Mieterhöhung nach Baderneuerung nach Wasserschaden

5 Antworten

Da es sich um Instandsetzung handelt und nicht um eine Modernisierung darf der Vermieter eine Mieterhöhung damit nicht begründen

Nein, darf er nicht! Es handelt sich, wie bereits geschrieben, um eine Instandhaltung.

Das ist eine Instandhaltung/-setzung. Aus diesem Grund kann der VM die Miete nicht erhöhen.

Erhöhen kann er sie aber auf Grund des Mietspiegels bzw. der örtlichen Vergleichsmiete. Und das, wenn in den letzten 3 Jahren nicht erhöht wurde, um 20 %. Neuerdings in einigen Regionen auch nur um 15 %.

Auf der Suche einer Leckage wurde unser Bad an mehreren Stellen aufgeklopft und einige Löcher im Kupferrohr entdeckt. Die Reservefliesen reichen nicht aus um die offenen Stellen zu schliessen. Nun möchte unser Vermieter das Bad erneuern und dabei alle Wasserrohre - außer Heizung - erneuern. Dusche, Wanne, Waschbecken usw. wird neu, aber der alte Heizkörper bleibt vielleicht.

Das sind Reparatur- und Instandhaltungskosten und somit darf der Vermieter deshalb auch keine Mieterhöhung machen, zumindest nicht wegen Modernisierung.


Modernisierung Führt der Vermieter Modernisierungen am Haus oder in den Wohnungen durch, kann dies zu einer Mieterhöhung führen. Modernisierungen haben mit Reparaturen nichts zu tun. Zur Durchführung der Reparaturen ist der Vermieter verpflichtet, dafür kann er keine Mieterhöhung verlangen.

Baumaßnahmen sind dann eine Modernisierung, wenn sie entweder zu einer echten Wohnwertverbesserung führen, wenn zum Beispiel der Wohnkomfort durch bessere Schallschutzmaßnahmen oder neue Sanitäreinrichtungen verbessert wird, oder wenn eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser erreicht wird. Energieeinsparmaßnahmen sind zum Beispiel Verbesserungen der Wärmedämmung von Türen und Fenstern sowie von Außenwänden, Dach und Kellerdecken. Aber auch neue energiesparende Heizungs- und Warmwasseranlagen gehören hierzu. Seit dem 1. September 2001 sind auch Maßnahmen zur Einsparung von Strom denkbar. Wassersparmaßnahmen sind insbesondere die Installation von Wasseruhren für jede Wohneinheit.

Alle Modernisierungsmaßnahmen, die der Vermieter durchführen will, muss er mindestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeiten schriftlich ankündigen. Der Mieter muss erfahren, welche Arbeiten im Einzelnen geplant sind, welchen vorraussichtlichen Umfang sie haben, wann die Arbeiten vorraussichtlich beginnen, wie lange sie voraussichtlich dauern und welche Mieterhöhung zu erwarten ist. Anhand des Ankündigungsschreibens kann der Mieter dann überprüfen, ob er die geplanten Arbeiten dulden muss oder nicht. Solange keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorliegt, sollten Mieter keine Handwerker in die Wohnung lassen.

Mieter können die geplanten Modernisierungsarbeiten ablehnen, wenn die Arbeiten für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen. Das können die Bauarbeiten selbst oder aber die baulichen Folgen der Modernisierung sein, aber auch, wenn frühere Investitionen des Mieters durch die Modernisierung nutzlos werden oder wenn die zu erwartende Mieterhöhung für die Mieter praktisch nicht bezahlbar ist.

Kann sich der Mieter auf derartige Härtegründe berufen, muss notfalls das Gericht entscheiden, ob die Modernisierung tatsächlich durchgeführt werden darf oder nicht.

Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten darf der Vermieter die Miete erhöhen. Er darf 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.

http://www.mieterbund.de/modernisierung0.html

SF1234 
Beitragsersteller
 14.05.2013, 12:29

Zitat: Baumaßnahmen sind dann eine Modernisierung, wenn sie entweder zu einer echten Wohnwertverbesserung führen, wenn zum Beispiel der Wohnkomfort durch ... oder neue Sanitäreinrichtungen verbessert wird, oder ...

In unserem Fall werden Dusche, Wann, WC und Waschbecken erneuert, aber sie behalten die gleiche Größe. Verstehe ich das richtig, dass dies keine Verbesserung des Wohnkomforts bedeutet, weil wir diesen Stand schon vorher hatten? Außerdem bleibt der alte Spülkasten in der Wand. Somit ist auch keine Maßnahme zum Sparen von Wasser gegeben!

Cu

johnnymcmuff  14.05.2013, 12:51
@SF1234

In unserem Fall werden Dusche, Wann, WC und Waschbecken erneuert, aber sie behalten die gleiche Größe. Verstehe ich das richtig, dass dies keine Verbesserung des Wohnkomforts bedeutet, weil wir diesen Stand schon vorher hatten? Außerdem bleibt der alte Spülkasten in der Wand. Somit ist auch keine Maßnahme zum Sparen von Wasser gegeben!

Keine Modernisierung

Ist ja keine Modernisierung im eigentlichen Sinne, sondern eine Instandsetzung. Da kann er keine Miete erhöhen.

SF1234 
Beitragsersteller
 14.05.2013, 10:59

Im "Baustellenzustand" sind nur Fliessen aufgerissen worden. Dusche, Wanne, usw. ist nutzbar. Man ist nur durch die Löcher und die momentane Trocknung eingeschränkt bzw. belästigt.

Cu.

P.S. Gibt es da eine Quelle um dies zu untermauern.

anitari  14.05.2013, 11:17
@SF1234

Wozu Quelle? Es ist doch eindeutig eine Reparatur. Das der VM die Gelegenheit nutzt gleich alles zu erneuern ist sein Problem.

Außerdem müßte eine Modernisierung und die damit evtl. verbundene Mieterhöhung mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden.