Was passiert wenn die Person beim Einschreiben nicht anwesend ist (Kündigung)?
Hallo Liebe Community!
Vor einigen Tagen habe ich meine Kündigung per Post / Einschreiben versendet.
Jetzt habe ich nur die Frage, da es ziemlich knapp wird wegen Kündigungsfristen, was wäre wenn mein Arbeitgeber nicht anwesend ist und der Brief zur Postfiliale zugestellt wird.
Zählt dann das Datum, an dem es mein Chef abholt oder ist es schon gültig nach dem Zustellversuch?
8 Antworten
Eine Kündigung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, wenn diese dem Kündigungsempfänger zugegangen ist – der Zeitpunkt des Kündigungszugangs ist daher für die Berechnung der Kündigungsfrist besonders wichtig. Wird die Kündigung durch den Arbeitgeber persönlich übergeben, geht die Kündigung zum Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu, an dem die Übergabe stattfindet. Problematischer ist die Ermittlung des Zugangs, wenn die Kündigung nicht persönlich übergeben, sondern mit der Post verschickt oder durch einen Boten übergeben wird.
Bei einem sogenannten Zugang unter Abwesenden (vgl. § 130 BGB) wird die Kündigung grundsätzlich wirksam, wenn der Empfänger von ihr Kenntnis nimmt, also etwa seine Post öffnet und das Kündigungsschreiben liest. Allerdings gilt der Zugang einer Kündigung unter Abwesenden auch bereits zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die Kündigung in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangte und in dem man unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme rechnen konnte. Wird ein Kündigungsschreiben am späten Nachmittag (17 Uhr) eingeworfen, so gilt die Kündigung somit erst als am nächsten Tag zugegangen, da der Briefkasten gewöhnlich nur einmal täglich geleert wird.
Völlig irrelevant ist übrigens das Datum, das auf dem Kündigungsschreiben als Datumsangabe vermerkt ist. Dieses bezeichnet lediglich den Tag, an dem die Kündigungserklärung aufgesetzt wurde.
Fazit: Wenn der eingeschriebene Brief daher nicht bei der Post abgeholt wird, ist die Kündigung nicht wirksam zugegangen!
Vielen Dank für deine Hilfe!
Persönlich geht leider nicht da die Entfernung zu groß wäre.
Nein er muss den Brief in Händen halten und die Möglichkeit haben diesen zu lesen. Erst dann ist es fristgerecht. Eine Kündigung muss im Original unterschrieben sein FAX/E-Mail reichen nicht aus. Wenn er den Brief nicht bis zum 31.01.2019 abholt kann er sich rechtlich darauf berufen, die Kündigung nicht fristgerecht bekommen zu haben. Notfalls ein neues Schreiben aufsetzen, unterschreiben und persönlich abgeben.
er muss den Brief in Händen halten
Nein, er muss das Kündigungsschreiben nicht "in Händen halten", das Schreiben muss lediglich in seinen "Macht"- oder Verfügungsbereich gelangen.
Ob er dann tatsächlich auf das Schreiben zugreift oder (weil er z.B. im Urlaub ist) nicht, spielt keine Rolle.
Ja schon klar, aber so lange der Brief bei der Post rumliegt ist es jedenfalls nicht in seinem Macht- und Verfügungsbereich, sondern erst dann wenn er abgeholt wurde, von wem auch immer, der die Befugnis dazu hat.
Hab ich doch in meiner Antwort unmissverständlich formuliert:
Fazit: Wenn der eingeschriebene Brief daher nicht bei der Post abgeholt wird, ist die Kündigung nicht wirksam zugegangen!
In Deiner Firma wird doch wohl irgendjemand anwesend sein, oder nicht? Briefe an ein Unternehmen werden nicht an ein Postfiliale geschickt sondern landen in der Personalabteilung.
Sowas direkt persönlich abzugeben, ist übrigens die einfachste Lösung
Kann ein Einschreiben + Rückschein nicht zugestellt werden, weil keiner angetroffen wird, geht es in die nächste Postfiliale. Dort kann der Empfänger es dann abholen.
Persönlich abgeben ist oft wegen der Entfernung nicht möglich.
Hast du nur ein Einschreiben geschickt oder
eines mit Rückschein?
Der Rückschein würde dann auch von der Sekretärin Unterzeichnet, womit du nachweisen kannst, das du den Brief geschickt hast.
Und auch normale Einschreiben gehen, wie normale Briefe, nicht zur Post nur Briefe die nicht in den Briefkasten passen.
Das Einschreiben mit Rückschein
Das Einschreiben mit Rückschein ist im Geschäftsverkehr gebräuchlich. Der Rückschein wird vom Adressaten unterzeichnet und gilt regelmäßig zunächst erst einmal als Zugangsnachweis. Eine Zustellung kann grundsätzlich auch an Empfangsboten erfolgen. Das sind Personen, die grundsätzlich berechtigt sind, Post entgegenzunehmen. Im privaten Bereich gehören dazu die direkten Familienangehörigen des Adressaten, die mit ihm in einem Haushalt oder einer Wohnung leben (Ehepartner, volljährige Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister). Nimmt ein sog. Empfangsbote das Schreiben in Empfang, geht das Schreiben auch nicht sofort zu. Der Zugang erfolgt erst, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schreibens an den Adressaten zu rechnen ist.
Problematisch wird es, wenn weder der Adressat, noch Empfangsboten vom Briefträger bei der Zustellung des Einschreibens angetroffen werden. Die Benachrichtigung des Postboten, dass in der zuständigen Poststelle ein Einschreiben hinterlegt wurde gilt gewöhnlich noch nicht als Zugangsbeweis. Nach Ansicht des BGH liegt mit der bloßen Benachrichtigung von der Hinterlegung des Einschreibebriefes im Postamt kein Zugang vor, weil die Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Adressaten geraten ist. Damit kann auch kein Zugang in dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem dem Adressaten die Abholung des Einschreibebriefs zumutbar ist. Anders wurde dies bei einem Postfach gesehen (BGH NJW 2003, 3270). Vereitelt der Adressat arglistig den Zugang, kann er daraus keine Rechte herleiten. Dann muss er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm das Schreiben im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit rechtserheblichen Mitteilungen rechnen muss.
https://www.ra-dp.de/aktuelles/eintrag/zugang-wichtiger-schreiben/
Und welche Form des Einschreibens hast Du verwendet?
Einschreiben / Rückschein ?
Dann hast Du Pech gehabt, wenn der AG dieses Schreiben nicht bis zum 31.1. bei der Post abgeholt hat und den Termin dann nicht anerkennt.
Leider ist unsere „Hauptzentrale“ weiter weg, ansonsten hätte ich es sowieso persönlich abgegeben & hätte mir den ganzen Stress erspart.
Aber danke für Ihre Hilfe !
Ich schätze es wird wohl so sein das die Zentrale die Post täglich selbst vom Postamt abholt, weil die ganze Post dort in einem eigenen Postfach automatisch gelagert wird. Bei Einschreiben wird dort ein Abholzettel hinterlegt, bei der nächsten Abholung, vermutlich morgen, wird dann dein Brief mitgenommen.
Falls dies der Fall ist, muss ich dann ein extra Schreiben aufsetzen ? Oder ist das dann automatisch auf den nächst möglichen Termin?
Soweit Du nicht ersatzweise zum nächsten Termin in Deinem Kündigungsschreiben stehen hast, solltest Du sicherheitshalber ein entsprechendes Schreiben nachreichen.
Ansonsten - wo ist Dein Problem? Warum wirfst Du nicht einfach sicherheitshalber eine Zweitschrift Deines Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten Deines Arbeitgebers oder gibst es direkt ab?
Die Kündigungsfrist läuft ab der erfolgreichen Zustellung zum nächstmöglichen Termin. Außer du hast ein Datum angegeben zu welchem du kündigen willst und die Zustellung erfolgt verspätet. Am besten ist man schreibt: „ hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum nächst möglichen Termin, entsprechend den im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.“
Mein Chef weiß über die Kündigung schon Bescheid, gilt das dann trotzdem als nicht fristgerecht?
Wenn er sich darauf beruft, dass Dein Kündigungsschreiben zu spät eingegangen ist - dann gilt Dein gewünschter Kündigungstermin nicht - sondern kann frühestens zum nächstmöglichen Termin wirksam werden.
Mein Chef weiß über die Kündigung schon Bescheid, gilt das dann trotzdem als nicht fristgerecht?
Es kommt darauf an, ob Dein Chef (oder sonst ein Empfangsberechtigter) nicht angetroffen oder die Entgegennahme des Einschreibens mit Rückschein verweigert wurde.
Wurde niemand angetroffen, wird eine Benachrichtigung hinterlassen und das Einschreiben in der nächsten Postfiliale gelagert; es gilt dann zunächst als nicht zugestellt.
Wurde die Annahme aber verweigert im Wissen darum, dass es sich um Dein Kündigungsschreiben handelt, dann kann das als böswillige Zustellungsvereitelung gewertet werden; die Zustellung würde dann als erfolgt gelten. Das wäre "im Ernstfall" aber nur gerichtlich zu klären.
Mein Chef weiß schon über die Kündigung Bescheid, gilt die dann trotzdem als fristgerecht?