens am 4. April zum 30. Juni