Mieter verursacht bei Reinigung einen Schaden - wer haftet?
(Fall A) Wenn ein Mieter durch die Reinigung des Abflusses unbemerkt den Abfluss beschädigt (weil dieser vermutlich schon alt ist), haftet er dann für den Schaden, der anschliessend entsteht? Müsste das nicht auf Kosten des Vermieters gehen, weil der Mieter nichts falsch gemacht und auch nicht fahrlässig gehandelt hat?
(Fall B) Wie sähe es aus, wenn der Mieter tatsächlich etwas am Abfluss versucht hat zu reparieren und dadurch unbemerkt etwas beschädigt hat, was einen Schaden ausgelöst hat? Im Vertrag gibt es eine Kleinreparaturenklausel, der Mieter hat also auch in dem Fall nichts verkehrt gemacht. Wer haftet jetzt?
9 Antworten
Fall (A) und Fall (B):
In beiden Fällen handelt es sich um bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser. Wenn der Schaden also so groß ist, dass z. B. in der unteren Wohnung Wasser aus der Decke kommt oder dass der eigene Hausrat beschädigt wird, haften
a) die Wohngebäudeversicherung für alle Schäden am Gebäude und Folgeschäden
b) die Hausratversicherung des Mieters für alle Schäden am Hausrat
Dabei spielt es erst einmal keine Rolle, was die genaue Schadensursache war.
Beide Versicherungen können aber Regress nehmen, wenn der Mieter fahr- oder gar grob fahrlässig den Schaden herbei geführt hat.
Grob fahrlässig ist dabei schon die Handlungsweise zu beurteilen, wenn jemand etwas am Leitungssystem macht, obwohl er/sie davon keinerlei Ahnung hat.
Die Kleinreparaturklausel sagt ihm Übrigen nicht aus, dass ein Mieter einen von ihm verursachten Schaden selbst reparieren soll, sondern nur, wer die Kosten dafür trägt. Auch hier gilt: Nur selbst Hand anlegen, wenn man auch weiß, was man tut.
Egal ob a) oder b): Erst einmal kommen die o. g. Versicherungen zum Einsatz. Diese werden sich ein möglichst genaues Bild davon machen, ob hier irgend jemand irgendwas "verursacht" hat oder ob z. B. das Alter eines Leitungssystems den Ausschlag gab. Ob die Versicherungen dann tatsächlich Regress verlangen, steht dann auf einem anderen Blatt.
Danke für die Auszeichnung.
Grundsätzlich ist hier die Haftung verschuldensabhängig.
Wenn sich die Reinigung im üblichen Rahmen bewegte, ist der Mieter auch nicht für Schäden haftbar.
Da der Mieter eine Haftpflichtversicherung hat, sollte es keine Probleme geben.
Nicht so ganz, denn wenn es einen Wasserschaden gibt, wird die VGV keinen Regress durchsetzen, da bin ich mir sicher. Der Mieter hat den BGH auf seiner Seite, wie wir wissen.
Es ist ja kein Leitungswasserschaden, sondern diese Armatur wurde bei dem Reparaturversuch beschädigt.
Welche Armatur?
Laut Frage musste ein Abfluss daran glauben, was das auch immer sein mag.
Vielleicht der unter der Duschtasse/Badewanne?
Der Abfluss gehört meines Wissens zu den Armaturen.
Dann verstehe auch ich nicht, wieso Du den Mieter in der Haftung siehst?
Wenn er etwas zu reparieren versucht, dass seine Fähigkeiten übersteigt.
Ist für eine VGV kein Grund.
Auch nicht für die Vollkasko bei Autos. Da fehlt noch viel mehr, wenn es knallt.
Die VVG ersetzt den Leitungswasser(folge)schaden, aber nicht die direkte Schadensursache. Dafür ist derjenige zuständig, der daran gearbeitet hat.
Meine VGV bezahlt Rohrbruch, liegt laut Frage vor.
Zitat:
... weil dieser vermutlich schon alt ist,
Dafür hat der Mieter hoffentlich eine Haftpflichtversicherung, die auch Mitsachschäden einschließt. Sonst zahlt er eben selbst, was er kaputt gemacht hat.
Natürlich nur den Zeitwert, wenn das Teil bereits alt war. Das gilt dann anteilig auch für die Kosten des Handwerkers, wenn diese Reparatur überfällig war.
Die Haftpflichtversicherung bewahrt ihn auch vor ÜBERHÖHTEN Forderungen.
Jeder haftet bur für Schäden der er schuldhaft, das heißt mindestens fahrlässig verursacht hat. Nicht aber wenn ein alter Ausfluss bei der Reinigung kaputt gegangen ist, der Mieter da aber nichts für kann. Das ist km Einzelfall natürlich schwer zu beweisen. Die beweislast liegt aber bei dem, der Schadenersatz haben will. Im fall A würde der Mieter wohl eher nicht für den Schaden aufkommen müssen. Vorsichtshalber sollte das in der Praxis aber trotzdem schonmal der Haftpflichtversicherung gemeldet werden.
Im fall B scheint es ja so zu sein, als habe er bei der Reparatur einen Fehler gemacht. Dann hätte er den Schaden fahrlässig verursacht
GERADE deswegen, wenn er für diese Reparatur nicht zuständig ist, haftet er, wenn er das dann trotzdem macht, und etwas beschädigt.