Duales Studium Rückzahlen bei zwangsexmatrikuliert?
Hallo,
meine Frage ist, muss ich, wenn ich durch meine Universität exmatrikuliert werde, die Kosten zurückerstatten? Leider blicke ich bei der unten im Vertrag stehenden Klausel nicht durch.
i mneinen Arbeitsvertrag steht bei Rückzahlung folgendes:
- Rückzahlung bei Beendigung des Studien- und Ausbildungsverhältnisses:
Endet das Studien- und Ausbildungsverhältnis durch Kündigung des Auszubildenden aus einem nicht von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grund, durch Kündigung des Arbeitgebers aus einem von dem Auszubildenden zu vertretenden Grund oder durch eine Vereinbarung aus einem von den Auszubildenden zu vertretenden Grund, ist der Auszubildende verpflichtet, dem Arbeitgeber die nach Ziffer 5.2 dieser übernommenen Kosten für das Studium an der Universität zurückzuerstatten, soweit diese tatsächlich angefallen sind.
5 Antworten
Ja, dann müsstest du die Kosten erstatten. Ausser dein AG ist kulant und übernimmt sie trotzdem.
wenn ich durch meine Universität exmatrikuliert werde
Durch die Uni exmatrikuliert zu werden, lässt darauf schließen, dass Du den Grund dazu geliefert hast.
Das hätte Auswirkung auf die Rückzahlungsklausel.
Was war der Grund der Exmatrikulation ?
Das Nichtbestehen von Prüfungen allein, wäre kein Grund die Rückzahlungsklausel zu ziehen.
Liegt der Grund aber darin, dass Du z.B. an keinen Vorlesungen usw. teilgenommen hast, sähe das anders aus.
Was ist denn der Grund für die Exmatrikulation?
Nicht bestehen der einer Prüfung nach dem 3. Versuch
Das kann ein Außenstehender nicht beurteilen. Dafür hast du ja einen Vertrag in dem diese Möglich geregelt sein könnte.
Dann kommt es natürlich darauf an, aus welchem Grund du exmatrikuliert wurdest.
ich würde mich fragen, ob jetzt eine kündigung ins haus steht. weil der text nimmt ja bezug auf eine kündigung und nicht auf exmatrikulation.
normalerweise endet die praxiszeit bei einem dualen studium doch auch nach einer gewissen frist bzw. abschluss des studiums. und jetzt ist dein studium abgeschlossen. halt nicht erfolgreich.
ich würde eher denken, dass es hier zu einem vertragsende kommt, aber nicht zu einer kündigung, und daher auch nichts zurückzuzahlen wäre.
Einige Seiten weiter steht im Punkt 7.2, dass ein Kündigungsgrund ist, wenn der Auszubildende von der Hochschule exmatrikuliert wird.
dann wäre die frage, ob du die exmatrikulation zu vertreten hast. und ich finde, wenn man eine prüfung antritt und nicht schafft, dann ist dabei nichts fahrlässiges, was man zu vertreten hätte.
ich würde das auf mich zukommen lassen und ggf. einen anwalt fragen.
Nicht bestehen der einer Prüfung nach dem 3. Versuch