Kündigung eines freien Mitarbeitervertrages bei ALG II?
Hallo,
vielleicht kennt sich ja jemand zu Arbeitsrecht aus und kann mir helfen.
Ich bin seit Juli 2015 bei einer Nachhilfefirma als freier Mitarbeiter angestellt. Gleichzeitig bin ich aber auch beim Jobcenter gemeldet. Leider habe ich in dieser Zeit weder Schüler vermittelt und dadurch eben auch kein Einkommen erzielt. Aus diesem Grund und auch aus dem Anstehen der Überprüfung meines sozialrechtlichen Status, möchte ich den Vertrag bei der Nachhilfefirma kündigen.
Meine Arbeitsvermittlerin hat mir diesbezüglich leider eine Absage erteilt. Ebenso die Anfrage an den Studentenring den Vertrag ihrerseits zu kündigen.
Meine Frage: Kann ich aus de Vertrag nun irgendwie raus ohne das ich Sanktionen befürchten muss und auf welchen Paragraphen kann ich mich berufen?
Würde mich sehr über kompetente Hilfe freuen! Vielen Dank.
1 Antwort
"Ich bin seit Juli 2015 bei einer Nachhilfefirma als freier Mitarbeiter angestellt."
Als freier Mitarbeiter ist man nicht angestellt - man hat einen Honorar-Vertrag abgeschlossen. Da steht drin, wieviel Geld man für welche Tätigkeit erhält - wenn man denn eingesetzt wird und tätig wird.
Manchmal steht auch drin, wann man eingesetzt werden wird und wann man zur Verfügung stehen muss - aber eher selten. Wenn sowas nicht drin steht, gibt es keinen ersichtlichen Grund, diese Honorar-Vereinbarung zu kündigen - außer, wenn man mehr Honorar haben möchte.
Nun zum ALG II und zum Jobcenter: Es besteht die Möglichkeit, dass man einen Honorar-Auftrag bekommt aufgrund dieser Honorar-Vereinbarung. Wenn man diese Möglichkeit "ohne wichtigen Grund" verhindert, muss es eine Sanktion geben - also eine Absenkung des ALG II um mindestens 30 % des Regelbedarfs für drei Monate, für Singles also mindestens um 3 x rund 120,- Euro.
Siehe dazu SGB II § 31 Pflichtverletzungen: "Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen."
Einen "wichtigen Grund" für eine solche Kündigung, also dafür,
"eine zumutbare Arbeit (...) aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern" (§ 31),
hat man also "darzulegen und nachzuweisen"!!!
"Wichtiger Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (s. Wikipedia). Ob der Sachbearbeiter diesen Rechtsbegriff korrekt angewendet hat, kann man im Zweifelsfall überprüfen lassen a) vom Amt selbst per Widerspruch, b) danach vom Sozialgericht per Klage oder c) sofort per Eilklage.
Uns liegt hier noch kein Grund vor, über den wir uns Gedanken machen könnten, ob er wichtig ist oder nicht ...
Gruß aus Berlin, Gerd