Kündigung liegt noch bei der Postfiliale und könnte vielleicht nicht abgeholt werden, was tun?
Ich habe meine Wohnung gekündigt und die Kündigung vor 3 Tagen per Post als Einschreibebrief zugeschickt. Auf der Webseite der Post wurde mir gezeigt: Der Empfänger wurde benachrichtigt, aber die Sendung liegt noch zur Abholung in der zuständigen Filiale der Deutschen Post.
Was sollte ich jetzt tun? Muss ich wieder die Kündigung senden, aber diesmal als Einwurfschreiben? Sonst was könnt ihr mir empfehlen? Das Verhältnis zu dem Vermieter ist nicht ganz gut, wegen Mängel in der Wohnung. Und befürchte, dass er die Kündigung absichtlich nicht rechtzeitig bestätigt.
7 Antworten
Deine Kündigung per ES Rückschein war ein Fehler. Du siehst das Ergebnis, sie kommt nicht fristgerecht, wenn überhaupt, an. Deshalb: Noch heute Kündigng nochmals, nunmehr als Einwurfeinschreiben, am Postschalter einliefern. Du darfst davon ausgehen, dass sie fristgerecht (bis 5.1.22) zugestellt wird und damit deine Kündigung zum 31. März 22 rechtswirksam erfolgt ist.
und die Kündigung vor 3 Tagen per Post als Einschreibebrief zugeschickt.
Nein, hast du nicht, als Einschreiben wäre sie zugestellt worden und Du hättest das vom Zusteller mit Datum und Uhrzeit gerichtsverwertbar bestätigt bekommen.
Was Du gesendet hast, war ein Einschreiben mit Rückschein, oder einschreiben Eigenhändig. Sowas verwendet man um Schlüssel, Urkunden, Wertpapieren, Vollmachten oder anderes bei dem Du dich entlasten musst.
Eine Kündigung ist eine einseitgie Willenserklärung, die muss nur in den MAchtbereich des Empfängers gelangen und das musst Du nachweisen können.
Dann hat der Postbote ja eine Benachrichtigung in den Briefkasten geworfen. Genau deswegen sollte man "Einwurfeinschreiben" versenden. Und man muss so etwas auch nicht auf den letzten Drücker machen. Jetzt muss die gültige Kündigung am 3. Werktag im Januar vorliegen. Das wäre noch zu schaffen.
Ist der Sitz des Vermieters weit entfernt? Wenn nicht, kannst du noch eine Kuendigung nachschieben und bis spaetestens Mittwoch zu postueblichen Zeiten selbst in den Vermieterbriefkasten einwerfen oder von einem Boten dort einwerfen lassen. Bei Selbsteinwurf unbedingt mit Zeugen, der den Inhalt des Schreibens idealerweise auch bezeugen koennen sollte. Bei Einwurf durch einen Boten ist der Bote selbst Zeuge, sollte den Inhalt des Schreibens aber auch kennen.
Ob ein erneutes Einwurfeinschreiben jetzt zum Jahreswechsel noch rechtzeitig zugestellt wird, waere zwar ziemlich wahrscheinlich aber keineswegs sicher.
Sollte es sich um einen Vermieter mit vielen Wohnungen handeln, koennte eventuell auch noch im Nachhinein etwas erreicht werden, weil der u.U. zur Abholung des Einschreibens verpflichtet sein kann. Das wird dann aber wahrscheinlich nicht ohne groesseren Aufwand (Rechtsstreit) zu bewerkstelligen sein. Bei einem Kleinvermieter stehen die Chancen da aber eher schlecht bis miserabel.
Unbedingt per Einwurfeinschreiben nochmals versenden, am besten noch heute, weil das Schreiben bis Dienstag beim Vermieter vorliegen muss.
exakt. So was immer per Einwurfeinschreiben. Das reicht und kommt zuverlässig an
Ups...Ja, Du hast recht
im Vertrag steht bis zum 03. des Monats. Aber auf der Webseite vom Mietverein bis 05.01. woran muss ich mich jetzt halten?
Der 3. Werktag. Das ist Montag, Dienstag und eben der Mittwoch.
An BGB § 573c Absatz 1 Satz 1: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
bis Dienstag
bis Mittwoch, 5.1. (3. Werktag)...
Bis Mittwoch!