Ist nachfolgende Klausel im Arbeitsvertrag ungültig. Nebenbeschäftigung nur zulässig, wenn der Betrieb schriftlich zugestimmt hat?

5 Antworten

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Diese Klausel ist nichtig.

Wenn diese Klausel ungültig ist, kann mir jemand den Paragrafen des Gesetzes nennen bitte?

Das ist im § 307 BGB geregelt.

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt zum "Nebentätigkeitsverbot" im Arbeitsrechtkommentar u.a.:

"Unwirksam sind auch Vertragsklauseln, nach denen eine Nebenbeschäftigung der Einwilligung oder Zustimmung des AG bedarf (Nebentätigkeitsvorbehalt mit Erlaubnisvorbehalt).

Das BAG hielt solche Klauseln in seiner älteren Rechtsprechung für zulässig, weil der AN einen Anspruch auf Einwilligung/Zustimmung des AG habe, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtige.

Das ist unter der Geltung des AGB-Rechts nicht mehr zutreffend, weil ein Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für die AN genau so wirkt wie ein solches ohne Erlaubnisvorbehalt.

Es kann beim AN durch die Vertragsklausel der Eindruck entstehen, er dürfe auch eine unproblematisch zulässige Nebentätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis vorliege, die eventuell gar eingeklagt werden müsste.

Jedenfalls aus Gründen der fehlenden Vertragstransparenz ist deshalb eine solche Klausel unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)."

Familiengerd  19.05.2017, 12:56

Sehr gute Antwort, Hexle!

Ich bin aber doch überrascht, weil ich von der Gültigkeit einer solchen - wegen ihrer unmittelbaren Wirkung eigentlich "überflüssigen" - Klausel ausgegangen bin, ...

... es aber auch klar war, dass es für die Möglichkeit, einen Nebenjob auszuüben, nicht darauf ankommt, ob eine Erlaubnis erteilt wird oder nicht, eine solche Klausel also letztendlich von vornherein sinnlos ist - es sei denn, der Arbeitgeber wollte damit sicherstellen, dass er überhaupt informiert wird, um gegebenenfalls von seinem Verweigerungsrecht (sofern Gründe gegeben sein sollten) Gebrauch machen zu können; auf die "Überflüssigkeit" einer solchen Klausel hast Du mit dem Verweis auf die ältere BAG-Rechtsprechung ja auch hingewiesen.

Dass die Klausel "intransparent" ist und den Eindruck erweckt, der Arbeitnehmer müsse unter Umständen klagen, ist allerdings ein Argument für die Unzulässigkeit!

Robert Mudter  19.05.2017, 09:25

prägante Darstellung! danke

Hexle2  19.05.2017, 13:30
@Robert Mudter

prägante Darstellung! danke

Auch "Danke". Das Urteil eines Profis "ehrt" mich


Hexle2  20.05.2017, 07:13

Danke fürs Sternchen und schönes Wochendende

Ja, das interessiert mich auch. Habe deswegen eine Abmahnung im Januar bekommen. 

Ich weise dich darauf hin, nach meinen Erfahrungen, dass solche Unternehmen nicht davor scheuen Personalpolitik mit Mobbing auszuführen. Solltest Du in Ungnade Fallen, wie zum Beispiel einer Politischen Ansicht oder einer besseren Arbeitsweise als einen Protegierten(was man nicht wissen kann), kann man durch verschiedenste Techniken dich zu einen Ausweg zwingen, welches Du eventuell mit einer Nebenbeschäftigung bewältigen versuchst!

Ich bereite gerade mit auf eine Klage vor!  

In meinen Falle, weil fortgeschritten wäre es Betrug und sogar Körperverletzung (weil dadurch erkrankt).

Am sonnten gibt es ja die Freie Entfaltung, die per Grundgesetz garantiert sein sollte. Hier ist es vielleicht wichtig, dass es nicht um dem Mammon geht!

Das kann man ergoogeln.... :

https://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/683/nebenjobs-was-darf-der-chef-verbieten/

Demzufolge meine ich, dass diese Klausel so pauschal kaum haltbar ist, wie sie dort steht, bzw. der Arbeitgeber nicht ohne Grund widersprechen kann...


verreisterNutzer  19.05.2017, 06:40

Der Beitrag unter dem Link gibt in ausführlicher Weise genau das wieder was ich so eben mit eigenen Worten geschrieben habe.
Es gibt kein generelles Verbot,  das hat auch nie jemand behauptet,  aber es gibt die Pflicht den vollzeit Arbeitgeber um Genehmigung zu bitten sofern diese Klausel Bestandteil des von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnen und angenommenen Arbeitsvertrag ist.

Du hast schon wirklich gute Antworten bekommen.

Das Tätigwerden als Konkurrenz sollte doch Dir klar sein. 

Meistens wird vergessen, dass Arbeitszeitgesetze verletzt werden, wenn jemannd mehr arbeitet (den Zeitjob dazugezählt) als gesetzlich erlaubt ist.

Da macht sich der 1. und der 2. Arbeitgeber strafbar.

Du darfst auch gm Art. 12 Abs. 1 GG Deinen 2. Beruf frei wählen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html

Diese Klausel ist Bestandteil in so gut wie jedem vollzeit Arbeitsvertrag und auch rechtskräftig.

Sie schützt den Arbeitgeber zum einen davor,  dass ein Arbeitnehmer nebenbei für ein Konkurrenzunternehmen arbeiteten könnte und zum andren kaufe ich als Arbeitgeber die ungeteilte Arbeitskraft der Mitarbeiter ein. Ich finanziere seine Freizeit und sorge auf die weise dafür dass er morgens mit allen Sinnen seiner Arbeit nachgeht und dass er erholt aus dem Urlaub zurück kommt.  Wenn der Arbeitnehmer diese Arbeitskraft teilen möchte, muss er den Hauptarbeitgeber um Genehmigung bitten.


Familiengerd  19.05.2017, 13:12

Wenn der Arbeitnehmer diese Arbeitskraft teilen möchte, muss er den Hauptarbeitgeber um Genehmigung bitten.

Nein, dass muss er nicht!

Und selbst die Verpflichtung zur Information über eine Nebentätigkeit ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt, sondern ergibt sich nur als logische Folge aus dem Recht des Arbeitgebers, eine Nebentätigkeit unter bestimmten, engen Voraussetzungen zu verbieten!

Auch eine gelegentlich getroffene Regelung, dass eine Genehmigung einzuholen sei, ist - abgesehen davon, dass sie (wie in dem Zitat in der Antwort von Hexle2 ausführlich dargelegt) wegen Intransparenz unzulässig ist - völlig überflüssig/sinnlos, da die Genehmigung ohne Vorliegen der erwähnten Gründe auf jeden Fall erteilt werden muss.

Ich [als Arbeitgeber] finanziere seine Freizeit

Wie kommst du denn auf solch einen Unsinn?!?!