Kindesunterhalt bei Gefängnisaufenthalt des Freundes?
Hallo, also es geht darum, dass mein Freund im Gefängnis ist und ich schwanger bin. Möchte aber weiterhin mit ihm zusammen bleiben, deshalb wäre es ja doof in der Zeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen, da am Ende die Schulden ja auch an mir hängen, wenn wir wieder zusammen wohnen. Außerdem würde mir der Unterhalt auch nicht mehr Geld bringen, da es vom Regelsatz abgezogen wird. WIe kann ich das umgehen? Vielleicht kann mir einer ja helfen ;-)
6 Antworten
Wenn Dein Freund im Gefängnis arbeitet, bekommt er ein geringes Entgelt. Dieses Geld muss er für den Kindesunterhalt aufwenden. Da dies aber wahrscheinlich weniger sein wird als der volle Kindesunterhalt, zahlt das Jugendamt die Differenz als Unterhaltsvorschuss. Der Begriff "Vorschuss" täuscht in diesem Fall, denn es handelt sich nicht um einen Vorschuss, sondern um einen endgültigen Zuschuss. Dein Freund muss diese Beträge für die Zeit seines Gefängnisaufenthalts später nicht zurückzahlen. Insoweit entstehen also keine Schulden.
Grundsätzlich ist der Kindesvater als erster verpflichtet Unterhalt zu bezahlen, ganz gleich ob er sich auf dem Mond oder in einem Gefängnis befindet. Sollte gar kein Vater vorhanden sein, zahlt das Amt den Regelsatz für das Kind. N un ist aber ein Vater vorhanden und der ist unterhaltsverpflichtet. Das Amt wird also die Leistung entsprechend kürzen. Nun zahlt aber, wenn kein Untehalt eingeht, das Jugendamt Unterhaltsvorschuß. Das ist ein anderes Amt als die ARGE oder das Sozialamt. Das Jugendamt zahlt aber den Unteerhaltsvorschuß und wird gleichzeitig versuchen vom Vater was zu bekommen. Beantragst Du den Untrerhaltsvorschuß nicht, bekommst du auch nichts für das Kind. Außer vom Vater, aber der ist ja etwas gehindert.
Wenn du von der Arge lebst und dir UV zusteht, dann musst du es beantragen, das ist kein Wunschkonzert.
UV steht dir zu, wenn er für mindestens 6 Monate inhaftiert ist. Normalerweise muss man nichts zurück zahlen, wenn man nicht leistungsfähig ist.
Du kannst zwar abwarten, bis die Arge dich auffordert, es zu beantragen, aber du kannst nichts tun, um die Antragstellung zu vermeiden,wenn dich die Arge auffordert. Denn tust du es nicht, zieht die Arge dir das Geld trotzdem ab.
>da es vom Regelsatz abgezogen wird.<
im Klartext du lebst von der Sozialhilfe ....
bisher ... zukünftig
was soll man raten ?
arbeiten gehen - wird dir wohl kaum schmecken, wird ja auch vom Regelsatz abgezogen
"da es vom Regelsatz abgezogen wird"
was denn ?
ich denke du arbeitest - da gibt's Lohn/Gehalt
auch während des Mutterschutzes
gibt's keine KiTa ?
also wer läßt : dein Zitat "hirnrissige" Kommentare ab ?
Möchte aber weiterhin mit ihm zusammen bleiben, deshalb wäre es ja doof
in der Zeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen, da am Ende die Schulden
ja auch an mir hängen, wenn wir wieder zusammen wohnen.
Beim
Unterhaltsvorschuss ist es so, das dieser nicht zurückgezahlt werden
muß, sondern das ein nach den BGB bestehender Unterhaltsanspruch auf den
Träger übergeleitet wird.
Voraussetzung für einen
Unterhaltsanspruch ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
(§1603 BGB.) Sprich,wenn der Vater nicht genug Einkommen oder Vermögen
hat, muß er keinen Unterhalt leisten. Dabei ist immer zu beachten, das
ein etwaiger Titel entsprechend geändert werden muß.
Gegenüber
minderjährigen Kindern besteht allerdings eine gesteigerte
Erwerbsobligenheit. D.h. der Unterhaltspflichtige muß soweit das möglich
ist, eine Beschäftigung aufnehmen oder ausbauen um leistungsfähig zu
werden.
Daher muß der eigentlich zum Unterhalt verpflichetet
genau darlegen, das sein Einkommen nicht gesteigert werden kann. Das
sogenannte fiktive Einkommen, das bei guten Willen erzielt werden
könnte, ist dabei regelmäßig ein Streitpunkt.
Ein Strafgefangener
kann sein Einkommen allerdings kaum steigern, so das grundsätzlich nur
vom realen Einkommen ausgegangen wird. Die Haft als Solches stellt keine
Obligenheitsverletzung dar. Allerdings gilt hier nicht der "normale"
Selbstbehalt.
Außerdem würde mir der Unterhalt auch nicht mehr Geld bringen, da es vom Regelsatz abgezogen wird. WIe kann ich das umgehen?
Das
ist richtig, insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, das der
Unterhaltsvorschuss/ersatz für höchstens 72 Monate geleistet wird,
sollte man da erst aktiv werden, wenn es die Arge ausdrücklich verlangt.
Keine Sorge, das werde ich auch wieder, wenn mein Kind in den Kindergarten kommt, jedoch muss sich ja auch jemand um's Kind kümmern, oder? ;-) und 6 Wochen vor der Geburt besteht Mutterschutz, d.h. dort muss keine Schwangere arbeiten, also vorher besser lesen, bevor man irgendwelche hirnrissigen Kommentare ablässt.