Leistungskreditbetrug Vorladung.. Was soll ich tun?

4 Antworten

Einer Vorladung der Polizei mußt du nicht Folge leisten, sehr wohl aber der Ladung vom Staatsanwalt oder des Gerichtes.

Die Polizei ist einerseits dein Freund und Helfer, aber sie soll ja auch Spitzbuben fangen. Somit wurdest du geladen um von dir Beweise gegen dich zu bekommen. Du kannst nur verlieren, wenn du hingehst.

Eine Beratung beim Anwalt ist bezahlbar, aber ich würde auch versuchen einen Beratungschein zu bekommen. Benutze die Suchfunktion. Das wurde vermutlich schon mehrfach erklärt wie das funktioniert.

Mit etwas Glück wird das Verfahren gegen dich eingestellt. Aber verlaß dich nicht darauf.

Trotzdem, wirst du den Vertrag bezahlen müssen. Die Forderung bleibt offen. Setze dich mit denen in Verbindung und kläre das. Als erstes solltest du den Vertrag kündigen. Dann versuche mit denen einen Vergleich oder eine geringere Ratenzahlung zu vereinbaren. Dann kannst du die Restlaufzeit sogar noch abtrainieren. Alles ist besser, als die Sache zu ignorieren.

Als Angeklagter hast du Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den musst du dir zuweisen lassen, wobei du noch mal Googeln musst, wie das genau geht.

Danach wird nicht viel passieren, das Verfahren wird vermutlich eingestellt.

elmundoesloco  11.09.2016, 08:59

Grob falsch! Als Beschuldigter oder Angeklagter hat man eben keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt. Eine Gewähr, dass das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt gibt es nicht.

Dieser Sachverhalt ist kein Fall der notwendigen Verteidigung, einem Antrag zur Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren räume ich da eher geringe Chancen ein.

TechnologKing68  11.09.2016, 14:29
@elmundoesloco

Ja und? Laut diesem Artikel hat jeder Anspruch, der eines Verbrechens beschuldigt ist und Betrug zählt mit der angedrohten Freiheitsstrafe von 5 Jahren dazu. Und natürlich hat man dann den Anspruch auch schon vor der Verhandlung. 

Man muss schon ein bisschen weiter denken, wenn man die Gesetzesartikel liest, von dem her ist richtig, was ich geschrieben habe.

Bei der Rechtsantragstelle deines für dich örtlich zuständigen Amtsgerichts kannst du einen Beratungshilfeschein beantragen. Du solltest Nachweise über dein Vermögen und deine regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben mitbringen (alles offenlegen!).

Außerdem solltest Kontoauszüge der letzten 3 Monate mitbringen um den Geldfluss nachweisen zu können. Ausgaben die einer bescheidenen Lebensführung dienen oder auch sinnvolle Versicherungen kann man in Abzug bringen, soweit nachgewiesen.

Sinnvolle Versicherung: Haftpflicht, Zahnzusatz, Hausrat, ...
Nicht sinnvoll bzw. Luxus: Handysturzversicherung o. ä.

Ich darf jedoch darauf hinweisen, dass ein Beratungshilfeschein in Straf- oder Bußgeldsachen den Anwalt lediglich zu einer Beratung berechtigt. Anträge darf er nicht für dich stellen. Außerdem hast du einen Eigenanteil von 15 € zu zahlen, soweit der Anwalt nicht hierauf verzichtet.

Du kannst zum Gericht gehen und dir ein Beratungsschein für einen Anwalt holen. Wie das ganze genau abläuft, kann ich dir leider nicht sagen! ;)