lebensgefährtin vom Vater hat Nießbrauchsrecht.Zählt da der Hausstand auch dazu?
Die Lebensgefährtin meines Vaters hat Niesbrauchsrecht. Meine Schwester und ich sollen das Haus erben.Ebenfalls gibt es noch 2 Geschwister denen wir Pflichtteil auszahlen müssen.Das bedeudet dass wir eine größere Summe für die Pflichtteilnehmer aufbringen müssen und aber für die nächsten Jahre nichts von unserem Erbe haben werden. Fällt der Hausstand auch unter Niesbrauch oder nur die Immobilie? Und wenn der Hausstand zum Niesbrauch gehört, muß er dann trotzdem zum Nachlass gerechnet werden und Pflichtteilsansprüche ausbezahlt werden.
5 Antworten
Wenn im Testament nichts anderes verfügt ist, zählt der Hausrat zum Nießbrauch, was aber nicht heißt, dass der Nießbraucher ihn nicht pflegen und gut behandeln muss. Wenn z.B. ein Auto dazu gehört, müssen die notwendigen Wartungen durchgeführt werden. Der Nießbraucher darf nicht bewusst wertmindernd mit den Sachen umgehen, er hat sie quasi nur leihweise. Wenn ihr den Verdacht habt, dass er den Hausrat nicht pfleglich behandelt, müsst ihr (vermutlich mit Hilfe eines Anwaltes) Zutritt zum Haus verlangen und den Hausrat inspizieren. Das dürft ihr aber nicht alle paar Wochen beantragen, sondern nur bei begründeten Verdacht, dass z.B. der Hausrat verkauft wurde. Der Nießbraucher darf nichts verkaufen, wenn er etwas zerstört, muss er euch informieren. Ihr müsst daher sofort eine Inventarliste erstellen, damit ihr einen Überblick habt und ich denke, dass ihr all das nur mit einem Anwalt und gerichtlicher Verfügung durchsetzen könnt. Wenn ihr den Pflichtteil nicht aufbringen könnt, weil das Haus noch nicht verkauft werden kann, muss ein Anwalt für euch einen Stundungsantrag stellen, sobald die Pflichtteilsnehmer ihren Anteil verlangen. Der Antrag müsste durchgehen, denn ihr könnt nicht verpflichtet werden, euer privates Vermögen (falls vorhanden) für die Ausbezahlung der Pflichtteilsnehmer zu verwenden. Wenn ihr also nichts Bares geerbt habt und im Moment nicht auszahlen könnt, geht ein Stundungsantrag sicher durch. Das Ganze riecht aber nach unglaublichen Ärger, daher: Guten Anwalt für Erbrecht suchen! Viel Glück.
Zunächst wärt ihr nur an dem Vermögen, daß auf den Erblasser entfällt, erbberechtigt. Ob das Haus in dessen Alleineigentum steht, kann ich der Frage nicht entnehmen.
Das gilt auch für den gemeinsam angeschafften Hausrat - in den Nachlass fällt er nur anteilig.
Im Übrigen mag ja der Lebensgafährtin auch etwas vermacht worden sein, was dem Nachlass nicht zufällt.
Nur am Reinnachlass am Todestag zzgl. lebzeitiger Schenkungen der letzten 10 Jahre bemisst sich der Pflichtteilsanspruch der Geschwister - den ihr notfalls auch durch Hypothek aufbringen müßtet, ließen sich die Pflichtteilsberechtigten nicht auf Ratenzahlung ein.
Zwar besteht grds. eine Härtefallregelung, wonach er 10 Jahre lang zu stunden verlangt werden kann, aber die greift i. d. R. nur bei meinem dafür notwendigen Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie, was hier beides ausscheidet.
G imager761
Ist der Hausstand als Vorausvermächnis für die Lebensgefährtin vorgesehen, fällt der gesamte Haushalt (Möbel, Wäsche...keine privaten Unterlagen) der Lebensgefährtin zu.
Dann habt ihr ausschließlich die Immobilie geerbt. Ist denn keine Zeit geregelt, wann ihr das Pflichtteil zu zahlen habt? Meist wird in solchen Fällen eine Stundung mit ins Testament geschieben, damit man die Erben nicht in ein finanzielles Chaos stürzt.
In diesem Fall rate ich dringendst, einen Anwalt für Erbrecht zu befragen.
ja, wie ist das "nießbrauchsrecht" formuliert?