Lebenslanges Wohnrecht - darf man Mietvertrag machen?
Im Haus meines Mannes wohnen seine Eltern (beide ALG2) mit lebenslangem Wohnrecht. Wir selbst nutzen das Haus nicht. Die Eltern zahlen keine Miete, willigen auch nicht ein, das ausgebaute 1. OG. zu vermieten, um unsere Extra-Kosten (Kredit, Reparaturen etc.) wieder rein zu bekommen. Da wir momentan einen schlechten Kontakt zu meiner Schwiegermutter haben (war trotz Einladung nicht auf unserer Hochzeit, Einschulung/Taufe der Enkel...) würden wir nun gerne wissen, welche Möglichkeiten es gibt, mit ihr einen Mietvertrag abzuschließen, um die vom jobcenter eigentlich zustehende Miete zur Kostendeckung zu erhalten.
Wer kann mir Auskunft geben?
4 Antworten
Das kommt drauf an, was im lebenslangen Wohnrecht vereinbart ist. Ist es ein entgeltloses Wohnrecht, könnt ihr nichts machen. Ist nichts genaues vereinbart, ist es wirklich besser, einen Anwalt um Rat zu fragen, wie man die Angelegenheit ohne Streit bereinigen kann. Denn eigentlich kostet es die Schwiegereltern dann ja nicht wirklich was. Die Arge wird sich aber definitiv der Mietzahlung verweigern, wenn ein kostenloses Wohnrecht verankert ist.
Das solltet ihr einen Rechtsanwalt fragen, denn hier erhältst Du nur Ratschläge und Tipps, jedoch keine Rechtsberatung.
Ich denke, wenn ein lebenslanges Wohnrecht existiert und nichts über Miete festgelegt wurde, so kann man daraus keinen Mietvertrag machen.
Die Arge wird sehr wahrscheinlich über das lebenslange Wohnrecht bescheid wissen und es in den Akten vermerkt haben und wird hellhörig, wenn daraus ein Mietvertrag gemacht werden soll.
Die Arge könnte dann wegen versuchtem Leistungsbetrug ermitteln.
Wem gehört denn das 1. OG?
Wohnt dort jemand?
Auf welche Räumlichkeiten beschränkt sich denn das lebenslange Wohnrecht?
Kommt drauf an, ob - und in welchem Umfang - das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist.
Sofern es sich um ein unentgeldliches Wohrecht handelt, welches sich auf die Nutzung des gesamten Hauses bezieht, können Sie da rein garnichtds machen. Die Beteiligung an den Unterhaltungskosten des Gebäudes ergibt sich aus den Vereinbarungen, die in der ursprünglichen,dem Wohnrecht zugrundeliegenden Eintragungsbewillgiung getroffen wurden, deren Inhalt Ihnen bekannt sein dürfte! Ist das Wohnrecht auf einen bestimmten Bereich beschränkt, so kann über den Übrigen Bereich des Hauses vom Eigentümer frei verfügt werden.