Unfall im Straßenverkehr. Wer hat Schuld?
(Voraussetzung ist, daß ein Vorfahrtberechtigter durch falsches Blinken an einer Kreuzung bei einem dadurch verursachten Unfall eine Mitschuld erhält).
gilt dies nur für irrtümlich gesetzte Falsch-Blinkzeichen ? wie verhält es sich bei technisch bedingten Falsch-Blinkzeichen.
z.B.: der Vorfahrtberechtigte verläßt einen Kreisverkehr, und setzt Blinker rechts. Die Straße hat im Verlauf eine leichte kontinuierliche Rechtskurve, so daß der automatische Blink-Rückholmechanismus im Lenkrad nicht auslöst. Das Auto kommt nach kurzer Strecke an eine weitere Kreuzung mit abbiegender Vorfahrtstraße nach links, so daß der Fahrer aufgrund der abbiegenden Vorfahrt kein weiteres Blinksignal setzt und nicht merkt, daß der Blinker noch rechts gesetzt ist. Es kommt zum Unfall.
5 Antworten
Da bei einer abknickenden Vorfahrtsstraße der Blinker gesetzt werden muss, wenn der Vorfahrtstraße weiter gefolgt wird und der Blinker eben falsch gesetzt war, würden die meisten Gerichte hier wohl eine Teilschuld von 20-30% für den Falschblinker ansetzen.
Das Blinken alleine ist noch kein verlässliches Abbiegesignal für andere Verkehrsteilnehmer dar, insbesondere nicht, wenn der Falschblinker vorfahrtsberechtigt (und derjenige, der auf den Blinker vertraut hat damit wartepflichtig) ist.
gibt es rechtlich keinen Unterschied zwischen "irrtümlich falsch gesetzter Blinker" und "technisch bedingtes Rechtsblinken, da sich der Blinker noch nicht ausgeschaltet hat" ?
Du schreibst ja nur "falsch gesetzt". Wenn das irrtümlich so ist, kann ich die Teilschuld nachvollziehen. Im zweiten Fall, eher nicht.
Ich kann mir die Situation gerade nicht richtig vorstellen. Aber als "technischen Fehler" würde ich das nicht bezeichnen.
Wenn man blinkt, hört man dazu auch einen Ton und das Symbol wird angezeigt. Da das nicht bemerkt wurde, war der Fahrer schlichtweg unaufmerksam. Ich würde das nicht als Entschuldigung akzeptieren.
Normal sollte es definitiv sein. Bei meinem Auto "knackt" der Blinker zusätzlich noch, wenn er sich löst. Kommt das Knacken nicht, blinkt er logischerweise noch (was man ja hört und sieht, wenn man aufmerksam ist).
Also eine Teilschuld wird dem Falschblinker definitiv zugeschrieben. Einfach "übersehen" dass man blinkt, sollte man nicht... .
der Vorfahrtberechtigte bleibt nach dem Kreisverkehr auf der links abbiegenden Vorfahrtsstraße. da man hier nicht Blinken muß
Oh Gott, ich hoffe du hast keinen Führerschein? Natürlich muss man hier blinken, wenn man der abbiegenden Vorfahrtsstraße folgt!
naja, die wenigsten blinken bei einer abbiegenden Vorfahrt. aber rechtlich stimmt es natürlich, auch dort sollte man blinken, da habe ich mich geirrt.
die wenigsten blinken bei einer abbiegenden Vorfahrt
Achja? Ich bin nun auch nicht der Muster Fahrer was das Blinken angeht, aber die (links) abbiegende Vorfahrt ist eine der Situation in der ich IMMER blinke weil sonst der Crash mit den Geradeausfahrern (die denken ich fahre ebenfalls geradeaus) vorprogrammiert ist...
ich meinte jetzt eher die aknickende Vorfahrt wie bei Verkehrzeichen ZZ 1002-13 (da gibt es kein Geradeaus). da blinkt nie jemand links.
Ich lernte in der Fahrschule: Ist da nur ein Vorfahrtsschild, wird nicht geblinkt, ist zu dem Vorfahrtsschild aber zusätzlich ein Verkehrszeichen, wie du es hier anbringst, muss! geblinkt werden!
Leute, ich hab doch schon gesagt, daß das rechtlich so ist. Ich hab mich geirrt.
Eine Skizze würde helfen, worauf man beide Unfallbeteiligte Fahrzeuge sieht.
Ich schätze so wie hier:
https://www.frag-den-fahrlehrer.de/2016/04/30/die-abknickende-vorfahrt/
beim zweiten Bild unter der Überschrift "Wer von der Vorfahrtstraße kommt darf zuerst fahren!" jedoch mit dem entscheidenden Unterschied, dass das rote Auto nach rechts blinkt (aber nach links der Vorfahrtstraße folgt).
Bis zur abknickenden Vorfahrtstraße habe ich erst gar nicht gelesen, da er dies ja nur als ein Beispiel ansah.
Und entscheidend ist ja immer der Einzelfall.
Bezüglich Vorfahrtstraße hast du natürlich recht.
kurz gesagt: z.B. ein Auto kommt rechts blinkend (technisch bedingt, da der Blinkmechanismus nicht ausgeschaltet wurde) an eine Einmündung mit linksabbiegender Vorfahrtstraße (Verkehrszeichen ZZ 1002-13). Dort kommt es deswegen zum Unfall.
Sorry, aber mir fehlt immer noch der Hinweis, wo das 2. Fahrzeug her kommt und hinfahren möchte.
Wer in einen Kreisverkehr ohne besondere Beschilderung einfahren will, ist immer wartepflichtig und muss somit immer besondere Sorgfalt und Beobachtung der vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer walten lassen.
Somit hätte der wartepflichtige VN in den meisten Fällen relativ klar erkennen können, das sich der vorfahrtberechtigte VN trotz eingeschaltetem Blinker nicht so verhält an der Ausfahrt, wie es das Blinklicht suggeriert.
Man fährt somit erst dann in die vorfahrtsberechtigte Spur ein, wenn wirklichklar ist, daß der andere VN auch das Manöver ausübt, welches er mit dem Blinklicht suggeriert.
Es geht hier nicht um die Vorfahrt im Kreisverkehr, der war nur die Begründung warum der Rechts-Blinker weiter aktiv ist.
Dann wäre die Frage nach einer möglichen Teilschuld und etwaiger Höhe der Zumessung davon abhängig, wie die Beschilderung vor Ort an der Unfallstelle für alle Fahrstreifen in den jeweiligen Fahrtrichtungen war , wie die Strecken / Einmündungen zueinander angeordnet waren , von wo der andere PKW in die Vorfahrtstrasse einfahren wollte, und ob es sich aus Sicht des "Blinkers" um eine per Beschilderung "abknickende Vorfahrt" , oder eine allgemeine Vorfahrt mit entsprechender Beschilderung nebst Fahrstreifenmarkierungen handelte.
Auch bei diesem "technischen Fehler" ist es ein Verschulden des Fahrers. Der ist schließlich dafür verantwortlich, den Blinker richtig zu setzen und sollte natürlich auch merken, wenn er weiter Rechts blinkt.
so daß der Fahrer aufgrund der abbiegenden Vorfahrt kein weiteres Blinksignal setzt
Das ist doch dann so oder so sein Verschulden. Egal ob das Blinksignal nach rechts noch aktiv ist, er muss hier (logischerweise per Hand) links blinken wenn er der Vorfahrtsstraße weiter folgt. Klare Mitschuld beim Fahrer. Quote muss zur Not vor Gericht entschieden werden.
das ist die Frage. ist man dann wirklich unaufmerksam oder ist es normal, daß man davon ausgeht, daß sich der Blinker nach dem Abbiegen von selbst ausschaltet.
zum Verständnis: der Vorfahrtberechtigte bleibt nach dem Kreisverkehr auf der links abbiegenden Vorfahrtsstraße. da man hier nicht Blinken muß, merkt er nicht, daß der Blinker noch eingeschaltet ist.