Prozesskostenhilfe Differenzkosten?
Hallo Leute,
Habe vor 4 Wochen mich mit meinem ehemaligen Arbeitgeber beim Gütetermin auf eine Abfindung geeinigt. Es wurde auch Prozesskostenhilfe beantragt. Heute kam der Bescheid bzgl PKH ohne Auferlegung von Ratenzahlung.
Folgende Beträge sind offen
Gerichtskosten 1,75€
Aus der Landeskasse gezahlte Rechtsanwaltsvergütung 1659,34€
Bisher noch nicht ausgezahlte Rechtsanwaltsvergütung(Differenzkosten) 1404,20€
Gesamt: 3065,29€
Was sollen die Differenzkosten sein?
Zu der Zeit der Verhandlung war ich noch arbeitssuchend, doch mittlerweile gehe ich einer neuen Tätigkeit nach. Muss ich ohne Aufforderung meine verbesserte Wirtschaftlichke Situation mitteilen oder kann ich warten bis eine Aufforderung vom Gericht kommt?
Ich danke schon mal im voraus
4 Antworten
Das solltest Du umgehend der Gerichtskasse miiteilen das Du nun ein Einkommen hast
- Ändern sicht die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-/ VKH-Partei innerhalb von 4 Jahren nach der Beendigung des Prozesses kann die PKH-/ VKH-aufgehoben oder eine Ratenzahlung angeordnet oder abgeändert werden.
- Insoweit trifft die Partei eine Pflicht zu unaufgeforderten Mitteilung.
Der Differenzbetrag ist der Betrag der noch nicht ausgezahlt wurde
Ok danke. Werde morgen mal mein Anwalt anrufen
Es handelt sich um die Differenz zwischen PKH-Anwaltsvergütung und der Wahlanwaltsvergütung. Wenn du leistungsfähig bist, erhält der Anwalt seine Vergütung bis zur Wahlanwaltsvergütung. Die Besserung deiner wirtschaftlichen Lage musst du dem Gericht mitteilen, ansonsten droht eine komplette Aufhebung der Bewilligung.
§ 120a II ZPO:
Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
Warum fragst Du nicht Deinen Anwalt?
Bestimmt sicherer und aussagekräftiger als hier bei GF!
Wenn du den Antrag auf Prozesskostenhilfe durchgelesen hättest, wüsstest du die Antwort selbst.
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