Regelung der Kehrwoche/Raeumdienst in Mehrfamilienhaus mit 2 leer stehenden Wohnungen
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus, wo eine Wohnung seit Monaten leer steht, da die Vermieterin sie verkaufen will.
Jetzt zieht die eine zweite Mieterin aus ( hat nie Kehrwoche gemacht ) und meine Vermieterin meint jetzt wir sollen alle zwei Wochen die Kehrwoche / Raeumdienst machen.
Bei Einzug waren wir alle 4 Wochen dran,
nach Auszug der ersten Mieterin (jetzt leer stehenden Wohnung) sind wir alle 3 Wochen dran und jetzt ab Februar sollen wir alle 2 Wochen dran sein. ????
Wer kennt Urteile / Aktenzeichen zu diesem Thema ? Danke
5 Antworten
Der VM hat für die leer stehenden Wohnungen die Kehrwoche und andere Arbeiten zu übernehmen.
Ein Mieter ist nicht verpflichtet Reinigungsarbeiten oder Winterdienste zu übernehmen für leere Wohnungen des Vermieters.
Ich muß mich korrigieren. Habe einen Artikel gefunden:
Dieser Hinweis trifft hier aber nicht zu.
Vier Wohnungen > aller vier Wochen dran. Für Leerstand ist der Vermieter zuständig. Er muss die Reinigung/den Winterdienst für diese Wohnungen anteilig organisieren und bezahlen.
Bei den leerstehenden Wohnungen fällt kein Schmutz an, deswegen kann der Vermieter die Kehrwochen demenstsprechen ändern, so, als wenn du in einem Zweifamilienhaus wohnen würdest.
Das gilt für die anfallenden Betriebskosten, nicht für die Reinigung.
doch auch! Im Mietvertrag steht nun mal daß alle Haushalte die Arbeiten abwechselnd übernehmen müssen. Wenn der Vermieter unfähig ist freie Wohungen zu vermieten ist er verpflichtet für die Reinigung aufzukommen
da braucht man kein Urteil! Die Sache ist eindeutig! Der Vermieter muß für die Ausfälle entweder die Arbeiten selbst machen oder eine Firma auf eigenen Kosten beauftragen. Auch die Nebenkosten könnnen nicht nur auf euch umgelegt werden. Für leerstehende Wohnungen haftet alleine der Vermieter. Wenn er nichts macht, würde ich ihm mitteilen solange auch nichts zu tun. Wenn er möchte daß du die Arbieten übernimmst muß er dich dafür bezahlen oder die die Miete erlassen
falsch! Der Vermieter muß alleine für leerstehende Wohungen aufkommen, denn es ist sein verschulden, daß sie nicht vermietet sind.