Anzeige zurückgezogen. Entstehen kosten?
Hallo,
ich wurde 6 Monate von dem neuen Freund meiner Ex Freundin bedroht, teilweise auch sehr heftig. Nun habe ich vor 2 Wochen Anzeige erstattet. Bzw. einen Strafantrag gestellt.
nun hat er eine Vorladung bekommen und sich bei mir „ausgejammert“, das das alles nicht so gemeint war und er es jetzt unterlassen würde.
da ich bin kein Unmensch bin, habe ich den Strafantrag zurückgezogen.
können mir nun irgendwelche Kosten entstehen?
Im Internet stand was von „wenn der Angeklagte Kosten ausgelegt hat“ oder so ähnlich. Blick da leider nicht durch.
Du redest zuerst von deiner Ex-FreundIN und dann aber von einem "er".
Was jetzt? Ist es ein er oder eine sie?
Von dem neuen Freund meiner Ex Freundin. Sorry
5 Antworten
Eine Strafanzeige kann man nicht zurück ziehen. Nur einen Strafantrag.
In deinem Fall ist es aber eine Strafanzeige. Die kann man nicht zurück ziehen.
Und Gebühren kostet da nichts.
Wenn aber eine Straftat trotzdem entstand, wird von der Polizei weiter ermittelt und auch von der StA ein Verfahren eröffnet, aufgrund der Interesse der Öffentlichkeit.
da ich bin kein Unmensch bin, habe ich den Strafantrag zurückgezogen.
Bedrohung ist kein Antragsdelikt, noch nichtmal ein relatives Antragsdelikt. Somit ist es auch kein Strafanterag, sondern eine Anzeige und die kann man nicht zurücknehmen.
nein, keine kosten. Aber das Strafverfahren läuft trotzdem weiter. Man kann keine Anzeige zurückziehen, nur den Strafantrag. Ermittelt werden kann und wird trotzdem
Danke für eure Antworten. Mir ging es hauptsächlich um die Kosten.
Wobei Bedrohung nach § 241 StGB kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt ist, und sowieso von Amts wegen verfolgt werden muss. Da kann man dann auch nichts zurückziehen.
Das hat nichts mit der Anzeige zu tun. Die kann NIE zurück genommen werden. Weder beim Offizialdelikt, noch beim Antragsdelikt.
Logischerweise werden nur Delikte verfolgt, die angezeigt werden. Erfolgt keine Anzeige bei einem Offizialdelikt, bliebe auch das ohne Verfolgung.
Eine Anzeige beschreibt den Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden von Straftaten KENNTNIS erlangen!
Darum ist deine Erklärung nicht ganz stimmig
Wenn es sich wirklich um Bedrohung als Straftatbestand nach § 241 StGB handelt, dann kann man nichts zurückziehen. Dies ist ein Offizialdelikt und muss von Amts wegen verfolgt werden. Die Anzeige erfolgt in dem Fall durch die aufnehmende Behörde, und nicht als Strafantrag durch den Geschädigten.
Es kommt drauf an, wie weit die Ermittlungen bereits laufen. Hat die Polizei die fertige Akte bereits bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits, hat der Antragsteller auch für die Kosten aufzukommen, wenn er den Strafantrag zurückzieht.
Unsinn, das ist nach wie vor alles ohne Kosten für den Anzeigeerstatter.
Nein. Der Antragsteller hat dafür aufzukommen.
§470 StPO: Kosten bei Zurücknahme des StrafantragsWird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Ich gebe dir nur insofern Recht, dass ein "Anzeigeerstatter" nicht unbedingt belastet wird, schließlich kann die Anzeige auch von einem Dritten kommen. Aber einen Strafantrag kann nur der Geschädigte selbst stellen. Und wenn dieser den Strafantrag zurückzieht, hat er auch grundsätzlich die Kosten zu tragen. Genau das war auch mit der Frage des Fragestellers gemeint.
Kommt darauf an, es gibt auch Antragsdelikte, die nur bei einer Anzeige verfolgt werden. Wird diese zurückgezogen, dann geht die Ermittlung nur weiter, wenn ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung besteht. Das ist hier wohl zu verneinen.