Änderung vom Arbeitsverhältnis von Teilzeit zu Minijob im gleichen Betrieb möglich nur mit Kündigung von Seitem des Arbeitnehmers?
Hallo,
Ich habe folgendes Problem:
Ich Arbeite seit über 6 Monatem als Teilzeitkraft im Einzelhandel. Nun möchte ich mich zum 1 Oktober runterstufen lassen (450€ Basis) im gleichen Betrieb.
Mein Arbeitgeber weiß von diesem Vorhaben schon seit über einem Monat. Nun sagte er mir (gestern), dass ich eine Kündigung aufsetzen solle mit dem Grund, dass ich eine geringfügige Beschäftigung eingehen möchte, danach würden wir nur einen neuen Personalbogen ausfüllen.
Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
Ich kann aber ab 1 Oktober nur als 450€ Kraft arbeiten, nicht bis 21. Oktober. ( Die Kündigung hätte früher aufgesetzt werden müssen )
Nun könnte ich auf die Kündigung das Datum so schreiben, dass das aktuelle Arbeitsverhältnis (Teilzeit) passend zum 1.Oktober ausläuft. (Ist natürlich rechtlich falsch)
Wenn ich also nun doch den 21. September auf die Kündigung schreiben sollte und noch 4 Wochen im Betrieb als Teilzeitkraft arbeite mit der Stundenanzahl von einem Minijob (weil ich nicht mehr Stunden im Oktober arbeiten kann), würden die Steuern zuschlagen (auf die 450 € Brutto).
Ich habe zusätzlich auch noch 22 Urlaubstage. Was passiert mit denen?
1 Antwort
Mit einer Kündigung beendest du das Arbeitsverhältnis, ohne dass du einen Rechtsanspruch auf ein neues hast.
Ich weiß nicht, warum sich dein Arbeitgeber da so ziert.
Nötig wäre nur ein Änderungsvertrag bezüglich der Arbeitszeit und eine Umstellung der Abrechnungsparameter auf Minijob mit Prüfung deinens Status als Minijobber.
Das ist in einem vernünftigen Personalgespräch innerhalb einer halben Stunde geklärt einschließlich des Verbleibs deiner Urlaubstage.
Ich würde dir empfehlen, wenn du schon kündigst, dein Arbeitsverhältnis zum 31.10. zu kündigen und vorher deinen Resturlaub noch einzubringen. Ab November kannst du dann ja nötigenfalls einen neuen Vertrag als Minijobber schließen. Ansonsten habe ich das mulmige Gefühl, dass du über den Tisch gezogen wirst.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall gar nicht das Recht zu einer Kündigung, schonn gar nicht zu einer fristlosen. Für solche Begehren gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Ich weiß nicht, welches Verständnis du von der Arbeitswelt hast, aber Vertragsänderungen sind tägliches Brot in einem Betrieb und man kann das auch gut organisieren.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall gar nicht das Recht zu einer Kündigung, schonn gar nicht zu einer fristlosen.
Geht es denn um eine arbeitgeberseitige Kündigung ?
aber Vertragsänderungen sind tägliches Brot in einem Betrieb
... und Kündigungsfristgen und Verträge gibt es nicht ohne Grund.
Ich weiß nicht, welches Verständnis du von der Arbeitswelt hast
Ich weiß nicht, welches Verständnis Du zu Verträgen hast.
Vielen Dank für deine Antwort.
So hatte ich es zuvor auch hier im Forum (bei ähnlichen Fällen) gelesen.
Das mulmig Gefühl hab ich nämlich auch.
Möglicherweise, weil ein Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung ebenso wenig einverstanden wäre
Wo ist das (Verständnis)Problem ?
Verträge, so hat man es doch gerne, gelten für beide Seiten.