küche eingebaut und nun wohnung kündigen
als ich meine wohnung bezog, habe ich danach eine küche einbauen lassen, da keine vorhanden war... nun möchte ich die wohnung kündigen... habe ich das recht darauf, mir für die küche geld auzahlen zu lassen (die küche ist nicht mal mehr ein halbes jahr alt)? oder muss ich das ganze ding sogar wieder ausbauen???
danke für die infos im vorraus
17 Antworten
Das mußt Du mit Deinem Vermieter klären, würde ich sagen. Ein Recht darauf, das er Dir die Küche ausbezahlt hast Du allerdings nicht, wenn nichts schriftliches vorliegt. Ich würde einen Nachmieter suchen, der die Küche für einen Abstand übernimmt.
hallo, wenn du keinen nachmieter findest der sie dir abkauft musst du sie wieder mit nehmen da du wohnung ja ohne küche bekommen hast. oder einfach mal beim vermieter nachfragen die sind gerne für solche wünsche offen. aber ich würde mich schon darauf einstellen das du sie wieder ausbauen musst
Versuch doch, den Vermieter damit zu ködern, dass er wegen der fast nagelneuen Einbauküche ein paar Euro auf die zukünftige Miete aufschlagen kann. Dann blitzen vielleicht die Eurozeichen in seinen Augen und wenn Du Glück hast, bekommst Du von ihm noch etwas für die Küche. Schlimmstenfalls musst Du die Küche wieder ausbauen und evtl. an die neue Wohnung anpassen lassen. Aber ob sich das lohnt?
Also deine Küche ist noch nichtmal ein halvbes jahr alt hast du geschrieben und wenn du wirklich auszeihen willst und du in der anderen wohung eine küche hast dann würde ich eine anzeige in die zeitung setzten dass du einen nachmieter suuchst und das die küche übernommen werden kanm ansonsten rede mit deinen hausvermieter vielleicht weiß er eine lösung oder er bazshlt dir das geld aus und schlägt es auf die mieter das musst du dann sehen aber so ein ganzes recht hast du nicht
Es wäre besser gewesen, diese Dinge auszuhandeln BEVOR du in die Wohnung ziehst. Eine Auszahlung ist Glückssache, ausbauen darfst du, ob du musst liegt am Vermieter, wäre aber dumm von ihm. Da hilft nur ein Gespräch(vielleicht mit dem Nachmieter?) mit anschliessender SCHRIFTLICHER Vereinbarung.