Lohnfortzahlung bei Krankheit - McDonalds
Hallo !!! Meine Frau arbeitet seit fast zwei Jahren bei McDonalds auf 28 Stunden Basis. Es ist aber langsam zum Fulltime Job geworden ... 160 Stunden Monat sind seit 1 Jahr normal.
Ist dieses überhaupt rechtens ???
Jetzt ist sie Krank (sogar Arbeitsbedingt) .... hat diesen Monat aber dort schon 70 Stunden geknüppelt .... also mehr als die 28 Stunden.
Zahlt McDonalds da die Krankheitstage ????
Danke im voraus und LG
4 Antworten
Die Krankheitstage müssen bezahlt werden; es besteht der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (allerdings nur die arbeitsvertraglichen Stunden bzw. die Stunden, die regulär lt. Dientsplan an dem Krankheitstag zu leisten wären).
Dauerhafte Überstunden sind nicht zulässig.
Zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ist die Teilzeitkraft nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Regelung, so ist der Arbeitnehmer zu Mehrarbeit nicht verpflichtet, da er durch die Vereinbarung von Teilzeitarbeit deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er nur im vertraglich vorgesehenen Umfang zur Arbeitsleistung bereit ist.
Wenn nun dennoch dauerhaft Überstunden geleistet werden (hier 1 Jahr) dann ist das faktisch eine konkludente Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit die im Arbeitsvertrag ja nur mit 28 Std./Wo (ca. 120 Std./Monat) angegeben ist.
D. h. Deine Frau könnte nun darauf bestehen, dauerhaft 40 Std. im Monat mehr beschäftigt zu werden (37 WoStd.); das hätte dann natürlich auch Auswirkungen auf die Höhe der Lohnfortzahlungen bei Krankheit und Urlaub; durch die dauerhaften Überstunden könnten sich daher diese in regelmäßige Arbeitsstunden umgewandelt haben und wären dann auch bei der Lohnfortzahlung zu berücksichtigen - das müsste ggf. gerichtlich geltend gemacht werden.
Man sollte also, wenn die Abrechnung kommt und die Bemessungsgrundlage der Lohnfortzahlung nur die 28 WoStd. sein sollten, eine Nachzahlung auf 37 WoStd. einzufordern (mit dem Hinweis, daß die regelmäßige Arbeitszeit sich durch dauerhafte Überstunden stillschweigend auf 37 WoStd. verändert hat).
Es ist ein sehr beliebter Trick, die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit möglichst niedrig anzusetzen und die Mitarbeiter dauerhaft Überstunden leisten zu lassen (im Dienstplan stehen dann nur die vertraglichen Stunden), damit im Krankheitsfall möglichst wenig gezahlt werden muß.
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Dem Tarifvertrag ist auch zu entnehmen:
"Sofern regelmäßig (über einen Zeitraum von drei Monaten) Arbeit, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht, angeordnet, gebilligt oder geduldet sowie geleistet wird, kann der/die Beschäftigte eine entsprechende Neugestaltung des Arbeitsvertrages verlangen. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit Jahresarbeitszeitkonten gemäß § 4 Ziff. 3."
Der Zuschlag, den ich oben angeführt habe, müsste allerdings nur gezahlt werden, wenn 169 Std. überschritten werden.
Diese Anpassung des Arbeitsvertrages sollte also gemacht werden, da ansonsten lt. Tarifvertrag eben nur die vertragliche Arbeitszeit bei der Lohnfortzahlung berücksichtigt wird.
Natürlich wird die Krankheit bezahlt. Wegen der Arbeitszeit : Da hilft ein Gespräch Die Stunden müssen bezahlt werden wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist ! ( Zritkonto) LG Alex
Meine Frau arbeitet da gerne .... warum auch immer ^^ und mit den 160 Stunden ein guter nebenverdienst.
Mir geht es hauptsächlich um die Krankheitstage .... werden die bezahlt ? ... weil ja schon mehr Stunden gearbeitet wurden.
LG
Natürlich sie hat ein Recht darauf ! Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Gewerkschaft beitreten und rechte einfordern!
ich würde das als Sklaverei bezeichnen…..
oder den Vorgesetzten nach einer Management Schulung fragen, dann stimmt wenigstens der Lohn...
das mit den krankheitstagen sollte übrigens im Arbeitsvertrag stehen!
bei 28h basis wär ich mir da nicht wirklich sicher, mit 28h kriegt sie auch keine Sozialleistungen bezahlt, auch wen sie 120% Arbeit hat bei einer 50% Anstellung……….!?!?!?!?!
Nachtrag:
Ich habe gerade noch recherchiert, daß bei McDonalds der vom Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) vereinbarten Tarifvertrag gilt.
Alle Franchisenehmer sind verpflichtet, den Tarifvertrag anzuwenden; daraus läßt sich auch entnehmen, daß Zuschläge gezahlt werden müssen:
"Mehrarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 hinaus geht und ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde. Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % des Bruttostundenentgelts gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zu vergüten. Für alle Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 ist ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt er auch für diese Beschäftigten 25 %. Mehrarbeit im Sinne der Jahresarbeitszeit ist mit einem Zuschlag von 33 % zu vergüten."
Auf Wunsch des ArbN kann auch Freizeit gewährt werden:
hier Tarifverträge:
http://www.bundesverband-systemgastronomie.de/tarifvertraege.html