Mieter verschwindet und wirft vor Vertragsende Schlüssel ein - darf ich die Wohnung betreten?

4 Antworten

Nimmst du die Schlüssel an und betrittst die Wohnung, dann hast du die Wohnung in Besitz genommen. Wieso ist die (außerordentliche) und fristlose Kündigung ungültig? Wenn du den Mieter hart anfassen willst, musst du gegen die ungültige Kündigung klagen. Dann kannst du die Wohnung nicht renovieren und auch nicht vermieten. Der Mieter hat dann das MV nicht beendet und ist weiter zur Mietzahlung verpflichtet. Falls er also nicht bezahlt, kannst du nach dem Ausbleiben der 2. Monatsmiete selbst außerordentlich und fristlos kündigen. Das wird dann sehrt teuer für den Mietflüchtling aber dauert auch entsprechend lange. Desweiteren müsste der Mieter beweisen, dass du die Schlüssel auch erhalten hast. Die neue Wohnadresse musst du aber ermitteln, sonst ist jede Klage zwecklos, weil es keine zustellungsfähige Adresse gibt. Was ist mit der Kaution?

HerrNausG 
Beitragsersteller
 16.09.2014, 13:10

Die fristlose Kündigung ist ungültig, weil keine Frist zur Abstellung der sowieso falschen Gründe eingeräumt wurde. Die Gründe sind sowieso nicht geeignet, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

Wie gesagt, mir geht es auch nicht um die ausstehende Miete für ein paar Tage sondern darum, die Wohnung nicht widerrechtlich zu betreten und den angetroffenen Zustand bezeugen zu lassen.

Die Mieter können gar nicht mehr in die Wohnung, weil sie ja die Schlüssel nicht mehr haben.

Denen 2. Satz würde ich voll und ganz unterschreiben.

Wenn ich jemandem den Schlüssel in den Kasten werfe, sage ich ja uasi: ich nicht mehr, du darfst.

ich würde beim 1. Betreten definitiv einen zeugen mitnehmen, Fotos machen.. so dass man ggf. beweisen kann. dieser schaden war da.. oder: Nein, auf dem Fenstersims lagen keine 2 Goldbarren.

Der Mieter scheint ja ne ziemlich eigene Marke zu sein, deshalb würde ich wier geschildert auf BNr. Sicher gehen.

Seine Willenserklärung ist m.E. eineindeutig, keine Zweifel ausgeschlossen.

Violetta1  16.09.2014, 12:46

Sorry für die Vertipper, kam nicht zum Gegenlesen

Gerhart  16.09.2014, 12:52
@Violetta1

Mit Willenserklärung kann doch zunächst nur die Kündigung gemeint sein. Als konkludente Handlung wäre die Abgabe der Schlüssel zu betrachten, wenn die Willenserklärung die Aufgabe der Wohnung sein soll.

Wo liegt Dein Problem?

Dein Mieter scheint hier bei GF mitzulesen, denn nach Deiner Frage

http://www.gutefrage.net/frage/mieter-behaelt-nach-flucht-hausschluessel-ein---was-soll-ich-tun

vom 7. 9. hast Du doch inzwischen den Schlüssel bekommen.

Wenn Du dem Mieter seinerzeit nur die Schlüssel gegeben hast, die Du jetzt wiedeerbekommen hast, kannst Du davon ausgehen, dass er keine Absicht mehr hat, die Wohnung zu betreten.

Andererseits könnte er Schlüssel nachgemacht haben. Ich würde jedenfalls die Schlösser austauschen.

Und nach meinem Verständnis kann eine bereits erfolgte Kündigung nicht durch eine fristlose Kündigung des Gekündigten außer Kraft gesetzt werden.

Dir wird nichts anderes übrig bleiben, vor Gericht zu gehen.

HerrNausG 
Beitragsersteller
 16.09.2014, 12:57

Ja klar, die Schlösser muss ich austauschen. Ich weiss sowieso nicht, wem die Schlüssel noch gegeben wurde.

Meiner Erfahrung nach mit Zahlungsrückständen, die eindeutig sind, schreibt man da eine Antrag ans Amtsgericht und dann läuft die Sache. Ist eine einfache Prozedur. Dafür brauche ich keinen Anwalt. Die Rechtslage ist eindeutig, die ausstehende Miete für einen halben Monat ist dann auch vollends egal. Der Rest ist unstrittig, haben die Mieter ja selbst vertraglich vereinbart und unterschrieben.

Gerhart  16.09.2014, 15:45
@HerrNausG

Mit "Antrag ans AG " ist es nicht getan. Entweder gerichtliches Mahnverfahren oder Zahlungsklage gegen den Schuldner. Vor dem Amtsgericht ist die Rechtsvertretung durch einen RA nicht zwingend.

Gerhart  16.09.2014, 12:55

Wenn ein Mieter die Wohnung ordentlich kündigt, kann der Vermieter während der Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn er einen triftigen Grund dazu hat.

BuddyOverstreet  16.09.2014, 13:01
@Gerhart

Ich bin davon ausgegangen, dass dem Mieter ordentlich gekündigt wurde, dieser dann im Gegenzug fristlos gekündigt hat. Das wäre nämlich nicht möglich.

Gerhart  16.09.2014, 15:41
@BuddyOverstreet

Mein Lieber, auch hier irrst du. Der Vermieter kündigt ordentlich mit triftigem Grund und 3 Monaten Kündigungsfrist. In dieser zeit liefert er z.B. dem Mieter einen triftigen Grund zur außerordentlichen Kündigung - und damit zieht der Mieter aus ohne die Kündigungsfrist des Vermieters beachten zu müssen.

Wer hier wem zuerst ordentlich gekündigt hat, wird vom Fragesteller nicht erwähnt.

Die Nachzugsadresse kannst Du evtl. beim Einwohnermeldeamt erfahren, für Vermieter ist bei uns diese Auskunft sogar kostenlos, wenn der Mietvertrag zum Nachweis vorgelegt wird.

Da ich diesen Fall auch schon mal hatte gab mir mein Rechtsanwalt folgenden Tipp: Man sollte noch 14 Tage warten bis man von einer endgültigen Besitzaufgabe sprechen kann, dann mit Zeugen (aber nicht die Ehefrau) besser Freunde oder ein Bekannter an der Wohnungstür klingeln, wenn keiner aufmacht die Wohnung betreten und dann mit den Zeugen und mittels einer Kamera ein Protokoll mit den Mängeln und Zählerständen anfertigen, dies müssen dann alle unterschreiben.

HerrNausG 
Beitragsersteller
 16.09.2014, 12:51

Dann warte ich auf jeden Fall noch diese Woche ab.

Die ehemaligen Mieter haben ohne schriftliche Ankündigung die letzten 3 Monatsmieten gekürzt, haben riesige Ausstände und sind nicht bereit, die Wohnung in den alten Zustand zu versetzen. Dass mir die Nachzugsadresse nicht gegeben wurde, sehe ich als Eingeständnis der wahren Motive.

Wer sich im Recht sieht, muss ja nicht verschwinden.