Ausbildung nicht antreten, wie läuft es mit Krankenkasse & Co.?
Meine Tochter hat einen Ausbildungsvertrag und macht dort z.Z. eine bezahltes Praktikum, bis die Ausbildung regulär beginnt. Leider gefällt es ihr überhaupt nicht und sie möchte die Ausbildung in keinem Fall mehr machen. Und auch nicht erst mit der Probezeit anfangen.
Sie möchte eine Ausbildung an einer Berufsfachschule. Das wird sicher erst zum Schuljahr 2022 klappen, da der reguläre Unterricht bereits im August anfängt.
Wie läuft das jetzt weiter? Kündigung / Krankenkasse / Arbeitslos melden / Kindergeld etc. Kann sie in der Zwischenzeit jobben? Wie sieht es da mit der Krankenversicherung aus?
Nach dieser Schocknachricht kreisen so viele Gedanken in meinem Kopf, dass ich momentan nicht genau weiß, wie am besten anzufangen ist. An was ich alles denken muss. Vielen Dank für Eure Hilfe!
Wie alt bzw. jung ist denn deine Tochter?
Sie wird dieses Jahr noch 17 Jahre.
6 Antworten
Hi Marion626,
also okieh56 hat dir ja schon ausführlich geantwortet bis auf den Kindergeldanspruch: wie alt bzw. jung ist denn deine Tochter?
Falls sie sich nämlich als "Arbeitsuchend" meldet, gelten hier Einschränkungen im Alter und beim Hinzuverdienst:
Nachzulesen im"Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 14: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf
Gruß siola55
Sie kündigt im Vorwege das Ausbildungsverhältnis. Sie ist weiter bei dir krankenversichert. Sie meldet sich arbeitslos (wenn sie unter 21 ist) und damit hast du weiterhin Anspruch auf das Kindergeld. Es sei denn, sie ist eh noch keine 18. Dann gibt es das Kindergeld auch so.
Und sie bewirbt sich schon mal für dieses Jahr an der gewünschten Schule. Vielleicht hat sie Glück und es wird was...
Ansonsten kann sie arbeiten bis die Ausbildung beginnt.
Kinder können bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung mitversichert bleiben, sofern sie noch nicht selbst arbeiten. Sollten die Kinder ein Studium oder eine Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt aufnehmen, verlängert sich die kostenfreie Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr.
https://www.finanztip.de/gkv/familienversicherung
Hat Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden, müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht. Wenn Ihr Kind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist, gilt der Nachweis als erbracht.
Auch wenn Ihr Kind arbeitslos, jünger als 21 Jahre und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist, können Sie weiterhin Kindergeld erhalten
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ab-18-jahren
Möchte man bereits vor Beginn der Ausbildung und der damit verbundenen Probezeit kündigen, ist dies natürlich auch möglich. Das Berufsbildungsgesetz sagt dazu, wenn man das Recht hat, während der Ausbildung zu kündigen, dann erst recht auch vor Beginn einer solchen.
Würde ich auf jeden Fall so versuchen. Und sie soll mal direkt zu der Schule gehen ob sie nicht doch Jemanden im Sekretariat antrifft.
Viel Erfolg!
Ja, das habe ich mir auch schon gedacht. Leider wären die Unterlagen nicht vollständig. Der EALS Bogen lässt auf sich warten. Ob man den nachreichen kann?
Klar! Schreibt es einfach dazu, dass die Unterlagen entsprechend nachgereicht werden.
Also bis zum 18. Lj. ist sie sowieso noch in der kostenlosen Familienversicherung drin abgesichert:
Für Kinder gibt es Altersgrenzen in der Familienversicherung. Generell ist Ihr Nachwuchs mitversichert, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn die Kinder noch nicht erwerbstätig sind. Gehen sie noch zur Schule, Hochschule oder absolvieren sie eine Berufsausbildung, gilt die Altersgrenze von 25 Jahren. Auch für Kinder gelten die genannten Einkommensgrenzen.
Nachzulesen bei der AOK in dem Link hier: https://www.aok.de/pk/nordwest/inhalt/familienversicherung-2/
Gruß siola55
Einen Anspruch auf Kindergeld hat sie automatisch, solange sie noch nicht volljährig ist. Mit Volljährigkeit kann Kindergeld gezahlt werden, wenn die Tochter ausbildungssuchend gemeldet ist.
Eine Krankenversicherung ist beitragsfrei bei einem gesetzlich versicherten Elternteil bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres möglich.
Meine Tochter wird erst 17 in diesem Jahr. War etwas unsicher, wie sich das mit der Krankenversicherung verhält. Gut, sie kann wieder zu mir in die Familienversicherung. Sollte es nicht mit der Schule in diesem Jahr klappen, sondern erst im nächsten Jahr, überlegt meine Tochter, ob sie nicht jobben soll. Da muss ich mich sowieso erkundigen, was eine Minderjährige überhaupt alles machen darf. Und hier war dann die nächste Unsicherheit bei mir. Wie das mit einem kleinen Verdienst und der Familienversicherung läuft. Welcher Rahmen ist da erlaubt. Kann sie ja nicht raus und wieder rein nehmen in die Fam.Vers. Aber wie ich in einer anderen Antwort gelesen habe, sind Minijobs erlaubt. bzw. nicht mehr als 450 € Verdienst (brutto/netto???) Oje, ich bin in so vielen Dingen so ahnungslos. Aber Schritt für Schritt werde ich alle Dinge klären.
Wenn sie die Ausbildung nicht antritt, gilt folgendes:
- Bis zum 23. Lebensjahr hat sie als Stellenlose Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung bei einem gesetzlich versicherten Elternteil.
- Während der Berufsfachschule kann sie bis zum 25. Lebensjahr familienversichert bleiben.
- Falls sie Anspruch auf ALG hat, wird sie über das Amt versichert. Falls nicht, sollte sie sich trotzdem arbeitssuchend melden, da sie andernfalls eine „Lücke“ im Rentenkonto hat.
- Nimmt sie einen Minijob an, ist dies unschädlich für die Familienversicherung.
- Mit einer Beschäftigung über 450 € monatlich wird sie pflichtversichert und der Arbeitgeber zahlt die Beiträge.
Dankeschön für die Aufschlüsselung. Das hilft mir sehr, zu wissen, dass eigentlich alle Eventualitäten geregelt sind. Und durch die Gliederung ist es super gut zu verstehen!
Schön, wenn ich dir helfen konnte.
Zum Kindergeldanspruch hat @siola55 ja noch was ergänzt. Da habe ich mich lieber rausgehalten ;-)
Falls sie Anspruch auf ALG hat, wird sie über das Amt versichert. Falls nicht, sollte sie sich trotzdem arbeitssuchend melden, da sie andernfalls eine „Lücke“ im Rentenkonto hat...
Fehlt nur noch der Kindergeldanspruch: hier gelten Einschränkungen im Alter und im Hinzuverdienst, falls sie sich als "Arbeitsuchend" meldet bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland, einem Jobcenter oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen Staat der ►Europäischen Union sowie des ►Europäischen Wirtschaftsraumes...
Vielen Dank für die Ausführungen. Sie wird in diesem Jahr 17 Jahre alt. Und ja, wir versuchen sie noch für dieses Schuljahr anzumelden. Klemmt leider, weil wir in der Schule keinen erreichen. Was ja auch verständlich ist in den Schulferien. Aber spätestens in der letzten Schulwoche hoffe ich, jemanden zu erreichen (telef. oder persönl.) Und es klemmt noch an anderer Stelle. Wir warten noch auf den EALS Bogen, der eigentlich heute hätte per Email ankommen müssen. Den haben wir von der Bundesagentur für Arbeit angefordert. Von dort hatten wir auch Ausbildungsvorschläge bekommen (angemeldet im Rahmen einer schulischen Informationsveranstaltung noch auf der letzten Schule). Bin noch am überlegen, ob wir nicht einfach eine Email schreiben mit der Bewerbung um einen Schulplatz und wir fügen alle bereits vorliegen Unterlagen als PDF bei. Ist ja alles vorhanden, bis auf den EALS Bogen ... blöd. Falls es eine Warteliste gibt und die Rangfolge wichtig ist.