Lenkererhebung Österreich?
Hallo, ich bin am 11.09.2015 in Österreich gefahren und wurde geblitzt. Am 06.06.2016 hat der Behörde ein Schreiben mit Lenkererhebung an mich verschickt. Das Schreiben wurde bei mir erst am 21.09.2016 zugestellt (mehr als 1 Jahr nach dem Blitz).
Gemäß § 31 Abs. 1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen 12 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Ich habe auf das Schreiben nicht geantwortet und habe 50 € Strafe bekommen und zusätzlich noch 5 € Mahngebühren.
Ich habe bei dem Behörde angerufen und sie meinen, dass ich die Strafe bezahlen soll, weil das Schreiben am 06.06.2016 verschickt wurde. Also es ist nicht wichtig wann das Schreiben zugestellt wurde sondern wann sie es verschickt haben??
Bitte um Hilfe.
3 Antworten
Also ich kennen mich jetzt mit dem österreichischen Recht nicht so aus, aber deren Mühlen mahlen ja noch langsamer als die deutschen.
Abgesehen davon - im Zweifel lieber zahlen
In diesem Fall hast du recht und die Post hat ihres auch noch dazu beigetragen. Ich habe eine Blitzerstrafe aber auch schon nach 2 Wochen im Briefkasten gehabt. Hängt oft damit zusammen wie sehr die Bezirkshauptmannschaften ausgelastet sind.
Da es ja ein Blitzerbild gibt, muss ohnehin bezahlt werden, egal wer in Österreich gefahren ist.
Es ist unerheblich, wann du davon in Kenntnis gesetzt wurdest. Wichtig ist das Datum des Schreibens. Da du keine Rückmeldung abgegeben hast, geht die Behörde nun davon aus, dass du selber gefahren bist und die Schuld somit auf dich nimmst. Damit bist du für die Strafe verantwortlich und musst diese auch bezahlen. Einspruchsfristen sind sehr wahrscheinlich auch schon alle verstrichen.
Es gilt das Datum, an dem Dir das Schriftstück zugegangen ist (zugestellt oder hinterlegt wurde), und nicht das Datum, an dem es versandt wurde.
So eine Antwort wollte ich sehen. Danke. Also leider muss ich das zahlen...
Lt. Wirtschaftskammer:
Sprich, es reicht, dass das Schreiben das Amtsgebäude rechtzeitig verlassen hat. Solche Schreiben kommen oft als RSb womit eine Aufgabe nachgewiesen werden kann und somit ist es unerheblich ob das Schreiben überhaupt ankommt oder nicht.