Lehrgangskostenrückzahlung bei gesundheitsbedingter Kündigung ?
Hallo ich musste meinen Arbeitsvertrag aus gesundheitlichen Gründen (Attest Psychater liegt vor) kündigen. In meinem Vertrag steht die Klausel dass Lehrgangskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Übernommen werden müssen (siehe Anhang). muss ich trotz des Atteste die Lehrgangskosten (3 Tage innerhalb 2 Jahre ca. 1500€) zurückbezahlen?
Vielen Dank im Voraus
4 Antworten
Vermutlich ja - in dem Vertrag steht ja, daß selbst bei einer Kündigung durch den AG die Kosten anteilig zurückgezahlt werden müssen.
Bei normalen Ausbildungskosten gibt es eine solche Klausel nicht, aber hierbei handelte es sich vermutlich nicht um einen Standardlehrgang, für den der AG in Vorlage gegangen ist
Vermutlich ja
Ziemlich sicher: Nein (siehe meine eigene Antwort)!
Rückzahlungspflichtig wären natürlich nur 1/3 der Kosten und nicht der ganze Lehrgangspreis
Es wäre trotzdem sinnvoll, das noch einmal vor Ort mit jemandem von der Gewerkschaft oder oder zu besprechen, ob es vielleicht einen Ausweg gibt
Leider haben wir keine Gewerkschaft. Die letzte Schulung ist ca. 6 Monate her also werde ich da einiges zahlen müssen. Mit meinem Ex-Chef ist leider schwer zu verhandeln.
Habe noch etwas gefunden:
Diese Fortbildungen können nicht durch eine Rückzahlungsklausel gesichert werden
Nicht alle Weiterbildungen sind zugleich sicherungsfähig, z.B.:
Die Berufsausbildung, § 12 BBiG
Schulungsveranstaltungen, die mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes vertraut machen
Kurze Lehrgänge, die keinen qualifizierten Abschluss vermitteln
Zertifikate, die regelmäßig erneuert werden müssen, damit der Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten ausüben darf; d.h., um behördliche Vorschriften zu erfüllen
muss ich trotz des Atteste die Lehrgangskosten (3 Tage innerhalb 2 Jahre ca. 1500€) zurückbezahlen?
Nein, ...
..., aber nicht wegen des Attestes, sondern weil die Klausel so, wie Du sie hier übermittelt hast und mit den weiteren Informationen, unwirksam/nichtig sein dürfte.
Die Fakten: Lehrgangsdauer 3 Tage über 2 Jahre verteilt, Lehrgangskosten 1.500 €, Bindungswirkung (Erlass von 1/36 für jeden Monat der Beschäftigung) 3 Jahre, Rückzahlung von monatsanteiligen Lehrgangkosten und Tagesentgelt bei Kündigung.
Eine Bindung von 3 Jahren bei einer Lehrgangsdauer von 3 Tagen ist absolut überzogen und damit unwirksam; ebenso unwirksam ist die Vereinbarung zur Rückzahlung des während des Lehrgangs gezahlten Verdienstes.
Damit ist diese Klausel insgesamt unwirksam/nichtig, und du musst kein Geld zurückzahlen!
Siehe allgemein zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten und zur erlaubten Bindungsdauer in Abhängigkeit von der Lehrgangsdauer: http://www.juraforum.de/lexikon/rueckzahlungsklausel-weiterbildungskosten
Vielen Dank für die Aufklärung, jetzt verstehe ich auch was 1/36 bedeutet. Sollte mein Ex-Chef etwas einfordern, rentiert es sich auf jedenfall dagegen vorzugehen.
So ist es.
Es dürfte aber vielleicht auch schon reichen, ihn mit den Informationen (z.B. Dauer der Bindungsfrist) im von mir genannten Link zu konfrontieren und - verbunden damit - mit einer Klage zu drohen, um ihn von rechtswidrigen Forderungen abzubringen, damit man es nicht zu einer Klage kommen lassen muss.
Lieber Familiengerd, ich habe es dank deiner Hilfe geschafft und muss die Lehrgangskosten nicht zurück bezahlen. Nochmals vielen vielen Dank :-))). Schöne grüsse und eine gute Zeit
Hallo Familiengerd, heute habe ich von meinem Ex Arbeitgeber nun eine Rechnung erhalten wo er die Kosten für eine Schulung von meinem Urlaub abzieht den ich mir auszahlen lassen wollte. sollte ich ihn nun schriftlich darauf aufmerksam machen dass das dies nicht rechtens ist oder gleich beim Arbeitsgericht vorsprechen??
Du solltest Deinen früheren Arbeitgeber erst einmal mit Setzung einer angemessenen Frist (10-14 Tage) zur Zahlung Deiner vollen Ansprüche (also die Urlaubsentgeltung ohne Abzug der anteiligen Schulungskosten) auffordern und dabei auf die beschriebene Unwirksamkeit der Vertragsklausel hinweisen (lies Dir dazu noch einmal sorgfältig die genannte Seite durch).
Kündige für den Fall der Nichtreaktion oder Weigerung rechtliche Schritte bis zur Klage beim Arbeitsgericht an (meist hilft das schon).
Das Schreiben solltest Du als Einwurfeinschreiben verschicken (nicht als Einschreiben mit Rückschein!!).
Überprüfe Deinen Arbeitsvertrag danach, ob dort (eventuell auch mit Verweis auf einen anzuwendenden Tarifvertrag) Ausschlussfristen - arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate, tarifvertraglich mindestens 1 Monat, meist 6 Monate - vereinbart sind, nach deren Verstreichen ab Fälligkeit einer Forderung aus dem Arbeitsverhältnis diese erloschen ist.
Ohne Ausschlussfristen gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist", für Forderungen (Entgeltung des Urlaubs) aus 2017 also bis zum 31.12.2020.
Für eine Klage beim Arbeitsgericht würdest Du erst einmal/in dieser Instanz keinen Rechtsanwalt brauchen. den du ohnehin - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - selbst bezahlen müsstest, wenn Du nicht passend rechtsschutzversichert oder kein Gewerkschaftsmitglied bist oder wegen zu hohen (Familien-)Einkommens keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein hast.
Die Klage - mit Begründung und möglichst genauer Bezifferung des Anspruchs - wird bei der Rechtsantragstelle des Gerichts eingereicht; diese Stelle nimmt die Klage auch zur Niederschrift entgegen und hilft dabei kostenlos bei der Formulierung - aber vielleicht kommt es ja gar nicht nicht erst so weit.
Viel Glück!🍄🍀
Und schon wieder Danke ich dir vielmals. In meinem Vertrag steht eine Frist von 3 Monaten. Ich dachte an so einen Text in der Richtung:
Sehr geehrte Herren Doktoren,
hiermit widerspreche ich Ihrer Rückzahlungsforderung der Fortbildungskosten.
Die eintägige Fortbildungsmaßnahme vom 10.03.2017 hat mir in der Anstellung in Ihrer Praxis keinen echten, geldwerten Vorteil gebracht ebenso wenig wie auf dem künftigen Arbeitsmarkt.
Auch die unter Punkt 5.3 vertraglich festgelegte Bindungsdauer nach Beendigung der Weiterbildung von 36 Monaten ist unangemessen.
Abhängig von der Dauer der Fortbildung gelten folgende Bindungszeiten:
Dauer der Aus- oder Fortbildung/maximale Bindungsdauer:
1 Monat: bis 6 Monate
2 Monate: bis 12 Monate
3 – 4 Monate: bis 24 Monate
6 – 12 Monate: bis 36 Monate
mehr als 24 Monate: bis 60 Monate
Ich bitte Sie diese Punkte zur Berücksichtigen und von Ihrer Forderung zurückzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
Soll ich die Frist dann im letzten Satz noch dazunehmen?
Vielen herzlichen Dank 🙏🏻
Da mir Deine Formulierung viel zu zurückhaltend, bittend und "zahm" erscheint, habe ich selbst einmal einen Entwurf formuliert:
"Sehr geehrte ...,
wie ich feststellen musste, haben Sie vom Betrag der mir zustehenden Urlaubsabgeltung Kosten der Fortbildungsmaßnahme vom 10.03.2017 in Höhe von € ....,.. abgezogen.
Für den Abzug fehlt Ihnen jede Rechtsgrundlage, da die Vertragsklausel, auf die Sie sich dafür berufen, insgesamt nichtig ist aus folgenden von der Rechtsprechung entwickelten Gründen:
1. Die Bindungsdauer von 36 Monaten ist völlig unangemessen für eine Fortbildung mit einer Gesamtdauer von insgesamt 3 Tagen innerhalb von 2 Jahren.
2. Die Fortbildungskosten von insgesamt € 1.500 für eine 3-tägige Fortbildung innerhalb von 2 Jahren rechtfertigen ebenfalls keine 36-monatige Bindungsdauer.
3. Die Vereinbarung zur Rückzahlung des während der Fortbildung erhaltenen Verdienstes ist nicht erlaubt.
4. Die Fortbildungsmaßnahme hat mir keine neuen beruflichen Chancen in Ihrem Unternehmen eröffnet.
5. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen Ihnen als Arbeitgeber keine geldwerten Vorteile verloren..
Alleine schon die Punkte 1 bis 3 als Bestandteile der Rückzahlungsvereinbarung sind unzulässig und führen damit zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung insgesamt.
Da für diesen Abzug demnach keine Rechtsgrundlage besteht, fordere ich Sie auf, den abgezogenen Betrag bis zum .... ebenfalls auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
Für den Fall der Nichtreaktion oder Weigerung sähe ich mich leider gezwungen, rechtliche Schritte zur Durchsetzung meiner Forderungen einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen ... ..."
Ich bin baff und wünschte ich könnte einen Widerspruch so formulieren. Genauso werde ich das Schreiben aufsetzen und per Einwurfeinschreiben versenden. Ich weiss nicht wie ich die Hilfe gutmachen kann :-). Vielen herzlichen Dank.
Viel Glück!
"Diese Klausel zwingt den Arbeitnehmer auch dann zurückzuzahlen, wenn er wegen mobbingartigem Verhalten, wegen Krankheit oder wegen anderer persönlich nicht verschuldeter Gründe kündigt."
Sie müssen das Geld zurückzahlen, da Sie gekündigt haben und nicht ihr Arbeitgeber Sie.
Sie müssen das Geld zurückzahlen, da Sie gekündigt haben und nicht ihr Arbeitgeber Sie.
Da geht schon ein wenig mehr zu als nur die Klärung der Frage, wer hier wem kündigt (siehe meine eigene Antwort).
Ja, musst du. Aber nur 1/3, wenn das schon 2 Jahre her ist.
Nein (siehe meine eigene Antwort)!
Dann werde ich sehen was auf mich zu kommt. Dachte eigentlich dass ich aufgrund des Attestes nichts zurückzahlen muss da ich für die Krankheit nichts kann.