Abschleppkosten, Umsetzen wg. Wasserrohrbruchs, lohnt sich Widerspruch gegen Gebührenbescheid?
Hallo!
Lohnt sich der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid für das "Umsetzen" eines Fahrzeugs wegen Wasserrohrbruchs in diesem Fall?
Laut Bescheid stand das Fahrzeug verkehrsbehindernd ("Umsetzen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs"), was ja eindeutig unzutreffend ist:
Ich hatte mein Fahrzeug auf dem Gehweg geparkt (Schild 315, Parken in Fahrtrichtung auf dem Gehweg), allerdings wurde ein winziger "Schachtdeckel" (10 cm Durchmesser) blockiert, unter dem sich das Wasser-Absperrventil befand. Nun soll ich zahlen:
Abschleppkosten gem. §5Abs.2 BebG, 95,20 €
Amtshandlungsgebühr gem. §1 Abs.1 i.V. m.Ziff.25 d. Anl. 1 GebOSiO 52,10 €
Gemeinkostenzuschlag gem. §5Abs.5Satz1Geb.G i.V.m.§1 VO über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge. 48,20 €
Soweit ich verstanden habe, dürfen die letzteren Gebühren nicht zusammen erhoben werden, auch ist zweifelhaft, ob ein Beamter zur Überwachung u. Verkehrsregelung vor Ort bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeugs anwesend war. Zumindest erscheinen mir die beiden Gebühren überhöht, da keine Leistung damit verbunden war (außer 1 Anruf beim Abschleppdienst).
Über eine kurze Einschätzung der Situation würde ich mich freuen.
Beste Grüße, Hannes****
5 Antworten
In § 12 Absatz 3 Punkt 4 ist ganz klar und eindeutig geregelt, dass Du dort nicht parken durftest! Schaust Du dazu auch mal hier: https://dejure.org/gesetze/StVO/12.html
So steht es dort. Was ist aber, wenn das kleine Deckelchen bei Schnee gar nicht sichtbar oder durch Verunreinigungen (Blätter etc.) bedeckt ist?
Ersparnismöglichkeit: 195,50 Euro
Kosten: Briefmarke, Toner, Papier
Ja, ich würde mal denken, dass sich das lohnt.
§12, Nr 4. Parken verboten, wo es eigentlich erlaubt ist:
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist...
Es geht mir aber eigentlich darum, ob die beiden Amtsgebühren (und das in dieser Höhe) zulässig sind, da keine Leistung von der Behörde erbracht wurde (außer 1 Anruf).
Gemeinkostenzuschlag, ist das ein Zuschlag für besondere Gemeinheiten?
Wenn du auf einem zugelassenen Parkplatz geparkt hast, dann ist überhaupt keine Bestrafung zulässig!
Seit wann muß ich denn kontrollieren, ob sich unter meinem Auto ein Absperrschieber befindet?
leider, laut §12, Nr. 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist...
Also: es ist verboten, wo es erlaubt ist!
Muß man da vor dem Parken erst den Schnee, Laub und Dreck vom Parkplatz entfernen um sich zu versichern, dass sich kein Absperrschieber dort befindet? ;)
Das dachte ich auch. Ist aber so: wenn sich auf dem "Parkplatz" ein Schachtdeckel befindet, ist das Parken dort prinzipiell verboten. Die Frage ist nur: muss sich dort nicht ein Hinweisschild befinden?
Das wäre mir neu, dass man über einem Schachtdeckel / Absperrschieber nicht parken darf. Gibts da nen Passus in der Strassenverkehrsordnung?
https://dejure.org/gesetze/StVO/12.html
Wie oben schon angegeben, gibt es diesen Passus wirklich. Das ist mir komplett neu. Werde also drauf achten müssen.
Wo steht denn was von Strafe ? Amtshandlungsgebühr ist kein Bußgeld !
Laut Bescheid stand das Fahrzeug verkehrsbehindernd ("Umsetzen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs"), was ja eindeutig unzutreffend ist:
Du meinst wirklich Du hast da Chancen ?
Na dann viel Glück !
Ich meine natürlich den § 12 der StVO.