wegen 3 Stunden sus McDonalds rausgeschmissen
Hi Leute,
heute war ich mit meiner Freundin im McDonalds und wir haben uns einen Eis genommen. Saßen dann im Untergeschoss am Tisch, wo sonst niemand im Raum war und haben unsern Eiß gegegessen. Der Raum ist natürlich Videoüberwacht. Danach haben wir und ne halbe Stunde lang geküsst. Danach kam irgendein Arbeiter dvom McDonalds und warf uns vor, dass wir seit 3 Stunden sitzen und uns nur einen Eis gekauft haben. Des Weiteren sagte er, dass wir zum essen da sind und nicht für so etwas, dass der Raum Videoüberwacht ist und wir sollten quasi verschwinden.
Was sagt ihr dazu? Kann ich mir nicht einfach einen Eis holen und hocken so lange ich will? Wie sieht das rechtlich aus? Kann ich mich denn nicht mit meiner Freundin ne halbe Stunde lang küssen?
Bitte nur gescheite Antworten.
22 Antworten
Mann, was für ein Blödsinn über Hausrecht! Das Hausrecht gbit dem jeweiligen Eigentümer das Recht dich erst gar nicht REINzulassen aber natürlich niemandem das Recht zum Rauswurf. Wie sollte das auch gehen. Wie muss ich mir das vorstellen wenn ihr einfach sitzen bleibt? Werdet ihr dann Kraft Hausrecht mit Gewalt rausbefördert (das wäre strafbar). Oder rufen die die Polizei? Na die werden sich einen Ast ablachen wenn kein Grund zum Einschreiten vorliegt (Sachbeschädigung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, etc.) Die hätten viel zu tun wenn sie sich um alle privaten Sorgen der Bürger untereinander kümmern müssten. Besitzstörung würde mir noch einfallen. Ha! Den Richter möcht ich sehen der so einer Klage statt gibt.
Lange Rede kurzer Sinn: wenn sie dich reinlassen darfst du dort sitzen so lange du möchtest! So siehts zumindest rechtlich aus (es könnt natürlich noch sein dass die bei McDonalds AGBs aufgehängt haben wo drinnen steht dass man nach dem Essen das Lokal unverzüglich zu verlassen hat :-)
Aber ich nehme natürlich an dass ihr freiwillig gegangen seit. Wenn der Mitarbeiter nämlich seine (wahrscheinlich freundliche :-) Aufforderung mit einer Drohung mit Gewalt unterstreichen wrürde wäre das nämlich (strafbare) Nötigung.
Das Hausrecht gbit dem jeweiligen Eigentümer das Recht dich erst gar nicht REINzulassen aber natürlich niemandem das Recht zum Rauswurf.
Teile dieser Ansicht bedürfen einer Korrektur: Das Hausrecht eines Gewerbetreibenden steht dem Hausrecht einer Privatperson in nichts nach. Im Rahmen der dem Hausrechtinhaber zugestandenen Selbsthilfe kann demnach im Einzelfall auch die verhältnismäßige gewaltsame Abwehrhandlung gerechtfertigt sein.
Oder rufen die die Polizei? Na die werden sich einen Ast ablachen wenn kein Grund zum Einschreiten vorliegt (Sachbeschädigung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, etc.)
Das ist vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips, welches neben der Strafverfolgungsbehörde auch die Polizei betrifft, nicht anzunehmen. Ungeachtet eines Irrtums hinsichtlich der Zuständigkeit der Polizei ist sogar angezeigt und empfohlen, im Zweifel diese hinzuzuziehen. Neben dem vorsätzlichen Eindringen gegen den Willen des Hausrechtinhabers erfüllt auch ein Widersetzen gegen die eindeutige Aufforderung des Hausrechtsinhabers zum Verlassen eines befriedeten Grundstücks bzw. Gebäudes (worunter auch das Gebäude des Restaurants "Zur güldenen Möwe" fällt) den Tatbestand des strafbewehrten Hausfriedensbruchs.
Lange Rede kurzer Sinn: wenn sie dich reinlassen darfst du dort sitzen so lange du möchtest! So siehts zumindest rechtlich aus....
Das ist in dieser Pauschalität mitnichten der Fall. Das Nichtzutreffen des von Ihnen vertretenen Maßstabes wird dann deutlich, wenn man die Situation auf den eigenen Privatbereich anlegt: Ihren Ausführungen zufolge könnte man einen unliebsamen, weil z.B. renitenten Gast, den man zuvor (weil arglos) noch in die Wohnung ließ, letztlich nicht mehr entfernen.
Im Ergebnis muss damit der Lokalbetreiber im Fallbeispiel eine derart unverhältnismäßig lange Verweildauer (offensichtlich 3 Stunden) für ein Eis nicht hinnehmen und kann daher diese Gäste selbstverständlich hinauskomplimentieren.
Hausrecht. Die können Dich rausschmeißen ohne einen Grund anzugeben.
Und warum sollte man seine Freundin ausgerechnet im McDonalds eine halbe Stunde lang küssen....die heutige Jugend...
Was das Hausrecht damit zu tun? Du beliebst zu scherzen? Darum ging es nämlich hauptsächlich in meiner Antwort. Das andere war nur Kommentar.
Und du musst ja wohl selbst merken, dass das irgendwie...erbärmlich ist, nicht? Manchmal frage ich mich was in den Köpfen der anderen vor sich geht. Wie gerne würde ich nur einen kleinen Blick hineinwerfen. Ich verstehe es einfach nicht :S
Warum nicht? Wenn man eine Freundin hat küsst man sie einfach gerne, egal wo und wann und die Zeit vergeht sowieso doppelt so lange.
Dagegen habe ich ja auch gar nichts einzuwenden. Nur....in einer McDonalds Filliale, mal im ernst?
so schauts aus. Wenn man draußern küsst schauen die Leute ja auch gern zu ne!
von wegen erbärmlich! Ich mach das auch nur dann, wenn niemand da ist!
ja aber schau mal du kennst da den Raum nicht. Das ist ein Untergeschoss. Ein kleiner Raum. Keine Fenster gar nichts. Keine Leute NULL!
Die Sache ist die: "draußen" ist der öffentliche Raum (wenn ihr nicht gerade auf einem Privatgelände seid), eine McD-Filiale hingegen ist nicht im vollkommen öffentlichen Raum - es gibt ein Hausrecht, nach dem auch Leute rausgeschmissen werden können. Es ist ja nicht einmal sicher, ob es wirklich am Austausch von Zärtlichkeiten lag oder vielmehr daran, dass ihr nichts weiter gekauft habt. Im Endeffekt wird es wohl das Ergebnis beider Faktoren sein.
Ich bleibe bei meiner Meinung ^^
Gut, dass ich mit meiner Freundin sowieso nie in eine McDonalds Filliale gehen würde. Da wird ein weiter Bogen drumherum gemacht. Wenns euch Spaß macht, gerne. Aber ich zähle selbst noch zu der "heutigen Jugend" und finde es leider schlimm mit solchen Leuten in Verbindung gebracht zu werden. Just saying ;)
Mal ein Auszug aus dem BGB: "§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.[...]"
Der Kommentar fällt unter "gefährliches Halbwissen" :-)
JA, er darf dich ausschliessen indem er dich nicht reinlässt. ABER: er darf dich nicht rauswerfen!
JA, er darf dich ausschliessen indem er dich nicht reinlässt. ABER: er darf dich nicht rauswerfen!
Mit Verlaub , aber auch dieser Kommentar fällt unter "Halbwissen", wenn man das Ihrerseits angeführte "Rauswerfen" unter einer mündlichen Aufforderung zum Verlassen des Restaurants zusammenfasst, zumal im Beispielfall innerhalb der Frage sogar eine bzw. mehrere Rechtfertigungsfrundlagen ersichtlich ist/sind.
Es steht dem Lokalbetreiber entgegen Ihrer Annahme sehr wohl zu, insoweit unliebsam gewordene Gäste zum Verlassen des Lokals aufzufordern, insbesondere wenn dies - wie offenbar hier - begründet werden kann.
Zum Ausgangsfall @ Fragende(r):
Die Geduld dabei liegt im Ermessen des Wirtes, welcher nach Abwarten einer für den Verzehr angemessenen Zeit den von Euch besetzten Tisch durchaus für andere Gäste freimachen darf und Euch damit versetzen oder sogar zum Gehen auffordern darf. Strenggenommen seid Ihr durch das Betreten des Lokals mit dem Wirt bzw. Betreiber aus rechtstheoretischer Sicht einen Vertrag über die Bewirtung eingegangen, von welchem der Lokalbetreiber hier gemäß § 324 BGB i.V.m. § 241 II BGB zurücktreten kann.
Wenn man sich in die Lage des Wirtes versetzt, so wird in Ansehung einer Zeitspanne von 3 Stunden deutlich, dass er dieses derart lange Verweilen nicht zu dulden braucht, zumal es sich aus verständiger Sicht selbst beim Schachtelwirt (Stichwort: "Schnellrestaurant") nicht um einen öffentlichen Wartesaal zum Aufwärmen oder gar um ein "Séparée in Sachen Zärtlichkeitsaustausch" handelt. Gerade letztgenannter, wohl aufsehenerregender Austausch von Zärtlichkeiten könnte ebenfalls ein Grund dafür gewesen sein, warum man Euch zum Verlassen des Lokals aufgefordert hat.
Ergebnisbetrachtet würden in beschriebenem Fall die Interessen des Lokalbetreibers das Gastrecht überwiegen.
Allgemein, weil im Verlauf mehrfach gefallen, zum Hausrecht und dessen Durchsetzung:
Zunächst ist der zivilrechtliche Schutz vom strafrechtlichen Schutz des Hausrechts abzugrenzen. Zivilrechtlich hat ein Eigentümer bzw. ein legitimer Besitzer (Inbesitznahme, vgl. hierzu: §§ 854, gegenüber Eigentümer: §§ 861,862 BGB) oder ein Besitzdiener (z.B. durch Übertragung) gemäß der §§ 985, 1004 BGB einen Anspruch darauf, von einem anderen das Nichtbetreten oder das Verlassen des jeweiligen befriedeten Grundstückes oder Gebäudes zu verlangen. Strafrechtlich ist mit der einschlägigen Strafnorm des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) der Schutz des Hausrechts gegeben.
Die jeweilige Befugnis und Rechtmäßigkeit bezüglich der Durchsetzung des Hausrechts hängt indessen maßgeblich vom Verhalten des Gastes ab. Ein Ansprechen des Störers vor weiteren, verhältnismäßigen Maßnahmen im Rahmen der zugestandenen Selbsthilfe ist allerdings zwingend - tatbestandsmäßig wäre beispielweise, wenn der Gast trotz eindeutiger und u.U. sogar mehrfacher Aufforderungen das Lokal nicht verlässt, wodurch eine (in engen Grenzen sogar gewaltsame Selbsthilfe) des Hausrechtinhabers im Einzelfall dann gerechtfertigt sein kann. Das Widersetzen gegen die Aufforderung des Hausrechtinhabers zum Verlassen des Lokals bzw. gegen ein ausgesprochenes Hausverbot käme im Übrigen schlimmstenfalls dem vorstehend erwähnten, strafbewehrten und mithin sogar notwehrfähigen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und demnach einer Rechtsgutverletzung (Schutzgut: Das Hausrecht) gleich. Ein zivilrechtlicher Abwehranspruch bzw. das Selbsthilferecht ist mitunter im § 229 BGB normiert.
Abwehrmaßnahmen hinsichtlich des Angriffs auf das Hausrecht, z.B. ein gewaltsamer Bruch von Widerstand bzw. eine Festnahme ( "Jedermann-Festnahme", vgl. § 127 I StPO) sind im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der Rechtsgüter allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, d.h. derlei Maßnahmen sind u.U. nur dann zulässig, wenn andere Abhilfemöglichkeiten (mitunter: polizeiliche Hilfe) nicht oder situationsbedingt nicht rechtzeitig zu erlangen sind.
McDonalds ist doch keine Wärmehalle, sondern ein Unternehmen, das vom Verkauf seiner Produkte lebt!
Der Betreiber des Ladens hat Hausrecht! Wenn er der Meinung ist, daß das, was in seinem Haus geschieht nicht richtig ist, kann er vom Hausrecht ohne wenn und aber gebrauch machen. Er kann ohne weiteres Leute aus dem Haus und Grundstück weisen. Wenn das nicht befolgt wird, machen sich diese Leute wegen Hausfriedensbruch strafbar! So einfach ist das!
Was hat das damit zu tun?