Kindergeld lehnt Zahlung ab, weil Ende der Krankheit nicht absehbar ist?
Hallo Liebe Community,
leider habe ich kein Anwalt oder sowas :D deshalb versuche ich es hier.
zu meiner Situation ich bin 23 Jahre alt und habe meine Ausbildung abgebrochen, weil es mir psychisch nicht gut ging. Nun erlebe ich die deutsche Bürokratie bäh.
Nun hab ich das der Familienkasse gemeldet, dass ich die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe, bzw. auf ärztlichen Rat.
Dann schickte mir die Familienkasse einen Brief wo mein Psychiater ausfüllen sollte ab wann und wie lange ich krank bin.
Nur ist das Ende ja recht offen und das haben wir so eingetragen.
Jetzt bekam ich ein Brief wo das Kindergeld mir entzogen wird, weil es nicht absehbar ist? Ich habe schon vor wenn ich stabil genug bin wieder eine Ausbildung zu starten.
was kann man machen um Kindergeld zu bekommen? bzw. ist das so geltend?
Liebe Grüße Niklas :)
EDIT: Etwas mehr Kontext ich lebe alleine in einer Wohnung die ich vorher mit meiner Ausbildung vom Arbeitsamt BAE Maßnahme und aufstockende Leistung ALG 2 finanziert habe + Kindergeld. ALG 1 bekomme ich nicht weil ich nicht vermittelbar bin und bei ALG 2 bin ich gerade dran da es ein hin und her ist wegen verschiedenster Unterlagen. Meine Frage war da einfach ob man irgwas tun könnte.
Da es auch bei ALG 2 schon Situation gab wo ich Widerspruch eingelegt habe und es rechtens war.
und bin etwas schockiert über manche aussagen, es wirkt wie fehlende Empathie oder so^^ nach den Motto eh Faulpelz geh ran und tja Pech junge. Wirkt etwas sehr feindlich gesonnen^^
Liebe Grüße Niklas :)
9 Antworten
Ich verstehe nicht, was man daran nicht verstehen kann.
Jetzt bekam ich ein Brief wo das Kindergeld mir entzogen wird, weil es nicht absehbar ist?
Ja natürlich. Genau wie es auch so in dem Anschreiben erläutert ist. Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug sind durch den Abbruch der Ausbildung gem. § 32 Abs. 4 EStG nicht mehr erfüllt. Und damit endet das Kindergeld.
Zitat:
"(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist."
Zitat Ende, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
Du erfüllst nicht mehr die Voraussetzungen, also läuft das Kindergeld mit dem Abbruch der Ausbildung aus.
was kann man machen um Kindergeld zu bekommen?
Gesund werden und/oder die Krankschreibung beenden und die Ausbildung wiederaufnehmen - voausgesetzt, die weiteren Bedingungen für den Kindergeldanspruch sind zum entsprechenden Zeitpunkt dann noch erfüllt.
Hey niklas,
wie schon mehrfach hier beantwortet, liegt das Problem bei deinem Ausbildungsabbruch anstatt erst mal mit einer Krankschreibung die Zeit überbrücken:
A 15.11 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft
(1) 1Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Für die Bearbeitung und Nachweisführung stehen die Vordrucke KG 9a und KG 9b zur Verfügung.
Du hättest dich einfach vorher mal schlau machen sollen...
Wer bitte hat dir denn zum Abbruch der Ausbildung geraten???
Für weitere Details einfach googeln nach: da-kg 2021
Gruß siola55
Du solltest Dich an einen entsprechenden Fachanwalt wenden:
Das ist nun mal so korrekt:
Nur ist das Ende ja recht offen und das haben wir so eingetragen.
Und damit gibts kein Kindergeld.
Besser wäre gewesen, Du hättest Dich krankschreiben lassen. Und die Ausbildung würde ruhen. Dadurch verlängert sich zwar die Ausbildungszeit, aber das Kindergeld wird weiter gewährt.