Komisches Gutachten bezüglich Erwerbsminderungsrente, was ist die Folge?
Es geht hier um meine Schwägerin, die hat quasi zwei Gutachten vom selben Kostenträger ( RV).
Und zwar das eine bezüglich Ihrer Arbeitsfähigkeit nach Aussteuerung, da steht drin " Eine Arbeitsfähigkeit besteht für über 6 h in einem geeigneten Beruf mit folgenden Einschränkungen: xxxxxx. Eine Arbeitsfähigkeit in ihrem aktuellen Beruf besteht nicht. Frau X soll einen Antrag auf Teilhabe (berufliche Rehabilitation) stellen.
So gemacht, so getan, wieder werden die Arztberichte begutachtet.
Die Leistungen auf Teilhabe werden abgelehnt, weil die Arbeitsfähigkeit unter 3 h liegt.
Widerspruch: abgelehnt.
6 Monate später fordert die AfA auf den Antrag für Teilhabe erneut zu stellen.
Wird wieder abgelehnt.
Aaahhhhhh🤔rggggg.
Wenn das zwei verschiedene Kostenträger wären, die sich da um irgendwelche Zahlungen streiten, könnte man das ja noch verstehen. Aber beide (!) Anträge liegen bei der Rentenversicherung.
Sowas schon mal erlebt?
3 Antworten
HAllo,
hier gibt es Verständnisprobleme, da der Fall ungenau beschrieben wird.
Hier sollte jetzt einfach der Antrag auf Erwerbsminderung gestellt werden.
Die Idee erst den Antrag auf berufliche Reha, Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen verzögerte das ganze, da hier nur geprüft wird, ob eine Umschulung Sinn macht oder angezeigt ist.
Im Rahmen des Erwerbsminderungsantzrages werden immer Rehamaßnahmen geprüft, ob medizinsich oder berufliche Reha.
Man kann im Begleitschreiben immer dazu schreiben, hilfsweise berufliche Reha.
Da eine medizinische Reha schon fehlgeschlagen ist (AU entlassen mit negativen Bericht) geht man davon aus, das eine berufliche Reha medizinisch angezeigt auch keinen Sinn mehr macht. Wahrscheinlich reicht das Leistungsbild immer noch für 6 Stunden und mehr irgendeine leichte Tätigkeit, 5 Tage die Woche aus
Beste Grüße
DIckie59
Im Prinzip hat sie es nicht eilig. Durch Krankengeld/ Alg1 ist sie ja auch versorgt, bis auf die 6 Monate zwischendurch. Sie hat MS da wissen die sowieso das es irgendwann zur Erwerbsminderungsrente führt, geht hier nur um Verzögerungstaktik 😉
Auf alle Fälle in das Widerspruchsverfahren treten und alle behandelnden Ärzte mit den Erkrankungen aufführen und beelegen, das man keine 6 h täglich noch arbeiten kann.
da reicht die Formulierung:
hiermit widerspreche ich den Bescheid vom ...fristgerecht.
Folgende Ärzte behandeln mich mit folgenden Erkrankungen.
Auch das Gutachten vom ...bescheinigt mir ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden.
Damit ist kein vollschichtiges Leistungsbild gegeben.
Bitte prüfen Sie ihren Entscheidung.
Ende
Ich hoffe, dass die rentenrechtlichen Zeiten noch erfüllt sind.
Das neue Rentenrecht hat die Hürde sehr hoch gelegt, das hat 2001 niemand so auf dem Zettel gehabt.
Vielen Dank für den Stern
Hallo FrauFanta,
Sie schreiben unter anderem:
Komisches Gutachten bezüglich Erwerbsminderungsrente, was ist die Folge?
Antwort:
Sie schreiben leider nicht einmal, um welchen Geburtsjahrgang es bei Ihrer Fragestellung geht, denn auch das Alter spielt immer eine Rolle mit!
Sollte die betroffene Person nach dem 1.1.1961 geboren sein, so spielt der Passus "leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt" ggf. auch noch eine wichtige Rolle mit!
In einem Gutachten kann im Endeffekt nur das begutachtet werden, was aus den vorgelegten Akten/eigener Krankenakte enthalten ist!
Bestenfalls finden bei der Begutachtung Zusatzbefragungen und Kurzuntersuchungen statt!
Die Leistungen auf Teilhabe werden abgelehnt, weil die Arbeitsfähigkeit unter 3 h liegt.
Antwort:
Wenn die betroffene Person nur noch unter 3 Stunden belastbar ist, aus welchem Grund sollte dann die DRV aus dem Solidar Topf eine Teilhabe am Arbeitsleben finanzieren?
Das wäre doch im Endeffekt rausgeschmissenes Geld der Solidargemeinschaft!
Außerdem heißt eine Teilhabe am Arbeitsleben noch lange nicht, daß am Ende des Tages auch ein entsprechender Arbeitsplatz verfügbar wäre!
Sowas schon mal erlebt?
Antwort:
Ja, immer wieder auf`s Neue!
Es kommt nicht selten vor, daß die Betroffenen selbst nicht wissen und nicht realistisch einschätzen, was Sie eigentlich wollen bzw. was diese tatsächlich noch können!
Diesen Ungewissenheiten kann man im Endeffekt nur durch eine klare Haltung begegnen indem man eindeutige, realistische Signale an die Kostenträger sendet, sonst dreht sich das Karussel endlos weiter!
Fazit:
Im Endeffekt bleibt hier nur ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente übrig oder ggf. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Ich denke das geht automatisch? Wenn eine Beruftliche Rehabilitation aus den Gründen das die Leistungsfähigkeit unter 3 h liegt, abgelehnt wird, sollte dieser doch automatisch zu einen Antrag auf EWR umgewandelt werden. Ich denke, das der Kostenträger einfach überlegt was billiger wird: Umschulung bei einer fast 50 jährigen ( die unzählige Einschränkungen hat und vermutlich noch oft krank wird) oder Erwerbsminderungsrente. Und solange sich die RV nicht einig ist, können ja andere Kodtenträger zahlen. Oder interpretiere ich das falsch
Wie Sie nun mitteilen, liegt das Geburtsdatum nach dem 1.1.1961 und somit besteht in der DRV kein Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit!
Somit muß für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente in der eigenen Krankenakte nicht nur nachgewiesen werden, daß die Leistungsfähigkeit auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag abgesunken ist, sondern ausdrücklich auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt!
Laut DRV leichte Tätigkeiten = Pförtner, Museumswärter, Nachtportier usw. Die Betroffene Person kann also selbst derartige Tätigkeiten nur noch unter 3 Stunden ausüben!
Hierbei spielt es dann in der Regel keine Rolle, ab am allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt eine derartige, leichte Tätigkeit verfügbar ist!
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Sie hatte den Antrag nur gestellt, weil sie es musste, da sie nach den Krankengeld Leistung aus der Nathlosigkeitsregelung bekam. Danach (!) forderte sie also die AfA auf einen Antrag auf berufliche Rehabilitation zu stellen. Die medizinische Rehabilitation war mit AU beendet worden.
Und genau dieser selbe Kostenträger findet plötzlich, dass sie unter 3h leistungsfähig bin? Das ist doch absurd. Oder nicht?
Antwort:
Der Teufel steckt im Detail!
Wenn bereits eine berufliche REHA mit dem Status "Arbeitsunfähig" beendet worden ist, dann macht es in der Tat keinen Sinn, eine erneute berufliche REHA zu bewilligen!
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Ich denke das geht automatisch?
Antwort:
Wenn bereits ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht ist, dann sollte die DRV hierzu Stellung beziehen; entweder Ablehnung des Antrags oder Bewilligung mit 30-tägigem Widerspruchsrecht!
Und solange sich die RV nicht einig ist, können ja andere Kostenträger zahlen. Oder interpretiere ich das falsch
Wie Sie ja weiter oben mitteilen, liegt bereits ALG1 im Zusammenhang mit der Nahtlosigkeistregelung vor!
Ist die Sachlage nicht mehr ganz klar, Anfrage an die DRV, ob der ursprüngliche Antrag auf Erwerbsminderungsrente weiter aufrecht erhalten wird oder ob ein neuer Antrag erforderlich ist!
Im Übrigen macht es wohl keinen Sinn, diese Dinge hier weiter auszubreiten, denn die betroffene Person wird als juristischer Laie im Endeffekt auf keinen grünen Zweig kommen, ohne Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsbeistandes!
Zum Beispiel VDK!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Es kann sein, dass deine genannten leichten Tätigkeiten solche auch sind. Beim neuen Rentenrecht gibt es ja keine Verweisung mehr, demzufolge werden leichte Tätigkeiten nicht mehr benannt. Ausschlaggebend ist, das mehr als 6 Stunden irgendwelche Tätigkeiten (das leichte, mittelschwere und schwere Leistungsbild wird ja nur in der Akte aufgezeigt - mit dem positiven und negativen Leistungsbild) 5 Tage die Woche aufgeführt werden können, die nicht einmal eine berufliche Qualifikation erfordern.
Die Verweisung im alten Rentenrecht durfte auch nur eine Qualifikationsstufe niedriger erfolgen und dann mit benannten Tätigkeiten, die es mindestens 300mal in Deutschland (mein Kenntnisstand von 2007) gibt. Ob die besetzt waren oder nicht, spielt auch keine Rolle, Hauptsache es gibt sie. Da gibt es Sachen, nicht mehr nachvollziehbar.
Mich wundert hier nichts mehr in dieser Gesellschaft. Ich persönlich würde mit einem Anwalt Widerspruch gegen die Ablehnung der EMR stellen und notfalls über das Sozialgericht einklagen.
Sie ist Jhg 68. Das andere ist aber auch bereits geklärt! Es gibt zwei Gutachten. Das eine folgte in Zusammenhang mit ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Abgelehnt weil " noch über 6 h auf den allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig mit folgenden Einschränkungen: xxxxxxxxx). So weit so gut, damit hatte sie ja auch gerechnet. Sie hatte den Antrag nur gestellt, weil sie es musste, da sie nach den Krankengeld Leistung aus der Nathlosigkeitsregelung bekam. Danach (!) forderte sie also die AfA auf einen Antrag auf berufliche Rehabilitation zu stellen. Die medizinische Rehabilitation war mit AU beendet worden. Also stellte sie den Antrag auf berufliche Rehabilitation an den selben Kostenträger der zuvor geschrieben hatte, sie sei 6 h Leistungsfähig. Und genau dieser selbe Kostenträger findet plötzlich, dass sie unter 3h leistungsfähig bin? Das ist doch absurd. Oder nicht?
Wie bereits erwähnt: der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde auch abgelehnt mit der Begründung, die Betroffene sei über 6 h leistungsfähig
die Betroffene sei über 6 h leistungsfähig
Antwort:
OK, Antrag auf Erwerbsminderungsrente!
Aber Sie schreiben nach wie vor nicht, ob die betroffene Person vor dem 2.1.1961 oder nach dem 1.1.1961 geboren ist!
Sollte die betroffene Person nach dem 1.1.1961 geboren sein, so muß für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente in der eigenen Krankenakte glasklar und sehr detailliert nachgewiesen werden, daß die Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter 3 Stunden abgesunken ist!
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so besteht in der Regel kein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente, ggf. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung!
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Fazit:
Es kann also durchaus der Fall sein, daß zwar auf der einen Seite die Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf auf unter 3 Stunden abgesunken ist, nicht aber außerdem auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt!
Das sind zwei grundverschiedene Scenarien!
Dies Fragen gilt es zu klären, denn dies geht aus Ihrer Beschreibung nicht hervor!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Es wurden doch beide Anträge auf Leistungen zur Teilhabe abgelehnt.
Wo siehst du hier den Widerspruch?
Die DRV sieht eben keine Veranlassung Leistungen zur Teilhabe zu finanzieren
Außerdem würde die DRV nie eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit treffen, sondern nur über das Vorliegen von Erwerbsminderung!
Antrag auf Erwerbsminderungsrente : über 6 leistungsfähig - Antrag auf berufliche Reha: unter 3h leistungsfähig 😉
Du hast nicht richtig gelesen! Der Antrag auf berufliche Reha wurde abgelehnt, weil unter 3 h leistungsfähig. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt weil über 6 h leistungsfähig. Erkennst du einen Widerspruch?
Wo liest du in dem Text etwas von EMRente? Wäre eine Erwerbsminderung unter 3 Std gegeben, wäre der RehaAntrag von Amts wegen in einen Rentenantrag umgedeutet worden...
Ja genau so ist es. Mir ist auch schon aufgefallen das ich die Frage ungenau gestellt habe, aber ich hab noch Ergänzungen unter den anderen Antworten geschrieben. Also ist das durchaus üblich, das für ne Umschulung das Leistungsvermögen nicht reicht, ( < 3h) für eine Erwerbsminderungsrente aber noch zu viel Leistungsfähigkeit da ist (> 6h)? Frechheit. 😝 Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde schon gestellt. Auch Abgelehnt. Keine Teilhabe, keine Erwerbsminderungsrente. Also 12 Monate Alg1 durchziehen, dann 6 Monate zu irgendeiner Arbeit schleppen und dann wieder Au, sobald der Neuanspruch besteht. Oder was ist die beste Lösung?