Lebenserhaltende Maßnahmen- wer entscheidet- Eltern oder Kind?

5 Antworten

Eigentlich entscheidet das der behandelnde Arzt - wenn auch nicht direkt.

Das Problem ist, dass ein Hirntoter nicht mehr Krankenversichert ist und die Geräte abgeschaltet werden wenn eine Organentnahme abgeschlossen oder nicht möglich ist.

Bei einem komatösen Patient wäre das Abschalten u.U. eine unterlassene Hilfeleistung - also nicht möglich, es sei denn der Patient hat vorher eine Patientenverfügung unterschrieben in der der eine künstliche Beatmung etc. ausgeschlossen hat.

user8787  02.08.2016, 18:12

Wie kommst du denn darauf, das ist aber eine bedenkliche Aussage, man könnte annehmen das die KV's / Kliniken diese Menschen so schnell wie möglich loswerden wollen / müssen. Das ist natürlich Unsinn: 

Das Problem ist, dass ein Hirntoter nicht mehr Krankenversichert ist....

Der Arzt / die Angehörigen ( evt. Patientenverfügung ) entscheiden hier. 

Nicht die Versicherungen.....

Nach dem Tod des Ehemannes zahlt die Gattin sogar noch Anteilig KV Beiträge von dessen Hinterbliebenrente. 

klugshicer  03.08.2016, 00:11
@user8787

Du vermischst hirntod mit komatös - das sind zwei grundlegend verschiedene Dinge.

Entsprechend der Hirntoddefinition gilt ein Mensch als Tod wenn zwei Ärzte den Hirntod festgestellt haben. Von diesem Moment an gibt es für die Krankenkasse keine Veranlassung mehr, um Lebensehaltende Maßnahmen zu finanzieren. 

Der einzige Grund einen hirntoten (aber noch lebenden Körper) zu beatmen besteht in der Gewinnung lebendfrischer Organe - dafür ist dann wieder ein Buged vorhanden.

Wenn nach einer Hirntoddiagnose kein Organspendeausweis gefunden wurde und die Angehörigen die Organentnahme verweigern, dann werden zwangsläufig die Apparate abgeschaltet.

Etwas ganz anderes ist es bei komatösen Patienten (die sind ja offiziell noch am Leben).

Und natürlich zahlt eine Witwe(r) KV-Beiträge, aber nicht um den verstorbenen weiter zu versichern, sonder als Beitrag zur KV auf Grund des aus der Hinterbliebenen-Rente resultierenden Einkommens - denn die Rente ist ja nichts anderes als Einkommen.

Wenn es keine schriftlichen Äusserungen des Patienten selbst gibt (Patientenverfügung), können die engen Verwandten in ein "Behandlungsgespräch" mit den behandelnden Ärzten hinzugezogen werden. Eine Wertung des Verwandschaftsverhältnisses wird dabei nicht vorgenommen, es entscheiden die Personen, die am engsten mit dem Betroffenden zusammengelebt haben und / oder über eine "Meinungsäusserung" des Betroffenden berichten können.

Das ist juristisch schwer zu beantworten, sowol die Eltern als auch das Kind des Betroffenen sind die nächsten Angehörigen, daher müssen beide mit der Entscheidung einverstanden sein. Der behandelde Arzt kann hier nur die Angehörigen aus medizinischer Sicht beraten, entscheiden kann er es aber nicht. 

Wenn nichts anderes verfügt ist, der nächste Angehörige, das ist dann das erwachsene Kind.

Im Idealfall derjenige der in einer Patientenverfügung angegeben ist.

AskKathreen 
Beitragsersteller
 02.08.2016, 17:43

Und wenn es keine Patientenverfügung gibt?

skyberlin  02.08.2016, 18:41
@AskKathreen

die nächsten Familienangehörigen, die im Sinne des Betreffenden glaubhaft seinen Willen kennen und äußern. Im Zweifelsfall ein Amtsrichter.