Mitarbeiter vergisst zum Feierabend abzuschließen, nach welchem Gesetz muss er dann Haften wenn dadurch Sach- oder Personenschaden entsteht?
In einer Firma hat der letzte Mitarbeiter Schichtende, räumt seinen Arbeitsplatz, packt seine Sachen und verlässt den Betrieb. Nun war das Betriebsgebäude aber nicht richtig abgeschlossen, oder ein Bürofenster war noch offen (vielleicht sogar im Arbeitsbereich eines anderen Kollegen). Der letzte Mitarbeiter hätte dies durch einen Kontrollgang erkennen und beseitigen können. Da dies nicht geschah ist am Wochenende jemand eingestiegen und hat sich beim Versuch z.B. den Tresor zu klauen verletzt da er über eine nicht ordnungsgemäß weggestellte Kabeltrommel gestolpert ist.
Klar hat der Einbrecher widerrechtlich gehandelt, aber das Frimengelände war durch das offene Fenster und die herumliegenden Kabel auch nicht richtig abgeschlossen. Nach welchen Paragraphen oder Verstößen muss der Betrieb oder die entsprechenden Mitarbeiter für die entstandenen Schäden an Person und Gegenständen haften?
Der geschilderte Fall ist komplett fiktiv, es geht hier nur um grundsätzliche Rechtsfragen, ähnlich wie das Absichern von Baustellen etc.
Vielen Dank um die Antworten!
6 Antworten
Dass ich das richtig verstehe: Die Frage lautet nur, nach welcher Anspruchsgrundlage der Einbrecher einen Anspruch aus Verletzung fordern kann, da er beim Einbruch über eine nicht ordnungsgemäß verstaute Kabeltrommel gestolpert ist ? Es geht nicht um Haftungsfragen des Mitarbeiters weil er nicht abgeschlossen hat, richtig ?
Sorry für wen war noch gefragt:
Primär haftet dann das Unternehmen auch für das Verschulden seiner Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen (da keine vertragliche Haftung besteht nicht als Erfüllungsgehilfen) wenn es sich nicht exkulpieren kann. Das wurde aber zu weit führen.
Der Mitarbeiter haftet erleichtert im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen.
Wir gesagt theoretisch.
Der Einbrecher könnte (und hier ist das wirklich nur ein könnte) Ansprüche aus §823 BGB gegen das Unternehmen geltend machen. Aber das ist wirklich nur theoretisch. Hierzu muss er einen Schaden, ein Verschulden und eine Kausalität nachweisen.
Ganz genau, auf welcher Grundlage hier eine Haftung für wen besteht wollte ich wissen. Wie die Entscheidung in solchen Fällen getroffen wird ist eien andere Sache. Mich würde nur interessieren in welchem Gesetzestext für solche Fälle wo nachzuschauen wäre.
das klärt am besten ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das ist kein einfacher Fall. Wenn Unbefugte sich dadurch Zutritt verschaffen & sich beim "Einbruch" verletzen oder Geräte durch Vandalismus zerstören.
Durch Streß ist es evtl. einfach "menschliches Versagen", wenn man nach 10 Stunden oder mehr einfach vergißt, abzuschließen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Schlüsselentzug können natürlich drohen.
Manchmal greift bei leichter Fahrlässigkeit durch Streß auch eine Privathaftpflicht
Haftungsrisiken kann nur der Unternehmer haben und nicht auf Mitarbeiter abwälzen, wenn nicht grobe Fahrlässigkei vorliegt.
Feierabend ist Feierabend, da hat auch der zuverlässigte Mitarbeiter keine Verantwortung, was er tut es sei denn er ist dafür bezahlt. Aussserhalb seiner Aufgaben muss er nichts machen.
Es ist auch wichtig, wie er unterwiesen ist, macht der Unternehmer etwas falsch, haftet er selbst.
Wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann ist er haltend. Bei Fahrlässigkeit haftet der Betrieb, wie gegenüber Dritter. So bleibt in aller Regel nur eine schriftliche Abmahnung.
wenn ER grobfahrlässig gehandelt hat haftet ER ....wenn das sein dienstlicher Auftrag in der Arbeitszeit ist.