Feiertagszuschläge für 400-Euro-Aushilfen - kann man irgendwo nachlesen, wie das geregelt ist?
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Thema Feiertagszuschläge für 400-Euro-Aushilfen.
Rahmenbedingungen: Ich arbeite bei einem privaten Krankentranportdienst neben meinem Studium. Der Lohn wird grundsätzlich pro Stunde abgerechnet, wodurch es auch zu Monaten kommt, in denen ich keine 400 Euro verdiene. Im Gegenzug kann ich mir meine Dienste je nach Zeit und Lust jeweils Mittwochs oder Donnerstags in der Vorwoche frei aus einem Pool mit unbesetzten Diensten aussuchen.
Situation: Ich habe einen Dienst am Tag der deutschen Einheit übernommen, an welchem festangestellte Kollegen Feiertagszuschläge bekommen. Da es mein erster Feiertag war, an welchem ich gearbeitet habe, habe ich mich bei meinem Dienstplaner erkundigt, wie ich das Formular für Zuschläge ausfüllen muss. Daraufhin antwortete er mir, dass laut unserem Chef, Aushilfen keinen Anspruch auf Zuschläge haben, weil wir die Dienste ja freiwillig übernehmen und nicht über feste Wochenstunden oder Arbeitstage dazu verpflichtet sind. Leider konnte mein Dienstplaner keine rechtliche Grundlage dafür nennen.
Frage: In meinen Augen verstößt dies gegen [url=http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html]§4 TzBfG[/url]. Sehe ich das so richtig oder gibt es Gesetze, welche die Aussage meines Chefs bestätigen?
Mit freundlichen Grüßen Kai
7 Antworten
Wenn in deinem Arbeitsvertrag nicht unterschrieben hast, daß mit deinem Stundenlohn Urlaubsgeld, Feiertagszuschlag und auch Nachtzuschläge enthalten sind, dann stehen dir die Zuschläge auch zu. In meinem letzten 400€ Job wurde je nach Arbeitsaufkommen auch abends, an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet - immer freiwillig, wer gerade Zeit hatte. Wir erhielten dann ab 20 Uhr den ersten Zuschlag, ab 22 Uhr den zweiten Zuschlag und an Sonn- und Feiertagen 50% mehr. Was viele nicht wissen, auch 400 Eurokräften steh,t anteilsmässig zu Festangestellten, bezahlter Urlaub zu. Schau in deinen Arbeitsvertrag, dort sollte das geregelt sein. Ansonsten erkundige dich, falls du die Möglichkeit hast, bei einem Steuerberater. Noch ein Link: Arbeitsrecht bei 400 Eurokräften: www.400-euro.de/400/arbeitsrecht.html#Feiertage Vielleicht hilft es dir weiter.
Dann wurdest du von den jeweiligen AG über die Löffel barbiert, @AndyundManu. ;)
Auch für Minijobber gelten die gleichen Rechte wie für jeden anderen SV-Pflichtigen AN!
Schon mal gelesen???
www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/8__arbeitsrecht/InhaltsNav.html?__nnn=true
Gruß siola!
Ein Anspruch kann sich aus gesetzlichen Regelungen dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch eine betriebliche, übliche Handhabung kann den Anspruch auf Zuschlag begründen.
Werden solche Zuschläge aber freiwillig und unter dem Vorbehalt des Widerrufs bezahlt, so kommt es nicht zu einem Rechtsanspruch. Dies gilt auch für den Fall der wiederholten Zahlung.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung! Allerdings ist für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Bei Nachtarbeit an solchen Tagen gelten wieder andere gesetzliche Regelungen.
Die Bedingungen gelten eigetnlich für alle Arbeitnehmer gleich. Das hat sich aber noch nicht bei jedem Arbeitgeber herum gesprochen. Da du aer nicht mehr als 400 € versicherungsfrei verdienen kannst, geht das also nur, indem du an Feiertagen weniger Stunden arbeitest.
Da SFN-Zuschläge idR steuer und sozialversicherungsfrei sind, können sie zusätzlich zum Höchstbetrag gezahlt werden.
Wenn dein Vertrag nicht ausdrücklich vorsieht, dass in deinem Stundenlohn auch Zuschläge dieser Art bereits enthalten sein sollen, hast du den gleichen Anspruch wie deine Vollzeitkollegen.
Entgegen der bereits aufgestellten These, fallen zusätzlich gezahlte sog. SFN-Zuschläge als steuer- und sozialversicherungsfreie Bezüge nicht in die Berechnung der 400€-Grenze, d. h., du dürftest den Betrag um die gezahlten Zuschläge überschreiten.
Hallo Kai,
hier gibt es offizielle Infos in der minijob-zentrale.de unter -> Arbeitnehmer -> Arbeitsrecht -> Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen bzw. im § 2 EFZG
Bei den Zuschlägen muß ich leider passen- hab' hier nichts dazu gefunden!
Gruß siola!
Dann hast du aber Glück, mit deinem Arbeitgeber. Weil "normal" ist das nicht. Und ich hatte schon einige 400 Euro Jobs.