Kann man Handykosten von Unterhalt abziehen?
Guten morgen und ein frohes neues Jahr!
Mein (Ex-)Mann und ich sind geschieden, die beiden Kinder lebten bis frühen Sommer 2017 beide bei mir. Nun ist meine Tochter trotz "Bleibebeteuerung" zu ihrem Vater gezogen. Ende 2016 habe ich noch einen recht teuren Handyvertrag für sie abgeschlossen (50,00€/Monat), welcher aktuell noch läuft. Ihr Vater hatte bislang nichts in diesem Fall aktiv unternommen (in Punkt "jetzt kümmere ich mich mal um einen Handyvertrag für Dich"). Ich zog diese Kosten vom von mir zu zahlenden Unterhalt ab, da der Vertrag zwar auf mich lief, allerdings für die Rufnummer meiner Tochter bestimmt ist. JETZT verlang ihr Vater die Nachzahlung dieser monatlichen Belastungen (für mich) und gab das Handy samt Karte Ende Dezember an mich zurück. Frage : Muss ich die von mir bezahlten und in Abzug gebrachten Kosten (seit Juli2017) tatsächlich zurückzahlen, obwohl dieses (Handykosten für das Mobiltelefon unserer Tochter) ihm bekannt war? Danke für Info + Gruß
5 Antworten
Du darfst den Unterhalt nicht kürzen- ja, er kann diesen Betrag nachfordern. Du hättest dir das Handy von ihr geben lassen sollen, als sie ausgezogen ist. Dann hätte sie ihn schon genug genervt, ein neues zu bekommen. Unterhalt darf man nie kürzen oder verrechnen, dieser dient dem Unterhalt des Kindes.
Ja, das musst Du zahlen, Du hattest und hast keinerlei Recht über den Unterhalt zu verfügen.
Wie und für was der Vater den Unterhalt ausgibt, bestimmt alleine er.
Vereinbarungen zwischen Dir und Deiner Tochter betreffen ihn nicht.
Freiwillige Leistung von Dir, nicht im Unterhaltsanspruch begriffene Kosten.
Ergo sind die Kosten dieses Telefonvertrages alleine von Dir aufzubringen.
Entschuldigung ????
Es geht hier um deine Tochter !
Nur, weil du jetzt beleidigt bist, dass sie zu ihrem Vater gezogen ist, fängst du die Erbsenzählerei an?
Da kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Wenn sie noch bei dir gelebt hätte, hättest du das ja auch gezahlt.
Da wird mal wieder der verletzte Stolz auf dem Rücken der Kinder ausgetragen.
Zahl das Geld und gut ist.
- Nachzahlen musst Du nichts, falls nicht ausnahmsweise ein Fall vorliegt, in dem rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann (siehe https://www.scheidung-online.de/unterhalt/rueckwirkender-unterhalt/).
- Ab sofort kannst Du aber die 50,- Euro nicht weiterhin vom Unterhalt abziehen. Du kannst diese 50,- Euro nur bei Deinem eigenen Einkommen vor Berrechnung des Kindesunterhalts abziehen. Wenn Du dadurch nicht gerade in eine niedrige Einkommensstufe kommst, nutzt Dir das aber nichts.
Da Sie Woelfin1 die Situation nicht kennen, bitte ich Sie, meine Frage entweder zu beantworten oder sich zurückzuhalten!