Kommt mit einer verbindlichen Anmeldung ein Vertrag zustande?
Ich habe mich für die Teilnahme an einem Markt (Standplatz) verbindlich angemeldet. Das online-Formular für die Anmeldung zum Markt habe ich unterschrieben und an den Veranstalter gesendet. In der Anmeldung ist die Höhe der Standgebühren und die Kontodaten angegeben und auf selbigem Blatt kann der Veranstalter eine internet Notiz machen, ob eine Zusage erteilt wurde oder nicht. Nach der Anmeldung erhalte ich keinerlei Rückmeldung (weder Rechnung noch eine Zusage o.ä.) und nach Ablauf des Markts erhalte ich eine Mahnung mit der Bitte die Standgebühr zu bezahlen (bei nicht erscheinen zum markt muss diese selbstverständlich trotzdem gezahlt werden). Meine Frage: Muss ich die Mahnung bezahlen? Bedeutet eine verbindliche Anmeldung gleichzeitig eine Zusage des Veranstalters und kommt somit ein Vertrag zustande?
12 Antworten
Grundsätzlich besteht laut Bürgerlichem Gesetzbuch nur für wenige Vertragsarten die Verpflichtung zur Schriftform, wie zum Beispiel der Kauf einer Immobilie, der von einem Notar beurkundet werden muss.
Für Wochenmärkte ist das auch nicht vorgeschrieben.
Der Vertrag, der durch Einigung zustande gekommen ist betrifft kein Gut, sondern ein Recht. Nämlich das Recht, einen Platz während des Wochenmarktes zu erhalten. Der Rechteinhaber hat Dir das Recht verschafft und hat seinen Vertragsteil damit erfüllt. Zur vollständigen Erfüllung muss der vereinbarte Preis entrichtet werden. Der Vertrag ist gültig. Wichtig wäre zu prüfen, wann die Gebühr fällig war lt. Vertrag. Hast ja sicher noch eine Kopie gemacht für Deine Unterlagen. Daraus ergibt sich das. Eine extra Rechnung muss dann nicht geschrieben werden, wenn auf dem Formular alle steuerlichen Rechnungsmerkmale vorhanden sind. Schau mal nach, es wird auf jeden Fall etwas darüber in den AGB stehen oder im Antrag. Die Ausdrückliche Annahme in Schriftform ist übrigens nicht nötig. Dafür gibt es den Begriff der konkludenten Handlung. Das heisst, aus seinem Verhalten (Dir einen Platz zu reservieren und Dir keine Absage zu geben) ist zu schliessen, das er mit Deinem Antrag einverstanden war. Der Begriff wird auch schlüssige Handlung genannt.
Verstehe insofern Deine Frage nicht:
Du hast Dich verbindlich angemeldet. Du bist der logischen Meinung, das die Standgebühr auch dann fällig wird, wenn Du nicht da warst.
Leider ist der Text der "verbindlichen Anmeldung bzw. das Formukar nicht mit abgebildet.
Daher ins Frei gesprochen:
Du hast dich verbindlich angemeldet
wenn in dem Formular so was steht wie
Bei einer Stornierung nach dem ....oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen wird die komplette Gebühr berechnet und in Rechnung gestellt
dann ist die Sache klar und du musst löhnen.
Bei dir steht aber
...kann der Veranstalter eine internet Notiz machen, ob eine Zusage erteilt wurde oder nicht.
das sit der Passus, der unklar ist. Wenn derr wirklich wischi-waschi ist und ein Unbeteiligter Dritter daraus schließen muss, dass du eine Bestätigung bekommst, ob du dabei bist oder nicht - und du hast keine Bestätigung bekommen, dann würde ich jedenfalls unter Hinweis auf diese Passage nicht zahlen.
Wichtig sind die AGBs. Wenn da keine existieren, was bei einem Marktstand zu vermuten ist. Dann wird es für den Veranstalter bei so einer wachsweichen Formulierung schwierig seine Forderung durchzusetzen.
Mindestens müsste sowas drauf stehen:
Diese Anmeldung gilt als Vertrag und bedarf keiner Bestätigung.
Dann musst du löhnen.
hallo, danke für die vielen antworten! In der Marktordnung steht: Sollte der Teilnehmer trotz verbindlicher Anmeldung von der Veranstaltung fern bleiben, kann der Veranstalter eine Konventionalstrafe in höhe der doppelten vereinbarten Standgebühr erheben.
Folgendes finde ich unklar: Dieses Anmeldeformular kann sich jeder der lust hat aus dem internet runterladen, ausfüllen und sich verbindlich anmelden. Aber das heißt doch noch lange nicht, dass der Veranstalter einen auch zu der Veranstaltung zulässt. Jedenfalls steht nichts dergleichen in der Marktordnung oder im Anmeldeformular.
wenn eine Klausel durch die Formulierung dadurch ungültig ist, das sie rechtlich nicht zu deuten ist, gibt es immer noch am Ende die salvatorische Klausel, die den Rest der AGB nicht berührt. Es wäre also, als wenn der Satz nicht drin gestanden hätte. Für AGB´s hingegen muss diese Klausel nicht extra aufgeführt werden, weil das BGB das schon so regelt.
Also muss er zahlen. Ganz einfach oder?
Nein, eine verbindliche Anmedlung bedeutet nicht gleich die Zusage des Veranstalters...damit ein Vertrag zustande kommt bracuht man 2 Willenserklärungen, hier ist aber nur eine ( undzwar die von dir ) Da du aber kine Nachriht bekommen hast ob noch Platz frei ist ist kein Vertrag zustande gekommen...Die müssen dir doch Ssagen ob du nun einen Standplatz bekommen hast oder nicht, kannst ja nicht auf gut Glück einfach hinfahren...Also defintiv nein!
durch die beidseitige zusage kam ein vertrag zustande.
ja, das bedeutet verbindlich.