Länger Bafög durch Latein?
Hallo GFler,
Ich bin derzeit im 3. Semester und muss grad das latinum nachholen. Da dies sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, und ich außerdem noch nebenbei arbeite, glaube ich nicht, dass ich alle Scheine aus dem Grundstudium bis zum Ende des 4. Semesters zusammen bekomme. Ich schätze, dass ich im 5. Semester noch mindestens 2-3 Kurse aus dem Grundstudium nehmen muss. Um aber nach dem 4. Semester noch Bafög zu bekommen, muss man alle notwendigen Scheine vorweisen können. Angeblich bekommt man aber ein Semester länger Zeit, wenn man eine Sprache nachholen muss. Hab jetzt auf der Bafög-Seite geguckt und das gefunden:
§ 15a Förderungshöchstdauer
(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen 1.Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat, 2.Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden, 3.in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.
Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.
Also (3) sagt ja genau das aus, was mir gesagt wurde. Jedoch verwirrt mich der 2. Satz bei (3).
Kann mir jemand näheres dazu sagen? Oder hat jemand schonmal Erfahrungen damit gemacht?
Vielen Dank!********
2 Antworten
Ja das ist ne Einschränkung. Wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse zum Studium dazu gehört und bereits in das Studium integriert ist, die Regelstudienzeit also auf den zusätzlichen Spracherwerb hin ausgelegt ist, dann gilt die obige Regelung (3) nicht.
Du kannst dich auf diese Regelung demnach nicht berufen wenn du z.B. eine Sprache studierst und darin weiterführende Kenntnisse während des Studiums erlangen willst oder aber auch wenn der zusätzliche Spracherwerb nicht obligatorisch ist, du das also nur aus wissenschaftlichem Interesse machst oder wenn das Latinum gemäß deiner PO fest eingeplanter Bestandteil deines Studiengangs ist.
Wenn in deiner PO NICHT drin steht dass während des Studiums das Latinum erworben werden muss (und dies in diesem Fall auch in dein Studium integriert wäre) sondern nur dass bis zum soundsovielten Semester das Latinum nachgewiesen werden muss sollten die Einschränkungen für dich nicht gelten. Schau aber nochmal nach ob es wirklich das Latinum sein muss oder nur eine zweite Fremdsprache - nur zur Sicherheit. Gern geschehen :)
Nettes Schlupfloch aber dort passt du nicht rein =( Ich kenne viele Lehramts-Studenten die sich mit der selben Problematik plagen und am Ende musst du deine Scheine vorweisen.....mit dem BaföG siehst da wohl schlecht aus, das wird nach 3 jahren auslaufen. Und du musst dich dann kümmernn um den Semesterbeitrag..etc.... leider siehts da schlecht aus.
du kannst dich aber auch gerne von einem Anwalt beraten lassen, kostet nicht viel und du hast die absolute gewissheit.
Ich muss mein Grundstudium in 2 und nicht 3 Jahren schaffen. Mache noch Staatsexamen, also nicht Bachelor.
Und der Semesterbeitrag ist das geringste Problem. Ich muss ja irgendwie Miete bezahlen und leben können. Das Bafög reicht ja sowieso nicht, deswegen muss ich nebenbei arbeiten. Nur wenn mein Bafög weg fällt, muss ich mir einen anderen Job suchen, mehr arbeiten, das Studium dauert länger und das Kindergeld fällt noch weg, da ich mehr als 400 euro vedienen muss. Dann noch mein Latinum nachholen, wie soll man das denn alles schaffen? Und mein Studium schmeiß ich doch jetzt nicht nach 1 1/2 Jahren hin...
Wenn alle Stricke reißen nehm nen Kredit auf. Sollte aber das letzte Mittel sein. Eigentlich sollte man aber mit Kindergeld+Bafög-Höchstsatz klarkommen wenn man ne billige Wohnung hat.
"(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester."
Das heißt, der Erwerb von Kenntnissen in Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein verlängert die Förderungshöchstdauer nicht, auch wenn diese Kenntnisse erforderlich sind. Es sei denn, du hättest die "Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 [...] erworben", dann würde "auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer [führen]".
An deiner Uni wird es wahrscheinlich wie an sehr vielen Universitäten eine Art "Vertrauensdozent" geben, d.h. z.B. einen Professor, der Ansprechpartner für das BAföG-Amt ist. Wer das genau ist, kannst du im Studierendensekretariat erfragen. Mit diesem Menschen kannst du sprechen, ob er dir ggf. ohne Erfüllung aller "üblichen" Voraussetzungen die Bescheinigung für das BAföG-Amt ausstellen kann. Ich kenne mehrere ehemalige Studienkollegen, die aus verschiedensten Gründen den regulären Nachweis nicht erbringen konnten und auf diesem Weg dann doch noch die Bestätigung bekommen haben. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, aber solange du vernünftige Gründe für die "Verzögerung" hast, solltest du es zumindest versuchen.
Ich studiere u.a. Geschichte auf Lehramt für das Gymnasium. Für das Hauptstudium muss ich Sprachkenntnisse in Latein nachweisen. Also es ist nicht fest ins Studium eingeplant, sondern eine Voraussetzung für das Hauptstudium. Also gelten für mich diese Einschränkungen nicht, oder? Und vielen Dank für die Erklärung!