Kann ich weiter Waisenrente beziehen während Krankheitssemester?
Hallo,
ich werde im nächsten Semester aufgrund von Krankheit beurlaubt sein, beziehe jedoch zurzeit Waisenrente. § 48 Abs. 4 SGB 6 besagt, dass eine Ausbildung dann besteht, "wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert" was ja nicht der Fall ist während einer Beurlaubung. Im selben Satz wird jedoch auch erwähnt, dass "Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird".
Was trifft nun auf mich zu? Ich habe schon mehrfach versucht mit der DRV in Kontakt zu kommen, jedoch nimmt keiner den Hörer ab und meine Email bleibt ebenfalls unbeantwortet...
Hoffe jemand weiß hier bescheid.
LG Lukas
2 Antworten
Du hast die Ausbildung nicht abgebrochen, sondern wegen Krankheit unterbrochen und wirst sie weiter führen - demnach hast du durchgängig Anspruch auf die Rente.
Danke für den Stern und alles Gute!
Ein Ruhesemester dürfteeitweilig zum Verlust des Kindergeldanspruches führen - selbiges gilt auch für BAFÖG.
https://www.bafög.de/intern_v2/system/upload/formblaetter/v2020/Formblatt_1.pdf
ABSCHLIESSENDE ERKLÄRUNG
Mir ist bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden; dass ich verpflichtet bin, jede Änderung meiner wirtschaftlichen Lage (z. B. des von mir erzielten Einkommens) sowie der Familien- und
Ausbildungsverhältnisse, z. B. Ausbildungsende, -wechsel und -abbruch (auch der Geschwister), unverzüglich dem Amt für Ausbildungs-förderung schriftlich mitzuteilen;
Auch diese Belehrung hast Du mit Antragstellung unterschrieben
Vergleichbares gilt hinsichtlich des Kindergeldantragsformulars.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg1-antrag-kindergeld_ba017202.pdf
Mir ist bekannt,
dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe.
Vielen Dank, das ist genau die Antwort die ich gesucht habe. Das erleichtert mich sehr :)