Immobilienmakler - ab wann Provision?

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Ein ungewöhnlicher und schwieriger Fall.

Grundsätzlich entsteht die Provisionspflicht für den Nachweis der Immobilie auf der Basis eines Maklervertrags. Der Maklervertrag ist dabei meist kein umfangreiches Schriftstück, sondern wird ganz beiläufig geschlossen, zum Beispiel durch Zusendung des Exposés, in dem die Konditionen stehen, und anschließender Kontaktaufnahme mit dem Makler.

Wenn der Makler aber ein Objekt benennt, das ihr schon kennt, dann hat er es nicht nachgewiesen und keinen Anspruch auf die Provision. Üblicherweise sollte man dies dem Makler sofort mitteilen, das erleichtert den Beweis sehr.

Hier habt ihr aber nun den Makler angerufen, er hat euch das Objekt gezeigt usw. Darin könnte man ein Einverständnis sehen, das Vermittlungsangebot des Maklers anzunehmen, und die Provision wäre fällig.

Letztlich hängt es von den genauen Einzelumständen und der Nachweisbarkeit der Behauptungen ab, wer einen Rechtsstreit gewinnen würde. Ich würde euch angesichts des Betrages, um den es hier geht, empfehlen, anwaltlichen Rat hinzuzuziehen.

DerSchopenhauer  03.07.2013, 08:27

Ich möchte noch ergänzen:

Eine Formbedürftigkeit (etwa Schriftform) besteht grundsätzlich nicht.

Ein Maklervertrag kommt nicht zustande, wenn folgende Bedingungen VOR der Kontaktaufnahme alle erfüllt sind:

Der Käufer kannte das Objekt bereits vorher

UND

Der Käufer kannte die Verkaufsabsicht

UND

Der Käufer kannte den Verkäufer

Sofern auch nur eine Information durch den Makler bekannt gegeben wurde, kommt u. U. ein Maklervertrag zustande.

Problematisch wird es hier, da ein Besichtigungstermin mit dem Makler vereinbart wurde.

Ich stimme "ratirat" ausdrücklich zu, daß es sich hier um einen ungewöhnlichen und schwierigen Fall handelt, der aus der ferne nicht abschließend beurteilt werden kann.

Daher, sollte der Makler auf seine Provision bestehen, ist ein Rechtsanwalt einzuschalten, da der Einzelfall im Detail analysiert werden muß.

TETTET  03.07.2013, 09:23

Hier habt ihr aber nun den Makler angerufen, er hat euch das Objekt gezeigt usw. Darin könnte man ein Einverständnis sehen, das Vermittlungsangebot des Maklers anzunehmen, und die Provision wäre fällig.

Das ist meiner Ansicht nach der zentrale Punkt. Ist aber auch eine lustige Idee, den Makler für sich arbeiten zu lassen, um hinterher zu sagen Ätschbätsch. Für die Verneinung des Provisionsanspruches hätten meiner Meinung nach ab der Feststellung, dass das Objekt bereits bekannt war, keine Leistungen mehr vom Makler abgefordert werden dürfen.

Ratirat  03.07.2013, 09:26
@TETTET

Im Prinzip richtig, allerdings wurde der Makler ja, wie dem Kommentar unten zu entnehmen ist, versehentlich angerufen.

Das könnte zum Beispiel eine Anfechtung begründen, wenn es denn überhaupt als Willenserklärung aufgefasst wird.

ImmoprofiJL  03.07.2013, 10:20
@Ratirat

Halte ich für nicht haltbar. Spätestens bei der Besichtigung dürfte klar geworden sein, dass es sich nicht um den Eigentümer, sondern einen Makler handelt, und auch da wurden keine Einwände erhoben, sondern erst jetzt, wo es ums Geld geht.

Ratirat  03.07.2013, 11:58
@ImmoprofiJL

Die Fallbeschreibung ist zu dürftig, um das mit Gewissheit zu sagen. Wir wissen nicht einmal, ob der Makler bei der Besichtigung zugegen war.

Eben wegen dieser vielen Details, die geklärt und bewertet werden müssen, ist der Anwalt angeraten.

jonas50  03.07.2013, 13:03
@Ratirat

ich sehe das genau so.

Die Darstellung lässt zu viele Fragen offen, auf die es im Einzelfall ankommen kann. Die Höhe der verlangten Provision halte ich aber nicht für marktüblich, sondern für überhöht.

Ratirat  03.07.2013, 14:29

In vielen Gegenden (z. B. Raum Frankfurt) ist sie leider marktüblich.

Ich bin seit langem der Ansicht, dass Provisionsverlangen der Makler vom Käufer verboten werden sollten., die von Mietern gedeckelt / geteilt. Zum Glück kommt ja langsam Bewegung in die Sache: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=150887

Ich fürchte, der Makler hat Anspruch, denn er wurde ja von Euch angerufen und es wurde ja auch seine Leistung in Anspruch genommen. So etwas ist ja auch eigentlich fies, finde ich, wenn feststeht, daß er nicht bezahlt werden soll.

Hallo, netter Versuch des Maklers. Es ist eindeutig! Wenn Ihr bereits vor der Makleranzeige das Objekt gekannt habt, dann geht der Makler leer aus. Wie hat er, nach dieser langen Zeit überhaupt davon erfahren? In standardisierten Maklerverträgen steht sogar, dass, wenn Ihr das vom Makler angebotene Objekt schon kennt, Ihr dieses dem Makler mitteilen müsst, damit ergibt sich dann, dass keine Vermittlungsgebühr anfällt.

ImmoprofiJL  03.07.2013, 09:06

Hier ist gar nichts eindeutig.

AchIchBins  04.07.2013, 00:43

Erst die Frage sorgfältig lesen ... und dann, wenn man erkennbar keine Ahnung, nicht auch noch was schreiben.

Ratirat  03.07.2013, 08:01

Wie hat er, nach dieser langen Zeit überhaupt davon erfahren?

Steht im Text - der Fragesteller hat ihn angerufen.

Ja, verzwickte Sache. Hier zeigt sich, Nachlässigkeiten können Geld kosten. Hättet ihr damals sofort reagiert und mitgeteilt, dass ihr das Objekt schon kennt.....kein Problem. Aber nun habt ihr auch noch seine Dienste mit einer Besichtigung in Anspruch genommen, das macht es schwierig. Aber einen Ansatzpunkt habe ich noch. Ein Makler ist verpflichtet, in seinen Angeboten ganz deutlich erkennbar zu machen, dass es sich um ein Angebot eines Maklers handelt. Nur mit der bloßen Angabe einer Telefonnummer auf Kunden- bzw. Adressenfang zu gehen ist eher nicht erlaubt. Wenn ihr dazu noch Beweise habt, ist das im Streitfall sicher von Hilfe. Bei Urteilen wurde meist ein Kundenschutz von ca. 1 Jahr als "angemessen" anerkannt, aber das kommt immer auf die entsprechende Konstellation an. Ist der Makler in der Provisionshöhe nicht verhandlungsbereit, dann hilft sicher ein Hinweis, dass man vom Kauf doch noch Absand nimmt. Eine rechtlich sichere Aussage kann man nicht treffen, da ein Richter meist die Gesamtsituation beurteilt.