Mache ich mich als Arbeitnehmer strafbar bei Insolvenzverschleppung?

3 Antworten

Hallo, Insolvenzverschleppung ist nur bei einer Kapitalgesellschaft o.ä. möglich. Um welche Rechtsform es sich bei Ihrem Arbeitgeber handelt, teilen Sie nicht mit. Solange Sie perssönlich und eigenverantwortlich keine Entscheidungen treffen, nur immer brav Weisungen ausführen, selbst keine massgeblichen, Forderungen begründenden Schriftstücke unterschreiben, selbst keine Weisungen erteilen, weder Geschäftsführer, noch Prokurist, noch Gesellschafter der schuldnerischen Kapitalgesellschaft sind kann Ihnen nichts geschehen! Es ist aber wirklich wihtig, dass Sie absolut nichts unterschreiben, was irgendwie raus geht. Bei Einzelunternehmen treten aber recht häufig Betrugshandlungen auf, da Verbindlicchkeiten begründet werden, obwohl bekannt ist, dass diese nicht beglichen werden können. Da muss man sehr wachsam sein, zumal eben Betrug vom Gewicht her ein wesentlich schwerer Vorwurf ist, als Insolvenzverschleppung. Viele Grüsse

Moin,

Du musst nur die Geschäftsleitung auf dem Laufenden halten.

Wenn du selbst Informationen, z.B. einen eigenen Inso-Amtrag heraus gibst, kann das durchaus geschäftsschädigend sein. Nämlich dann, wenn keine Inso vorliegt.

Der GF könnte ja irgendwo Kapital auftreiben, z.B. indem er ne PrivEinlage macht, einen zusätzlichen Gesellschafter, o. Investor holt usw.

Du musst und darft NUR den GF informieren. - das sollteste aber auch machen.

Ob und wann der GF dann ne Inso anmeldet, oder eben nicht, muss der selbst entscheiden.

Als Arbeitnehmer machst DU dich NICHT strafbar, wenn du nix machst, bzw, nur den GF informierst.

Mach die Infos an den Chef aber nachweislich, so, dass man das nachvollziehen kann, das DU deine Pflicht getan hast.

Pusteblumi 
Beitragsersteller
 03.07.2012, 19:00

super..dankeschön :-) dann bin ich schon beruhigter

Bei einer GmbH z.B. liegt die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung dem Geschäftsführer. In anderen Gesellschaften muss diese Pflicht grundsätzlich von denjenigen Personen ausgeübt werden, die die Gesellschaft auch nach außen rechtlich vertreten können.