Miete / Lastschrift am letzten Tag des Vormonats?
Hi!
Dürfte die Vermieterin beispielsweise heute bereits die Miete für Februar einziehen?
Normal wäre doch dieses Jahr der Einzug am 5. Februar... oda?
Thx.
Bye.
P.S.: heute ist der 31. Januar 2020... falls später nochmal jmd hier her kommt... grins
4 Antworten
Gemäß BGB ist die Miete am ANFANG des Monats im Voraus zu zahlen. Das heißt also definitiv nicht am Monatsende des Vormonats.
Dabei ist sie bis 3. WT anzuweisen.
Der Lastschriftermächtigte müsste sich m. E. an dieser gesetzlichen Fristsetzung orientieren.
Ich würde als Betroffener das beim Veranlasser reklamieren und notfalls die Ermächtigung aufkündigen und einen Dauerauftrag einrichten.
Wie kommst Du auf den 5. Februar? Die Miete ist grundsätzlich am Monatsanfang fällig und das ist nun mal nur der 1. Februar und nicht der 2. oder wie die Auslegung der Gerichte, die den 3. eines Monats + irgendwelche Tage Banklaufzeit auch noch als "Monatsanfang" ansehen.
Mietzahlung per Lastschrifteinzug ist somit eigentlich nur am 1. eines Monats pünktlich, wobei die Banken selbst auf den ersten Werktag verschieben, wenn da Wochenende ist.
Mieter, die ein Problem damit haben, dass sie immer rechtzeitig ihr Gehalt auf dem Konto haben, sollten entweder eine Reserve ansparen, sich entsprechenden Dispo einräumen lassen oder aber den Vermieter bitten, den Einzug auf den 3. umzustellen.
Dass der 5. Februar für die rechtzeitige Überweisung in diesem Februar der späteste Tag ist, ist mir schon klar. Aber das hat doch nichts mit Lastschriften zu tun.
Es gibt kein Gesetz oder Urteil, das dem Vermieter vorschreibt, bis zum letztmöglichen Tag der Frist zu warten und bei Großvermietern wäre das verwaltungstechnisch auch nicht vernünftig zu organisieren.
Das Computerprogramm, das für die Lastschriften zuständig ist, müsste dann für jeden Monat immer genau berechnen, wann der jeweils letzte Tag ist und kein vernünftiger Mensch wird so etwas programmieren.
Du fragtest, wie der FS auf den 5. Februar gekommen ist. Deshalb habe ich mir erlaubt, dir das zu erklären.
Nichts desto trotz ist eine Lastschrift am Ende des Monats für den Folgemonat gesetzeswidrig. Frühestens am 1. Werktag darf sie erfolgen.
Das war eine rhetorische Frage.
Und weil die zu frühe Lastschrift gesetzeswidrig ist, kann man sie unschädlich machen durch Rückgabe und die Gebühren gehen zu Lasten des Gläubigers.
Wenn sie nicht u.U. bereits mangels Deckung bereits zurückgewiesen wurde.
- darum ging es mir nich so...
- in dem Beispiel sage ich mal, dass die Miete seit Jahren immer am 3. Werktag des Monats, für den sie ist, eingezogen wurde...
- es geht mir aber um die Zulässigkeit des Einzugs am letzten Tag des Vormonats...
Zulässig ist das nicht und eine solche Lastschrift kann man jederzeit zurück geben. Das kostet dann dem Vermieter 6 € Gebühren und die Verwaltung ärgert sich über den Mehraufwand.
Deshalb würde ich in diesem Fall empfehlen, den Vermieter zu bitten, den Einzugstag auf den 1. des Monats umzustellen und wenn er das nicht macht, wird die Lastschrift zuverlässig jeden Monat zurück gegeben.
Achtung: Um die Pünktlichkeit der Mietzahlung sicher zu stellen, jeweils nach Lastschriftrückgabe bis sp. 3. des Monats die Überweisung veranlassen.
Sie darf
Wobei SEPA-Lastschriften generell den genauen Termin einer Lastschrift verlangen und wenn die Miete immer Monatsende einzuziehen wäre, hätte jeder, der die Dauerlastschriften zu verwalten hat, ein kleines Problem, denn manche Monate haben 31 Tage, andere nur 30 und der Februar ist ganz außergewöhnlich, da müsste sogar Schaltjahr eigens berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund macht man solche Lastschriften zum Monatsersten und da muss dann auch Deckung vorhanden sein.
- wieso? Urteil? Gesetz?
- Fälligkeit ist ja erst morgen... ich kann ja nich dafür, dass die Banken da nich arbeiten...
Fälligkeit ist ja erst morgen
Das stimmt nicht. Gemäß BGB und BGH ist sie bis 3. WT des Monats anzuweisen und ist damit fristgerecht gezahlt, auch wenn sie erst einige Tage später auf dem Zielkonto gebucht wird. Samstage sind dabei auszuklammern, da die Banken da nicht arbeiten. Im Februar wäre der 3. WT der 5.Kalendertag.
- na umso besser...
- ich dachte, die Miete sei zum Monatsanfang fällig, aber man hat etwa ne Woche Zeit... aus Kulanz quasi, weil die Miete früher am Monatsende fällig war, weil ja auch das Gehalt erst nachträglich (also nach erbrachter Leistung) gezahlt wird...
ich dachte, die Miete sei zum Monatsanfang fällig
Das ist sie auch. BGH und BGB sagen, dass das bis 3. WT des Monats im Voraus erfolgen muss um fristgerecht gezahlt zu haben. Dabei gilt diese Frist nicht für die Buchung auf dem Empfängerkonto sondern für die Anweisung.
Das hat Vorrang, auch wenn in (alten) Formularmietverträgen etwas Anderes steht.
Alles eine Sache der Vereinbarung.
Generell würde ich als Vermieter nie einen Einzug machen. Und auch als Mieter würde ich das nciht machen wollen.
es geht mir um das was die Gerichte entschieden haben...
Wieso soll da ein Gericht etwas entscheiden?
weil das tierisch nervt?
Mich nervt auch tierisch viel.
Damit Gerichte was dagegen machen, muss man halt erstmal sowas vor ein Gericht bringen.
Mein Tipp: nimm dir einen Anwalt.
das würd ja noch mehr nerven... ich wollte mir das gebratene Urteil irgendwie durch das Internet auf meinen Monitor fliegen lassen...
Weil 2020 der 5. Februar der 3. Werktag des Monats ist und die Anweisung (Zahlung) an diesem Tag fristgerecht ist.