Kündigung und neuer Job-alter Chef will mich aber nicht gehen lassen. ..
Hallo, Ich habe ein Problem: Ich habe im März bei meinem derzeitigen Arbeitgeber gekündigt mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten... ich arbeite dort seit 1 1/2 Jahren. Habe mich auch schon nach neuen Jobs umgesehen und habe eine Stelle gefunden die für mich perfekt wäre. Der haken: mein neuer Chef will mich sofort einstellen. Lt Vertrag bin ich aber bis September in meinem alten Betrieb gefangen. Bleibt also nur eine Möglichkeit: Aufhebungsvertrsg! Also bin ich zu meinem Chef und habe gefragt ob es denn möglich sei. Keine Sekunde später kam ein Nein - " du wirst Bis September hier bleiben" ich kann das echt nicht glauben. Es muss doch eine Möglichkeit geben dass ich hier raus komm? Problem ist dass der andre AG nicht bis September warten kann. ... Hab ich sonst Chancen da irgendwie raus zu kommen? Ich würde mich sehr freuen wenn ich etwas Hilfe bekomme :-) Lg
5 Antworten
Die Kündigungsfrist ist normalerweise 6 Wochen zum Quartal. Nimm Deinen Vertrag und lass Dich beim Arbeitsgericht beraten. Die 6 Monat Kündigungsfrist habe ich noch nie gehört.
Ist kein Problem, solche Fristen arbeitsvertraglich zu regeln.
Die schönste, rechtlich abnsolut saubere Kündigungsfrist, die mir untergekommen ist, war ein 6 Monate zum Jahresende.
Solche Fristen schützen ja immer beide Parteien.
normalerweise 6 Wochen zum Quartal.
Das ist schon einige Jährchen her, dass die gesetzliche Regelung (für Angestellte, übrigens) so lautete.
6 Monate Kündigungsfrist ist gesetzlich gar nicht rechtens. Eher 6 Wochen. Da erkundige dich mal bei einem Anwalt für Arbeitsrecht. Nimm deinen Arbeitsvertrag vorsorglich direkt mit.
Das hast Du Dich aber veräppeln lassen, wenn Du das unterschrieben hast. Hat da mal jemand vorher drüber gelesen?
So etwas ist sittenwidrig! Vor Gericht so nicht haltbar. Da spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob Du das unterschrieben hast oder nicht!
So etwas ist sittenwidrig!
Blödsinn.
Die Fristen verpflichten ja beide Parteien gleichermaßen und stellen keine Benachteiligung dar.
Erlaubt wäre es nur nicht, wenn für den Arbeitgeber eine kürzere Frist vereinbart wäre.
Fristen die der Arbeitgeber einseitig nach "Gutdünken" aufstellt? Wohl kaum!!
Wir leben in einem Rechtsstaat und nicht in Timbuktu.
§ 622 (6) BGB
"Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
War sein vertraglicher zugesicherter Kündigungsschutz von anfangan also auch 6 Monate oder länger, kann der Fragesteller gar nichts. Er wollte Arbeitsplatzsicherheit und hat im Gegenzug Arbeit garantiert und dieses Entscheidungsrecht wird durch die Vertragsfreiheit mündiger Menschen gewährleistet.
Wer so etwas unterschreibt muß aber dann sehr naiv sein. Das grenzt ja schon an Knebelverträge.
Nun besteht aber eine weitgehende Vertragsgestaltungsfreiheit und wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über abweichende Fristen einigig sind, greifen die gesetzlichen nicht. Ist also nichts mit "Gutdünken".
Einfach mal § 622 Abs. 5 BGB lesen:
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Jo .. ein Vertrag, der beide Parteien gleichermaßen knebelt oder bindet.
Wenn ich ab Einstellung einen Kündigungsschutz von 6 Monaten haben möchte, dann unterschreibe ich das, weil ich von Anfang an eine 6 monatige Arbeitsplatzgarantie haben will. Warum sollte der Arbeitgeber sich nicht im Gegenzug darauf verlassen können, dass ich auch mindestens 6 Monate dort arbeite?
Wer alt genug ist Verträge zu Unterschreiben, muss auch in der Lage sein seine Entscheidungen zu treffen und die Konsequenzen zu tragen.
Läufst Du mit Scheuklappen rum?
Es dürfte ja wohl klar sein, das wenn ein Arbeitgeber Dich innerhalb dieser genannten 6 Monate "rausekeln" will, das er das dann auch schafft. In der Probezeit sowieso.
Der Arbeitgeber sitzt (leider) immer am längeren Hebel.
Und als Arbeitnehmer kannst du dir mit einem gewogenen Hausarzt eine AU nach der anderen holen.
So what?
Einen solchen Vertrag gibt es nach der Probezeit, nicht vorher. Man...
Aus dem Vertrag wirst du nicht ohne Weiteres rauskommen, da die einzelvertragliche Absprache den gesetzlichen Regelungen vorgeht; und hier sind explizit längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen überhaupt kein Problem.
(vgl. § 622 Abs. 5 GBG).
Lediglich wenn der Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber kürzere Fristen vorsieht, wäre das Ganze nicht zulässig; oder wenn der Vertrag aus anderen Gründen nicht wirksam ist.
Daher Arbeitsrechtler drüberschauen lassen.
ich kann das echt nicht glauben.
pacta sunt servanda
Oder wäre es in deinem Sinne gewesen, wenn dein Arbeitgeber dich trotz Kündigungsfrist hätte vordie Tür setzen können, nur weil er einen "perfekten" alternativen Mitarbeiter in Aussicht hatte.
Verträge betreffen immer zwei Parteien unddu hast dieser Kündigungsfrist sicher nicht grundlos oder unter Zwang zugestimmt.
Lediglich wenn der Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber kürzere Fristen vorsieht, wäre das Ganze nicht zulässig;
Genau, dann gilt auch für den AN die kürzere Frist.
Eine 6 montägige Kündigungsfrist ist in deinem Fall gar nicht zulässig. Es greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen. Siehe BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
Jo .. und was findest du dort in Absatz 5?
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Einfach mal einen Paragraphen ganz lesen und verstehen.
Was genau kann mir bei der Schadensersatz Klage passieren? also ich trau denen alles zu. Und selbst wenn ich klauen würde-würden die mich jetzt nicht gehen lassen. Einfach aus Prinzip
Für den Arbeitgeber ist es zwar ales andere als einfach, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, aber wenn, dann kann es richtig, richtig teuer werden.
Wie gesagt: Arbeitsrechtlicher wird dir weiterhelfen.
Doch 6 Monate sind leider leider erlaubt. Da der Vertrag mit beidseitigem Einverständnis geschlossen wurde. ...