Kündigung in Krankheit wegen nebengewerbe?

3 Antworten

Das kann ich ganz gut verstehen, dass der AG sauer ist. Sein AN ist krankgeschrieben und betreibt nebenher ein eigenes Gewerbe. Wenn die Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag nicht explizit verboten ist, darf sie der AN eigentlich ausüben, wenn sie die Hauptbeschäftigung nicht beeinträchtigt. Insofern sollte die Berechtigung der Abmahnung überprüft werden. Ansonsten hat ein AN während einer Krankschreibung alles zu unterlassen, was einer Genesung im Wege stehen könnte. Auch hier kann bei Ausübung einer Nebentätigkeit durchaus ein Grund für eine Abmahnung vorliegen. Auch einer Aufforderung die Arbeitskleidung abzugeben hat der AN nachzukommen. Zwischen AG und AN scheint einiges nicht zu stimmen.

Also zunächst mal bedeutet Krankheit nicht gleich besonderen Kündigungsschutz - von daher kann man auch während und sogar wegen der Krankheit gekündigt werden (letzteres ist aber relativ aufwändig). Dass bzgl. einer Nebentätigkeit nichts im Arbeitsvertrag geregelt sein soll, finde ich allerdings etwas merkwürdig. Denn das ist eigentlich eine Standard-Floskel, die fast überall auftaucht. Was die zweite Abmahnung angeht - da muss doch vorher schon eine (oder mehrere) Aufforderung gekommen sein, die Arbeitskleidung abzugeben, oder?

sandrachris0509 
Beitragsersteller
 12.11.2015, 17:31

bzgl. der Kleidung wurden 2 briefe empfangen aber es wurde nicht reagiert da 1 jacke und 3 hosen gefordert wurden,person A  aber nur 2 hosen hat.

Allyluna  12.11.2015, 17:34
@sandrachris0509

Einfach nicht zu reagieren ist natürlich eine echte Glanzleistung - die Bescherung ist jetzt im Briefkasten. Von daher wahrscheinlich sogar gerechtfertigt... Was soll der Arbeitgeber denn machen außer schreiben?

Grundsätzlich:

Arbeiten und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit widersprechen sich zunächst.

Ist die Hauptbeschäftigung und die Nebentätigkeit vergleichbar, dann ist es sogar ausgeschlossen.

Es würde sich dann die Frage einer "vorgetäuschten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit" stellen.

Unter dem Gesichtspunkt einer erschlichenen Entgeltsforzahlung, ein Grund zur fristlosen Kündigung.

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Ob dem so ist, wissen wir hier nicht, dazu gingt es keine Angaben.