Küchen Ablöse - Rechte?
Hallo, meine Mitbewohnerin und ich haben ein großes Problem und sind auch dabei uns fachlich Hilfe zu holen vom Mieterschutzverband. Trotzdem, brauche ich mal ein paar Meinungen.. Wir sind vor zwei Jahren in eine Wohnung gezogen. Wir waren zu dritt, WG. Er hat vorher mit seiner Freundin hier gewohnt und hat uns dann die Wohnung untervermietet. Der Eigentümer des Hauses heißt Herr Dreher.. Er (Sein Name ist Lion, der wo vorher hier gewohnt hat) hat damals mündlich gesagt, dass er keine Ablöse für seine Küche haben will. Im Mietvertrag den wir mit ihm hatten, steht nichts mit einer Küche drinnen.. Jetzt kommt er nach zwei Jahren und sagt, er will 1500€ für seine Küche haben, die er bezahlt hat und hat damals kein Geld von uns verlangt, weil er uns nicht belasten wollte, so seine Aussage... Meine Frage an euch: Hat er das Recht dazu bzw. müssen wir es ihm abverkaufen, darf er die Küche einfach ausbauen oder sind wir gezwungen sie abzulösen? Sowie ich es kenne, zahlt man eine Ablöse, wenn man einzieht.. Oder auszieht (?) Wir kommen uns verarscht vor.. Außerdem war es laut Hausverwaltung sowieso illegal an uns unterzuvermieten, deswegen haben wir kein Vertrauen mehr.. Ich hoffe, ich kann mir ein paar Meinungen holen. Vielen Dank schonmal :) Lg Elisa
7 Antworten
Das ist schwer zu beantworten, da in der Frage bestimmte Dinge fehlen. Ich setzte daher mal voraus,
dass keine mündlichen oder schritftlichen Vereinbarungen dazu getroffen wurden
dass er zwischenzeitlich auch vollständig ausgezogen ist und auch nicht mehr zeitweise dort wohnt(... nicht zuständig... ) und auch zu diesem Zeitpunkt keine Aussagen getroffen wurden (mündlicher Vertrag)
dass die Summe von 1500 Euro einem Zeitwert entspricht und nicht nur so von ihm gesagt ist.
dass der alte Mietvertrag mit ihm zwischenzeitlich ungültig ist? und durch den neuen Vertrag mit der "Hausverwaltung" oder Herrn "Dreher" ersetzt wurde. Nach was für einem Vertrag wohnt ihr denn jetzt dort.....
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Wenn er mündlich angibt, dass er keine Ablöse will würde ich das als Verzicht sehen. Ich habe für diesen Fall einer nachträglichen Forderung einer Ablöse jetzt leider kein Beispiel gefunden, aber ich denke, dass entspricht einem Verzicht auf Restmöbel wie bei jedem anderen Auszug, die man ohne Gegenwert in der Wohnung absprachegemäß belässt. Zudem muss er erst einmal nachweisen, dass die Küche jetzt noch einen derartigen Restwert hat. Vom Neupreis sind regelmäßig pro Jahr 10 Prozent abzuziehen...
Der zwangsweise Ausbau ist nicht. Da er dort nicht mehr wohnt, darf er die Wohnung nicht betreten. Ich hoffe dein Mitbewohner/in kann dies entsprechend bezeugen, dann würde ich in dieser Sache ruhig schlafen.
Vermutlich wurde der Untermietvertrag des Mieters "Lion" mit euch nicht wirksam beendet. Es fehlt hier ein Hinweis auf eure ordentliche Kündigung bzw. auf eine Vertragsauflösung zum 31.01.2018. Spätestens zum Zeitpunkt der Herausgabe der Mietwohnung an Lion nach Mietende hat Lion die Küche nicht wieder zurück genommen.
Nun habt ihr einen neuen Mietvertrag mit der Hausverwaltung vermutlich im Auftrag des Herrn Dreher ab 01.02.2018. Dazu müsste der Mietvertrag des Lion mit Herrn Dreher oder der Hausverwaltung wirksam beendet worden sein. Kündigung oder Auflösung?
Ihr seid aus der Mietwohnung nicht ausgezogen sondern habt in der Wohnung bleibend vermutlich auch auf eine Übergabe durch die Hausverwaltung verzichtet.
Der Hausverwaltung als Vermieter ist daher vermutlich auch nicht bekannt, dass der Mieter Lion seine Küche nach Mietende in der Wohnung gelassen hat.
Durch sichtliche Aufgabe seines zurückgelassenen Eigentums hat er auch nach mehr als 6 Monaten seinen Anspruch auf sein Eigentum dennoch nicht aufgegeben und macht nun ein Verkaufsangebot, das ihr annehmen oder ablehnen könnt.
Habt Ihr an Lion eine Kaution übergeben?
In dem Vertrag den wir mit Lion hatten stand auch nicht, wann das Mietverhältnis enden soll.. Der Vertrag war unschlüssig und auch unvollständig.
Ihr habt also einen Mietvertrag mit dem Sohn Lion gemacht, wenn ich dich richtig verstanden habe. Er ist euer Vertragspartner. Ob er berechtigt war, einen Vertrag mit euch zu machen oder nicht, spielt für die weitere Betrachtung keine Rolle. Denn der Vertrag besteht (oder bestand) trotzdem und ist rechtsgültig.
Dann der nächste Punkt für die rechtliche Betrachtung. Man könnte jetzt vielleicht annehmen, dass es sich bei der Überlassung der Küche um eine Schenkung handelt. Vielleicht ist es so, vielleicht nicht. Das Problem aber ist, dass dies im Streitfall nicht nachweisbar ist. Es gibt vermutlich keinen Beweis, dass eine Schenkung stattgefunden hat. Aus diesem Grund können wir davon nicht ausgehen.
Von daher haben wir rechtliche gesehen die folgende Situation. Die Küche ist zusammen mit der Wohnung mit vermietet worden. Die Küche gehört zur Mietsache. Dabei ist irrelevant, ob die Küche im Mietvertrag erwähnt ist. Das tut nichts zur Sache. Fakt ist, die Küche ist vorhanden bei Anmietung. Das allein reicht, dass die Küche mit vermietet wurde. Die Küche ist also Eigentum des Vermieters Lion.
Diese Rechtslage bringt und zu zwei Schlussfolgerungen:
1) Lion kann jetzt keine Ablöse von euch verlangen, da er die Küche zusammen mit der Wohnung an euch vermietet hat. Eine Ablöse hätte er sofort bei eurem Einzug verlangen müssen, jetzt ist es zu spät.
Und 2) Lion kann nicht kommen und die Küche ausbauen wollen. Das könnt ihr verweigern. Da die Küche wie gesagt zur Mietsache gehört, habt ihr einen Besitz- und Nutzungunsanspruch. Dieser Nutzungsanspruch endet erst mit Ende des Mietvertrags der ganzen Wohnung.
Nachträglich noch ein Hinweis. Du hast beiläufig irgend etwas erwähnt, dass es einen neuen Vertrag mit der Hausverwaltung gibt. Dieser Sachverhalt, bzw. die Umstände, wie es zu dem neuen Vertrag gekommen ist und wer nun Eigentümer ist, sind aus deinen Informationen unklar. Wenn es beispielsweise einen neuen Eigentümer gibt, dann gelten die Verträge weiter. Der neue Eigentümer hat die Verträge zu übernehmen. Diese neue Situation kann ich mangels Informationen nicht beurteilen. Ich habe in meiner Antwort daher nur auf das Vertragsverhältnis mit dem Sohn Lion Bezug genommen.
Das deutsche Rechtssystem geht davon aus, dass schlüssige Handlungen ein Rechtsverhältnis ergeben.
Mal als Beispiel. Ich gebe dir ein belegtes Brötchen, du mit 2 €. Die Logik des schlüssigen Handels sagt als, dass wir einen Kaufvertrag geschlossen haben, demnach du das belegte Brötchen für 2 € kaufst.
Ihr habt die Küche übernommen und nichts dafür gezahlt und er hat über 2 Jahre auch nichts gefordert. Auch wenn es nun keinen Vertrag geben würde, erschließt sich daraus, dass es sich um eine Schenkung handelt.
Auch etwas mündlich vereinbartes ergibt übrigens einen Vertrag. Im Zweifelsfall ist es nur schwerer nachzuweisen... das ist aber sein Problem. Denn wer eine Forderung aufstellt, muss die berechtigte Existenz der Forderung auch nachweisen können.
Hier hat niemals eine Schenkung stattgefunden, allenfalls eine Leihe aber ganz bestimmt eine Vermietung der Einbauküche im Bestand der Wohnung.
Ablöse wird vor Einzug vereinbart und dann umgehend gezahlt. Nach 2 Jahren auf einmal damit kommen, geht nicht.
Seid Ihr mittlerweile dioe offiziellen Mieter? Dann darf der Gute die Whg nicht mal betreten.
Blöd kanns werden,w enn Ihr immer noch nur Untermieter seid.. er kann den Vetrag nämlich kündigen.
Ja das denke ich mir auch, das geht nicht.. Wir wohnen noch hier und haben einen neuen Vertrag mit der Hausverwaltung, sowie das ganze Haus hier einen "ganz normalen' Vertrag mit denen hat. Er ist nicht mehr für uns zuständig, wir zahlen an die Hausverwaltung seit Februar..
Ja, wir haben damals eine Kaution in Höhe von 2000€ an ihn gezahlt als wir eingezogen sind. Er hat uns die Kaution vor ein paar Monaten zurück überwiesen, da die Hausverwaltung jetzt für uns zuständig ist und wir ja auch mit denen einen neuen Vertrag haben. Wir haben die Kaution in Höhe von 2000€ an die Hausverwaltung überwiesen.