Kindergeld obwohl die Ausbildung erst am 1.9. startet?

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Laut der Dienstanweisung Kindergeld 2017 (googeln nach da-kg 2017) gilt folgendes:

A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit

(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung

− des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (für Anspruchszeiträume ab 1.1.2015) oder

− eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. A 18)

liegt.

2Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines der in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 25.1.2007 – BStBl 2008 II S. 664). 3Die Übergangszeit beginnt am Ende des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH vom 16.4.2015 – BStBl 2016 II S. 25). 4Die Übergangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.

(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.

5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.

Bei dir wäre demnach Kindergeldanspruch mind. ab April bis Ende August 2018 fällig.

Ob deine Eltern jetzt einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen müssen wg. der Volljährigkeit, dies müßt ihr bitte mit der Familienkasse abklären!

Kindergeldanspruch besteht also nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich laut der Dienstanweisung ;-))

MrEvilLP 
Beitragsersteller
 12.04.2018, 21:20

Ich bin mit diesem Beamtendeutsch nicht so gut vertraut. Habe ich das jetzt falsch verstanden, oder gilt dies nur für eine Übergangszeit von 4 Monaten?

siola55  12.04.2018, 21:26
@MrEvilLP

Ja - für mind. 4 volle Monate, also z.B. mitte April, Mai, Juni, Juli, Aug. und am 1.9.2018 beginnt deine Ausbildung, dann haben deine Eltern durch den Ausbildungsbeginn sowieso wieder Anspruch - also lückenlose Weiterzahlung möglich ;-))

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/veraenderungen-mitteilen

Du kannst auch offiziell auf der Schule bleiben, einfach nicht hingehen und bekommst dann im Sommer eben kein Versetzungszeugnis. Aber der bessere Weg wäre es, wenn du bzw. deine Eltern es melden, da das KG weitergezahlt wird...

Es gibt zwar eine Übergangszeit von 4 Monaten, zwischen Ausbildungsende und Neubeginn, diese gelten aber nicht, wenn du schon einen Ausbildungsvertrag zum nächst möglichen Beginn hast, also nicht früher beginnen kannst, weil das Ausbildungsjahr erst im September beginnt !

Selbst wenn du diesen Monat noch von der Schule gehen würdest, hast du die Anspruchsvoraussetzungen im April für min.1 Tag erfüllt, deshalb stünde deinen Eltern rechtmäßig für April noch Kindergeld zu.

Dann käme die Übergangszeit von 4 Monaten, da steht es ihnen dann auch wieder von Mai - August zu und dann ab September, weil da deine Ausbildung beginnt.

Deine Eltern müssen das aber an die Familienkasse melden und nachweisen, wenn du die Schule beendest, dann werden deine Eltern in der Regel angeschrieben und bekommen einen Fragebogen, darin geben sie dann an das du ab September in Ausbildung bist und weißen das durch eine Kopie deines Azubi Vertrages nach.

Also so oder so steht deinen Eltern weiterhin Kindergeld zu, egal ob mit oder ohne diesen 4 Monaten Übergangszeit.