Mieter verweigert dem Kaminkehrer Einlass?
Mieter verweigert dem Kaminkehrer Einlass
11 Antworten
Ich vermute, dass du Nießbrauch und Wohnungsrecht im ZFH inne hast. Diese Dienstbarkeiten sind im Grundbuch Abt. 2 notariell eingetragen. Dein Sohn ist zwar Eigentümer aber ohne Weisungsrechte in Mietangelegenheiten. Wieso hat seine Frau Verwaltungsaufgaben übernommen? Dafür bist du zuständig und auch somit weisungsbefugt. Oder hast du sie beauftragt?
Der renitente Mieter muss zur Räson gebracht werden. Allein die Aufzählung der Meckereien wäre mir schon ein Dorn im Auge.Siehe §1036 BGB. Und weiter: § 1041,
Wer hat mit dem Meckermieter den Mietvertrag abgeschlossen?
Diese Rechtslage wäre nach meiner Meinung völlig ungebräuchlich. Nießbrauch bedeutet, dass dir die sämtliche Früchte aus der Immobilie zufließen müssen. Wenn dein Sohn das Eigentum der vermieteten Wohnung hat und die Gesamtmiete sich auf sein Konto überweisen lässt, entsteht die Frage: Auf was erstreckt sich dein Nießbrauch im Grundstück mit Haus? Sind in dem ZFH 2 Eigentumswohnungen entstanden?
Ich denke, du solltest den Übertragungsvertrag nocheinmal genau lesen und eventuell Korrekturen in dessen Umsetzung einleiten. Rückfragen beim beurkundenden Notar sind auch möglich.
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle des Schwedenofens gültigen Koronabestimmungen kannst du im Ordnungsamt der Kommune erfragen.
Vielen Dank. Ich werde in der Gemeinde anrufen, ob Corona die Mieter berechtigt, dem Kaminkehrer keinen Einlass zu erlauben.
Das ist richtig aber zweitrangig. Elementar für diese verkorkste Kiste ist die Definition deines Nießbrauches. Wenn du über das gesamte Grundstück samt aller Wohnungen im Haus über den Nießbrauch verfügst, dann ist dein Sohn als Eigentümer in Mietangelegenheiten außen vor. Du bist der Beherrscher des Terrains. Auch wenn der Sohn den Mietvertrag geschlossen hat, wozu er aufgrund deines Nießbrauches garnicht berechtigt war, bist du der Vermieter ! Und damit kannst du nach §573 a erleichert kündigen. Teile das mal dem renitenten Mieter mit.
Nun hast du schon eine weitere Frage nachgeordnet aber das Problem mit deinem Nießbrauch nicht geklärt oder hinreichend erklärt. Bitte schreib dazu eine Erläuterung.....
Der Kaminkehrer kann durchaus mit solchen Situationen umgehen ...
Daher ist deine Frage etwas sinnfrei.
Die Kosten gehen zu Lasten des Vermieters. Das hat die Kaminkehrerin zu mir gesagt. Die Mieter wissen das auch. Sie sind schon 100 Mal umgezogen. Der Vater ist Rechtsanwalt.
Und der Vermieter leitet die dann zusätzlich entstandenen Kosten natürlich an den Urheber weiter.
Wieso sollte er dafür aufkommen? Natürlich schickt der Schornsteinfeger seine Rechnung an den Eigentümer. Da weiß er ja, dass etwas zu holen wäre.
Der Vater kann sogar Bundespräsident sein. Das schützt nicht vor einer Schadensersatzforderung, falls der Kaminkehrer höhere Kosten in Rechnung stellt.
Egal was sie dir da erzählt hat, die Kosten trägt nicht ein Dritter, der VM, sondern der Mieter, der ja den Zutritt verweigert hat, - definitiv ! Kenne auch selber so einen Fall !
Der kommt aber höchstens einmal zusätzlich ohne Zusatzkosten.
Und, hast Du ihn fristlos gekündigt und zugleich eine diesbezügliche Verfügung vom Gericht geholt?
Dauert bei uns 15 Minuten.
Hat sich der schwarze Man rechtzeitig angekündigt? Hier mal ein Lesetipp: https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schornsteinfeger.htm
und https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__1.html
"(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt."
Notfalls muss die Rennleitung eingreifen: https://www.bo.de/lokales/achern-oberkirch/nach-streit-schornsteinfeger-verschuf-sich-zutritt-zu-haus
Welchen Grund gibt es für die Weigerung?
Na dann setzt man ihm einen Termin und stellt ihm danach bei fortsetzender verweigerter Duldung seitens des Mieters die zusätzlichen Kosten, die für erzwungenen Zutritt und das Gericht anfallen, in Rechnung.
Ich habe die immoscout Anzeige aufgegeben, die Mieter ausgesucht, mein Sohn hat aber den Mietvertrag gemacht. Die Wohnung gehört ihm zu 100% im Rest des Hauses habe ich Niessbrauch. Mein Sohn hat gerade mit mir telefoniert, er meint wegen Corona haben die Mieter vielleicht das Recht, der Kaminkehrerin den Eintritt zu verweigern. Sie hatte Mundschutz und Handschuhe, der Schwedenofen steht im Wohnzimmer. Sie hätte durch die Terrasse in die Wohnung gehen können und in 3 Minuten war die Inspektion bei meinem offenen Kamin und Kachelofen beendet.