Lohnsteuer 2017, Abschleppkosten?
Hallo zusammen,
von meiner Tochter wurde das Auto abgeschleppt.Der Abschleppunternehmer gab ihr den Tipp, das man die Abschleppkosten bei der Steuererklärung mit aufführen kann.
Wo trage ich die Kosten ein?
danke für eure Mühe
2 Antworten
Das kommt darauf an:
Wurde das Fahrzeug auf dem Weg zur oder von der Arbeit abgeschleppt, muss es bei den ==> Werbungskosten mit eingetragen werden.
Entstanden die Abschleppkosten jedoch auf einer privaten Fahrt, dann handelt es sich um ==> außergewöhnliche Belastungen und müssten entsprechend auch bei selbigen eingetragen werden.
Rein rechnerisch ist es Jacke wie Hose, aber so ist es nun einmal korrekt.
Nein, dann sind sie außergewöhnliche Belastungen wie andere in ausergewöh Licher Höhe entstandene private Kosten, denen man sich nicht entziehen könnte, auch.
Im Gesetz ist bestimmt, dass "durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind" (§ 9 Abs. 2 EStG). Bei den Schadenskosten handelt es sich um "außergewöhnliche" Autokosten, die u.E. nicht mit den Kilometer-Pauschalen abgegolten sind. Denn abgegolten sind nur die "gewöhnlichen" Kosten, z. B. für Treibstoff, Wartung, Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Reifen. https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2017/133/unfallkosten
Da bist Du leider völlig falsch informiert.
Hat ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die meisten anderen Steuerzahler mit ähnlichem Einkommen und Vermögen sowie gleichem Familienstand, dann liegen außergewöhnliche Belastungen vor.
Als zwangsläufig gelten Aufwendungen, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind.
Also auch private Abschleppkosten.
klar, Abschleppkosten sind zwangsläufig ..... nach welchen Umständen sind diese notwendig?
GESETZLICHE Begründung!
denn deine Aussage ist QUATSCH!
(ich bin Steuerberater, nur zur Info!)
Fein. Ich bilde Steuerberater und Bilanzbuchhalter aus :)
Ich weiß, dass manche Steuerberater zu Übervorsichtigkeit neigen^^. Dass es keinen Gesetzestext gibt, der explizit die Abschleppkosten benennt, wird auch Dir klar sein, diese Deine Forderung ist also albern.
Aber es gibt Grundsatzurteile für gleich oder ähnlich gelagerte Fälle, und die gestatten das selbstverständlich - so wie Unfallkosten, soweit nicht durch die Versicherung abgedeckt, auch.
Belies Dich noch einmal, Deine Mandantschaft wird es Dir danken :)
Abschleppkosten sind NUR steuerlich absetzbar, wenn es au dem Weg zur oder von der Arbeit stattgefunden hat.
Wenn sie falsch geparkt hat oder das Auto sont irgendwie liegen geblieben ist, kann sie diese Kosten nicht absetzen.
Eingetragen werden diese in der Anlage "N" Zeile 46 - 48
Bei Falschparker natürlich nicht, weil man sich diesen Kosten ja hätte entziehen können. Abschleppkosten hingegen sehr wohl. Beließ Dich noch mal.
Möglicherweise hast Du nicht richtig gelesen. Lt. BFH sind Abschleppkosten, die auf einer beruflichen Fahrt entstanden sind, zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzbar, weil mit dieser nur die gewöhnlichen Kosten abgegolten werden, Abschleppkosten aber zu den "außergewöhnlichen Aufwendungen" zählen. Nicht dienstlich veranlasste Abschleppkosten können nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn sie etwa bei einer Fahrt entstanden sind, die ursächlich mit anderen außergewöhnlichen Belastungen zusammenhängt, z. B. wenn jemand den schwer behinderten Familienangehörigen zur Therapie fährt o. ä. Ganz normale private Abschleppkosten gehören zu den Kosten der Lebensführung und sind steuerlich nicht abzugsfähig. § 12 EStG.
Solltest Du eine anderslautende Fundstelle haben, so bitte ich um einen Hinweis.
Die Abschleppkosten für eine reine privatfahrt können nicht abgesetzt werden. Das sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Diese Punkte wird das FA aus dem Antrag streichen.