Löschung Nießbrauchrecht nach Tod des Nießbrauchnehmers?
A hat von B eine Immobilie gekauft. B wurde ein Nießbrauchrecht gewährt und im Grundbuch aufgelassen. B ist in der Zwischenzeit verstorben und das gewehrte Nießbrauchrecht erlischt damit automatisch. Das Nießbrauchrecht soll nun aus dem Grundbuch gelöscht werden.
§ 23 GBO sagt:
Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden(...).
Meine Frage:
Was ist mit den Rückständen von Leistungen gemeint? Wann sind Rückstände uasgeschlossen?
2 Antworten
Bei einem Nießbrauch sind immer Rückstände denkbar. Bei welchen Rechten das nicht der Fall ist, wäre hier zu komplex zu erörtern. Wenn es dir lediglich um die Löschung des Rechts geht, kannst du unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung beim Grundbuchamt beantragen (sofern du Eigentümer bist). Wenn kein Löschungserleichterungsvermerk (z.B. Zur Löschung genügt der Nachweis des Todes des Berechtigten) beim Nießbrauch eingetragen ist, ist aber eine Frist von einem Jahr seit dem Tod des Berechtigten abzuwarten.
Nein, der Nießbrauch ist mit dem Tod erloschen. Daher ist dies ab sofort Sache des Eigentümers. Wann der Nießbrauch auch aus dem Grundbuch gelöscht werden kann (er dient noch zur Sicherung etwaiger Rückstände), ist die andere Frage. Sofern tatsächlich kein Löschungserleichterungsvermerk eingetragen ist (es ist üblich ihn eintragen zu lassen), ist wie gesagt die Frist von einem Jahr abzuwarten. Alternativ können auch die Erben die Löschung bewilligen, aber das ist in aller Regel sehr umständlich.
dass der erbe von b noch ansprüche hat, die b hatte und vererbt wurden
Ansprüche auf-? zB. Eventuelle Mieter? Wann sind Rückstände ausgeschlossen? ( Wie lässt sich das belegen?)
Hi Ronox,
danke für die Antwort. Ein Löschungserleichterungsvermerk ist nicht eingetragen. Daher interessierte mich genau dieses:
"Bei welchen Rechten das nicht der Fall ist, wäre hier zu komplex zu erörtern."
Es wäre in meinem Interesse (Eigentümer) das NB. schnellstmöglich löschen zu lassen.
Sehe ich es richtig das bis Löschung des NB. alle gesetzlich verankerten- und in der Übertragungsurkunde fixierten Kosten von den Erben getragen werden müssen? (zB. gewöhnliche Unterhaltungskosten )