Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag

4 Antworten

Der "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 (Stand: Januar 2012)" bestimmt in § 33 Abs. 2:

Das Arbeitsverhältnis kann während der ersten zwei Wochen von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss einer Arbeitsschicht gekündigt werden. Nach Ablauf der ersten zwei Wochen beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile 4 Wochen zum 15. oder zum Schluss eines Kalendermonats. Abweichend hiervon kann während einer Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

( http://www.dpvkom-nord.de/Broschuere_DPAG_Tarifvertr%C3%A4ge_pdf.pdf )

Bis auf die Regelung im ersten Satz (Kündigungsfrist zum Schluss einer Arbeitsschicht) entsprechen die Kündigugnsfristen den gesetzlichen Bestimmungen des BGB § 622 Abs. 1: 2 Wochen zu einem beliebigen Datum bei Ausspruch der Kündigung während der Probezeit, danach 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

banya55 
Beitragsersteller
 01.10.2013, 20:11

Vielen Dank für die Antwort!

Ich habe dieses Arbeitsverhältnis noch heute untergeschrieben ,dann kann ich in der erste zwei Wochen kündigen und später auch. Aber wenn ich es morgen kündigen würde,arbeite ich ab 16.10.2013 nicht mehr.

Habe ich gut verstanden?

Familiengerd  01.10.2013, 22:30
@banya55

Das ist richtig unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Kündigung morgen erhält, die die Kündigungsfrist beginnt am Tage nach Eingang der Kündigung bei ihm.

Also: Der Arbeitgeber erhält die Kündigung am 02.10., die 14-tägige Kündigungsfrist beginnt am 03.10.: = 1. Tag der Frist, und endet am 16.10.: = letzter Tag der Frist und des Arbeitsverhältnisse.

Wenn nix über eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist dann ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht zu kündigen.

Es endet in 2 Monaten.

Red mit dem AG das Du aufhören möchtest, vermutlich wird er zustimmen.

Kommt dazu :

Es ist eine Probezeit . Das Arbeitsverhältnis ist kalendarmäßig befristet. Im Falle von "Erprobung" als Befristungsgrund endet das Arbeitsverhältnis bei Nichteignung oder Nichtbewährung, ohen dass es einer Kündigung bedarf.

Wenn du dort erst 2 Monate warst, gilt höchst wahrscheinlich noch eine Probezeit. Da können normalerweise beide Seiten mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

banya55 
Beitragsersteller
 01.10.2013, 20:37

Danke schön!